Der Mann machte fast alles richtig. Er hat ein Testament verfasst und alle Formvorschriften eingehalten. Als Alleinerbin und Willensvollstreckerin setzte er seine Lebenspartnerin ein. Das geht aus einem Gerichtsentscheid hervor. Mit dem Testament in der Hand verlangte die Frau von der Pensionskasse ihres verstorbenen Partners die Auszahlung des Todesfallkapitals. Gemäss Gesetz haben Lebenspartner zwar keinen Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse ihres Partners. Doch die Vorsorgeeinrichtungen können in ihrem Reglement den Begünstigtenkreis erweitern. Die Pensionskasse, um die es hier geht, sieht unter gewissen Voraussetzungen die Auszahlung eines Todesfallkapitals vor.
Nun kommen wir zum ersten Fehler des verstorbenen Mannes: Er verpasste es, seine Lebenspartnerin bei seiner Pensionskasse als begünstigte Person zu melden. Aus diesem Grund verweigerte die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung des Todesfallkapitals.
Der zweite Fehler des verstorbenen Mannes: Er schrieb im Testament nichts darüber, dass seine Lebenspartnerin von seiner Pensionskasse begünstigt sein soll. Hätte er das getan, müsste die Pensionskasse der hinterlassenen Partnerin das Kapital ausbezahlen. Denn laut Bundesgericht ist es rechtens, eine Begünstigungserklärung via Testament zu verfassen. Es bedarf jedoch eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Oder wie es die Bundesrichter formulierten: «Letztwillige Verfügungen, mit denen die Lebenspartnerin der versicherten Person bloss als Erbin eingesetzt wird, lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird.»
Liebe Leser, können Sie das nachvollziehen? Da schreibt einer im Testament, dass seine Lebenspartnerin sein ganzes Vermögen erben soll. Und die Richter kommen zum Schluss, dass man daraus nicht schliessen könne, dass er damit auch sein Guthaben bei der Pensionskasse gemeint hatte.
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