Was ist auf Facebook strafbar?
Am 29. Mai 2017 verurteilt das Bezirksgericht Zürich einen Mann, der unter anderem einen ehrverletzenden Beitrag auf Facebook mit «Gefällt mir» («Like») markierte und diesen damit gemäss Gericht in strafbarer Weise positiv befürwortete und sich zu eigen machte. Er wurde der mehrfachen üblen Nachrede für schuldig befunden. Die detaillierte schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, weshalb hier nur auf die in den Medien bekannt gemachte Begründung abgestellt werden kann.
Dies vorausgeschickt, spaltet das Urteil offensichtlich die Meinungen in zwei sehr unterschiedliche Lager. So wird es einerseits begrüsst, weil es klar mache, dass die sozialen Medien kein rechtsfreier Raum sind. Andererseits wird das Urteil kritisiert, weil es die Meinungsfreiheit beschneide statt stärke.
Zwei Prinzipien des Strafrechts
Ungeachtet dessen wirft das Urteil auch aus strafrechtlicher Sicht diverse Fragen auf. Dabei interessieren insbesondere zwei Prinzipien, die für das gesamte Strafrecht zu Recht Geltung beanspruchen. Zum einen soll Strafrecht nur Verhaltensweisen sanktionieren, welche die soziale Ordnung in erheblichem Ausmass stören. Strafrechtliche Sanktionen sollen das letzte Mittel (ultima ratio) sein und sollen nicht beliebig und wegen jeder Bagatelle eingesetzt werden. Zum anderen verlangt das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa), dass sowohl das strafrechtlich verbotene Verhalten als auch die angedrohte Strafe genau umschrieben sein müssen. Der juristische Laie muss wissen, was erlaubt ist und was strafrechtlich verboten ist.
Vor dem Hintergrund der ultima ratio ist beispielsweise folgende (in den Medien zu lesende) Begründung des Gerichts problematisch: So sei entscheidend, dass mit dem Anklicken des «Like»-Buttons die Ehrverletzung befürwortet werde. Es handle sich nicht um ein reines Weiterverbreiten, sondern um eine positive Würdigung des Inhalts. Der Klickende mache sich den (fremden strafbaren) Inhalt zu eigen.
Strafbares Verhalten befürworten
Strafbares Verhalten wird damit an das Befürworten und an eine positive Würdigung eines anderen strafbaren Verhaltens geknüpft. Moralisch und ethisch kann man das je nach Standpunkt durchaus als verwerflich beurteilen. Dass dies aber eine als ultima ratio ausgestaltete strafrechtliche Sanktion zur Folge hat, schiesst weit über das Ziel hinaus.
Daran ändert auch nichts, dass das Befürworten Dritte animieren könnte, dies auch so zu sehen. Würde dies genügen, wäre eine Vielzahl weiterer Handlungen strafbar. Tötet ein Missbrauchsopfer beispielsweise seinen Peiniger und wird wegen Todschlag verurteilt, gibt es mit guten Gründen den einen oder anderen Leserbrief- oder Onlinekommentarschreiber, der diese Tat nachvollziehen kann und gar gutheisst. Damit wird ein strafbares Verhalten befürwortet sowie positiv gewürdigt und dies ebenfalls gegenüber einer Vielzahl von Personen. Dass das Strafrecht da nichts zu suchen hat, leuchtet ein. Und auch das Befürworten eines solchen Beitrages kann selbstverständlich nicht strafbar sein. Nur weil Mobbing oder Diffamierungen in den sozialen Medien heftig sein können, rechtfertigt dies keine andere Betrachtungsweise.
Noch heikler sind diese gerichtlichen Erwägungen angesichts des Bestimmtheitsgebotes. So stellt sich die Frage, was die Pönalisierung des Befürwortens und Positiv-Würdigens mittels «Like» auf Facebook beispielsweise für den «Gefallen»-Button auf Twitter oder den «Daumen hoch» in Onlinekommentaren bedeutet? Wo beginnt die Strafbarkeit und wo endet sie? Das ist absolut unklar.
«Liken» ist nicht gleich Teilen
In Deutschland hat sich vor kurzem das Oberlandesgericht Dresden mit ähnlichen Fragen zu Facebook beschäftigt. Die Richter führten dabei aus, ein Teilen sei noch keine Übernahme einer Meinung, sondern lediglich ein Hinweis. Werde der Originalbeitrag jedoch «gelikt», sei dies eine zustimmende Meinungsäusserung, die strafbar sein könne. Dass man das für das Teilen durchaus anders sehen kann, leuchtet ein. Dies zeigt aber gerade die Beliebigkeit und Austauschbarkeit der Urteilsgründe.
Das Ergebnis ist, dass erlaubtes und verbotenes Handeln angesichts dieser Urteile nicht mehr voraussehbar ist. Damit wird nicht nur Recht gesprochen, sondern auch Rechtsunsicherheit geschaffen. Diese Rechtsunsicherheit ist im Strafrecht fehl am Platz. Strafrecht muss voraussehbar bleiben.
17 commentaires sur «Was ist auf Facebook strafbar?»
Nun, man darf das gutheissen, was der offiziellen öffentlichen Meinung entspricht, und das, was der offiziellen öffentlichen Meinung widerspricht, darf man auch nicht gutheissen. Wer denkt, dass das neu sei, irrt. Ich erinnere mich an ein Cabaret aus den 80ern, weiss nicht mehr von wem. Eine Szene, die mir geblieben ist: « In der Schweiz darf jeder frei seine Meinung sagen » – « Scho, Fritzli, aber im Chor! »
Im Prinzip zeigt sich die Qualität eines Rechtsstaates gerade in solchen Randzonen: Wie stabil ist die Rechtssicherheit? Wie geht die Justiz mit Meinungen und Handlungen um, die als unsympathisch gelten? Wie behandelt der Staat jene, die ihm feindselig gesonnen sind?
Netter Versuch vom Thema abzulenken.
Hier geht um eindeutig verleumderische, strafrechtlich relevante Inhalte. Wenn man das nicht von einfachen Meinungsäusserungen unterscheiden kann, dann hat nicht die Rechtsprechung versagt, sondern die Bildung/Erziehung.
Seit wann ist das Anklicken eines « Daumen hoch »-Symbols denn eine strafrechtlich relevante Handlung?
Nun fehlt nur noch ein Wachposten an jeder Strassenecke welcher sofort erkennt wenn jemand » verleumderische » Gedanken gegenüber » relevanten » Personen mit sich herumträgt! Und seid doch ehrlich, trifft es die andere Seite, geht sofort ein lautstarkes Gejohle und Beifallsklatschen los !
Sehr interessante und aufschlussreiche Betrachtungsweise/Ausleuchtung des Urteils. Man könnte dieses Urteil schon beinahe als Zensur betrachten. Ich bin sehr gespannt, wie es in dieser Angelegenheit weitergeht. Falls hier ein Präzidenzfall geschaffen wird, dann könnte das ziemlich einschneidende und auch willkürliche Folgen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung/Rechtauslegung haben.
Dieses Urteil kommt mir vor als würde unser Staat beginnen auf jenen herum zu hacken, welche aus Unwissen und Unbeholfenheit ihre Nerven verlieren und vielleicht auch unter Alkoholeinfluss unanständig werden. Während der gleiche Staat selber völlig unbeholfen vor einem zunehmenden Problem steht, das, hätte man früher reagiert, nie diese Ausmasse angenommen hätte und damit auch die « Unanständigen Äusserungen » völlig überflüssig gemacht hätte!
Für mich ist dieser Entscheid ein alarmierendes Fehlurteil und widerspricht klar dem geltenden Recht (u.a. Verbot der Willkür). Wird dieses Urteil zum Präzedenzfall kann künftig jede Äusserung oder auch blosse Zustimmung/Gutheissung einer Meinungen bestraft werden, sofern diese den Richtern und/oder dem Staat nicht passt.
In einer Welt, in der Regierungen sogar unser aller Grundrechte im Namen der Terrorbekämpfung beinahe beliebig einschränken können, ist es allerdings ohnehin schlecht um die Rechtssicherheit bestellt.
Mich überzeugt die im Artikel vertretene Argumentation nicht (ohne dass ich schon vom Gegenteil überzeugt wäre). Mein Haupteinwand: Das Argument, dass Strafrecht die falsche Reaktion auf Meinungsäusserungen über Straftaten sei, geht bei Straftaten, die selber in einer Meinungsäusserung bestehen, am Ziel vorbei. Gut sichtbar wird das an der Analogie zum gutheissenden Posting über einen Totschlag: Wer schreibt « Den totzuschlagen, war richtig », schlägt nicht tot. Wer klickt « Gefällt mir » in Bezug auf eine Hass-Botschaft, eine Ehrverletzung oder sonst eine möglicherweise strafbare Meinungsäusserung, macht sich hingegen die möglicherweise strafbare Meinung zu eigen und macht dies publik. Es ist also nicht so einfach, wie im Artikel dargestellt.
Wird jetzt Kopfnicken in der Beiz auch strafbar? Liken ist doch wie Kopfnicken.
Nicht wirklich, denn das « Liken » macht den Inhalt für den eigenen Freundeskreis sichtbar.
Es ist also bereist auch ein Teilen, mit Zustimmung.
Die « Billigung einer Straftat » ist in der Schweiz nicht strafbar (anders als z. B. in Deutschland) und das soll auch so bleiben. Beim Liken einer Ehrverletzung geht es aber um etwas anderes: Wer eine Aussage wie « X. ist ein … » kommentiert mit « finde ich auch », begeht ganz einfach dieselbe Ehrverletzung ein weiteres Mal. Und der « Like »-Button bedeutet nichts anderes. Schwieriger wird es allerdings mit anderen Reaktionen. Was bedeutet z. B. der « Haha »-Button?
Dieses «über das Ziel hinausschiessen» ist einfach ein Zeichen dafür, wie überfordert und schlecht informiert Behörden sind, wenn es um das Internet und ganz spezifisch um die neuen Medien geht.
Also lieber auf der «härteren» Seite bleiben.
Doch in diesem Fall geht es def. zu weit, hoffentlich wird das Urteil weitergezogen.
Herr Engler: Wie würden Sie die Situation denn in der realen Welt beurteilen?
Zum Beispiel: Jemand verteilt Flugblätter mit ehrverletzendem oder rassistischem Inhalt, die er aber nicht selbst verfasst hat. Kann das Verteilen dann nicht als zustimmende Meinungsäusserung gewertet werden, sofern der Verteiler sich nicht deutlich vom Inhalt distanziert? Und ist die Verbreitung von ehrverletzenden oder rassistischen Inhalten nicht ebenso zu ahnden?
PS: Einen grossen Unterschied zwischen liken und teilen erkenne ich übrigens nicht. Einerseits haben wir den « Teiler » aus meinem obigen Beispiel, der den Inhalt verbreitet und sich nicht davon distanziert, so dass man davon ausgehen kann, dass er den Inhalt befürwortet. Andererseits haben wir den « Liker », der zwar keine Flugblätter verteilt, sich dafür den ehrverletzenden oder rassistischen Inhalt auf ein grosses Plakat druckt, es jedem zeigt und sagt wie gut er es findet.
Der Teiler teilt mit, dass dort etwas steht, ohne sich zum Inhalt zu äussern.
Der « Liker » sagt, dass er den Inhalt gut findet.
Danke für diesen Artikel, sehe ich auch so. In solchen Fällen bezieht sich das Gericht meistens auf « was hätte sein können » (bspw. mit einem Like hätten andere dazu animieren können, das Gedankengut zu teilen), für mich ist das aber absolut keine vernünftige, faire und solide Beweislage, wenn man das überhaupt so nennen kann. Heisst es nicht, jeder ist unschuldig, solange seine Schuld nicht bewiesen worden ist? Für die Schweizer Justiz ist das ein schäbiges Armutszeugnis.
In jeder Hinsicht ist ja heute die schwere Hand Deutschlands zu spüren. Nachdem im Altreich auch die Verharmlosung einer Parkerlaubnisüberschreitung strafbar ist, vermute ich, dass der Minister Josef Maas hier für Gleichschaltung sorgt.