La justice respecte-t-elle encore la séparation des pouvoirs?
Le pouvoir judiciaire sort-t-il de son rôle de 3ème pilier de la démocratie en empiétant sur les compétences du législatif fédéral? Plusieurs évènements ces derniers mois incitent à se poser sérieusement la question suivante: les juges doivent-ils se contenter strictement de dire si les lois sont correctement appliquées ou peuvent-ils «interpréter» plus largement les intentions du législateur, au besoin en «suggérant» certaines limites financières ou autres normes?
Deux exemples illustrent parfaitement la pertinence de cette question:
Le premier a trait à un arrêt de principe relatif à la prise en charge par l’assurance de base des coûts d’un médicament, le Myozyme, pour traiter une maladie rare. Dans ce cas, le Tribunal fédéral a jugé que la poursuite du remboursement par la caisse-maladie n’avait plus lieu d’être. Le TF a estimé que, comparé au bénéfice thérapeutique obtenu, le montant de 500’000 francs par année résultant du coût de ce médicament ne pouvait pas être mis à la charge de l’assurance de base, ceci pour des questions de proportionnalité et d’égalité entre tous les assurés devant la loi. Jusque-là, rien à dire ; on peut être choqué, d’accord ou non avec le raisonnement du Tribunal fédéral; il a jugé et tranché.
La séparation des pouvoirs exige rapidement une clarification du champ d’activité de chacun
Mais les juges ne se sont pas limités à dire le droit; dans cette cause, ils ont « suggéré » que, jusqu’à un montant de 100’000 francs par année, un remboursement dans le cadre de l’assurance de base pouvait se justifier. C’est cette façon de procéder qui pour moi ne respecte plus la séparation des pouvoirs. Ou bien les coûts de cette maladie rare sont à la charge de l’assurance de base parce que la loi l’autorise ou bien ce n’est pas le cas. Le reste, c’est l’affaire du législatif, voire du Conseil fédéral qui doivent, suite à la décision des juges, apprécier si la loi doit être adaptée. Ce n’est certainement pas à la justice de s’ériger en législateur.
Le second résulte de la polémique relative à l’application de l’initiative populaire Weber sur les résidences secondaires. Jusqu’ici, le débat fait rage entre juristes dont certains, (l’ancien président du TF Giusep Nay par exemple) affirment que ce nouvel article constitutionnel est directement applicable. Et voilà que, le TF lui-même, dans le cas d’une autre initiative populaire acceptée, celle de l’UDC sur le renvoi des criminels étrangers, décide que celle-ci n’est pas applicable automatiquement et que le Parlement doit d’abord légiférer.
De deux choses l’une: ou bien, le TF décide une fois pour toutes que les articles constitutionnels sont tous applicables directement. Mais alors, il court-circuite le Parlement chargé en principe d’édicter une loi d’application. Ou bien, il juge indispensable dans chaque cas de concrétiser ces ajouts constitutionnels par une loi ou une ordonnance en laissant aux autres pouvoirs leurs pleines compétences pour agir dans un laps de temps déterminé.
La séparation des pouvoirs exige rapidement une clarification du champ d’activité de chacun si on veut que la population ne perde pas confiance en ses institutions.
182 commentaires sur «La justice respecte-t-elle encore la séparation des pouvoirs?»
Recht haben und Recht zugesprochen zu erhalten, sind bekanntlich zwei weit auseinander liegende Punkte. Das wird verdeutlicht, wenn man Gerichtsurteile liest, wo die Beugung des Rechts schon mal die Balken ächzen lassen. Aussichtslos, sich dagegen zu wehren – mit anderen Worten, fragen Sie einmal die Bevölkerung über die Vertrauenswürdigkeit, mindestens der « unteren » Gerichte. Diese müssen sich über Vertrauensverlust nicht wundern, wenn sie mehr den Interessen und dem Politfilz als dem Recht dienen. Aber danke der Aufklärung, dass mein Recht auf Leben bis zu Fr. 100’000.– geschützt wird.
Ihr Beitrag erspart mir viel Getippse.
Es gibt kein Recht, dass andere für ihr Leben 500000.- zahlen müssen.
Damit kann ich mich einverstanden erklären, sofern die Haftungsgrenze der Pflichtversicherung für alle auf 100’000.– beschränkt wird. Solange dies aber nicht der Fall ist, wäre es angebracht, dass Sie mir bei der Triage (2-Klassen-Gesellschaft), vor dem Gnadenschuss, in die Augen schauen, um sich wenigstens meiner stillschweigenden Zustimmung zu vergewissern 😉
Auch hätte ich keine Mühe damit, wenn überteuerte Medizin gar nicht zur Verfügung stehen oder nicht im KK-Pflichtenheft erscheinen. Solche Urteilsbegründung erheischt aber geradezu « Ungleichbehandlungen », darum ging es mir hier.
Viele Gesetzesvertrer sind leider in den letzten Jahren vermehrt zu « käuflichen Staatsdienern » verkommen und vertreten nicht mehr das Recht der Bürger sondern den Staat und derer Bürokratien. Das Volk verliert zusehends den Glauben an den Rechtsstaat Schweiz.
Frau Habegger, ich habe Sie wiederholt schon drauf aufmerksam gemacht, dass Ihr ewiges Herunterbeten der gleichen Textbausteine in einer Diskussion nichts fruchtet – es macht einen höchstens gähnen, man kann Sie so unmöglich ernst nehmen. Wenn Sie aber darauf beharren, könnten Sie vielleicht immerhin den Stehsatz ändern? » den Staat und derer Bürokratien » würde korrekt heissen: den Staat und seine Bürokratie. Merci.
Herr Schwarzenbacher: ..und Frau B. Habegger hat « doch » recht, trotz Ihrem
überfragwürdigen schulmeisterlichen Geleier. Was auf Sie persönlich zutrifft
sind folgende Worte:
Unersetzlich, unentbehrlich, trachte es zu sein.
Doch eins rat ich dir ehrlich, bilds dir ja nicht ein…
Was ist daran « Geleier », was ist « überfragwürdig »? Abgesehen davon, dass Sie so genau das machen, was Sie mir vorwerfen: Von Habegger lesen wir – egal, zu welchem Thema – seit ewig die im Wortlaut identischen Sätze. Das bringt nun wirklich nix in einer Diskussion! Oder sagen Sie mir, was man sich von unreflektierter Repetition erhoffen könnte?
Wenn man nun gezwungen ist, die ewiggleichen Phrasen zu lesen – ist es dann nicht erst recht höflich und hilfsbereit, der Autorin immerhin den Reputationsverlust durch schadhaftes Deutsch zu ersparen? Sie werden sehen: Fortan kommts korrekt.
Wer auf eine Frage keine Antwort weiss,
stellt am besten eine Gegenfrage.
Frau Habegger spricht von « käuflichen Staatsdienern » was ja auch voll zutrifft. Kein Jurist geht schliesslich gratis zur Arbeit? Wie bei Managern in der Privatwirtschaft messen sich diese Figuren im selben Spektrum von Aufwand und Ertrag. Je mehr Profit winkt, umso cleverer und geschickter ihre Argumentationen und Beweisführung zugunsten ihrer Mandanten. Der Todkranke mittellose Patient, ist ein typisches Beispiel von Macht und Geld. Sieg und Niederlage bis ans Bundesgericht.
Hans Schürch
Da bin ich ganz Ihrer Meinung ! Auch wenn man einen Pflichtverteidiger gestellt bekommt, gehört nur zum guten Ton. Der ist nicht unabhängig!
Die Schweiz ist auf Platz 8 beim Korruptionsindex – mir scheint, das ist unverdient…
Natürlich Frau Habegger, werden nun die Folgen des 68er -Durchmarsches immer sichtbarer. Seit Jahrzehnten nisten sich Mao/Lenin/Trotzki/Gadahfi-Huldiger, die in der Privatwirtschaft sowieso unbrauchbar sind im Staatsfilz ein. Und da sich nicht jeder mittels Lügen und Denunziantentum in den Bundesrat hieven lassen kann, um dort Filz-Jöbli für den Lebensabend zu erschleimen, müssen sich die Staatsabzocker strickte am linken Mainstream ausrichten, um (wenn nicht aus ideologischen Wahn) so doch aus Überlebensgründen mitschwimmen zu können.
Den Stil-Albert brauchen Sie nicht weiter zu beachten
Ein weiterer Fall von voll ausgebrochener Paranoia bei einer wackeren Schweizerin. Ihr gehässiger unkontrollierter Rundumschlag gegen alles böse, staatszersetzende « Linke » fördert ihre Glaubwürdigkeit nicht wirklich.
Niederer…..dumpf daher schnorren aber in Abrede stellen mögen Sie Frau Tarnutzers Aussagen nicht. Wohl auch wieder einer, der sich wohl zu recht betroffen fühlt, wenn der im Staatsspeck abzockende Filzige angeklagt ist.
Herr Niederer/Auch wenn Sie nicht meiner Meinung sind, persönliche Beleidigungen unter der Gürtellinie (Paranoia) dürfen Sie getrolst weglassen. Denn ich schreibe auch positives über Behörden/Aemter sofern es dies meines Erachtens würdig ist, dies sehen Sie vermutlich eben nie! Aber was derzeit an Filz und Kuscherei abgeht, bedarf leider nicht unbedingt des Lobes und wie ich so im Volk höre, teilen nicht wenige diese Menung. Ihre Äusserungen passen vermutlich auch nicht allen.
Lustig ist, dass bei jedem SVP-Thema die selbe Leier zu lesen ist. Als andere als SVP ist Links und böse bzw. Gutmenschen (bei « Gadahfi-Huldiger » musste ich ab dem ungewollten Humor lachen, ich dachte da an di FPÖ und den « linken » Berluconi). Staat ist Filz, alle nicht SVP-ler sind Lügner und Denuzianten – insbesonder der Bundesrat (ausser Maurer, der schützt noch die Geheimnisse des Staates und kauft die besten Flieger der Welt).
Schreibt da eine selbst ernannte « Saubermacherin » unter verschiedenen Namen den grösstmöglichen Unsinn, um sich mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen. Sprachführung und -mängel, die kaum zufälligerweise identisch sind, sprechen auf jeden Fall dafür.
Aber unabhängig davon bin ich beruhigt zu wissen, dass alle SVP-Politiker mit Macht und Einfluss verkappte Trotzkisten und Gaddahfi-Huldiger sind. Ich ahnte doch immer, dass mit denen etwas nicht stimmt – oder habe ich das jetzt falsch verstanden?
herr schwarzenbacher,ich mach sie darauf aufmerksam,dass alle das recht haben,ihre meinung zu schreiben,noch etwas,schreiben sie doch nicht so geschwollen,wer interessiert sich schon für ihre textbausteine oder den stehsatz,ich glaube eher,sie sind unglaubwürdig mit ihren äusserungen,das sage ich ihnen nicht zum wiederholten mal,wär mir zu blöd
Laut lach, Herr Meier! Sie postulieren einerseits Meinungsfreiheit, anderseits wollen Sie mir befehlen, wie ich zu schreiben habe? Wie bringen Sie das zusammen? Im Übrigen bin ich stolz auf mein präzises, gepflegtes Deutsch – ich fände es schön, wenn sich alle im schriftlichen Ausdruck etwas mehr Mühe gäben …
Danke Susi/Danke Herr Schwarzenbacher/ Susi, musste lächeln, der Spruch ist sehr passend. /Herr Schwarzenbacher, finden Sie sich bitte vorläufig zumindest damit ab, dass wir Schweizer doch auch noch freie Meinungsäusserung haben, gilt auch für mich so gut wie für Sie, oder?. Wenn Sie meine Beiträge stören, lesen sie sie doch enfach nicht mehr. Danke noch für die jeweiligen schulmeisterlichen Beleherungen (im Übrigen ein typisches Anzeichen, dass Sie ein wenig « Linkslastig » sind, weil Sie mich andauernd belehren/bzw. bekehren wollen) Freundlichst B. Habegger
Dann habe ich Sie richtig eingeschätzt, Frau Habegger: Eine echte Diskussion interessiert Sie nicht, Sie schreiben nur für Gleichgesinnte. Danke für die Bestätigung. Allein, einer Demokratie ist das nicht würdig.
Besten Tag Ihnen.
A. Schwarzenbacher/Ich diskutiere sehr gerne mit Menschen, welche einen gewissen Anstand und Repekt gegenüber anders denkenden zu Tage legen, ohne gerade persönlich angreifen zu müssen. Nur so eine Frage: Engagieren Sie sich wenigstens politisch, wenn Sie sich schon als so überaus « Unersetzlich » halten, wie aus Ihren Beiträgen mehrfach zu entnehmen ist? Lautstarke Mainstreamverteidiger sind gefragt bei den Linken/z. T. Bürgerlichen Parteien.
Frau habegger, offenbar vertreten viel eher Sie den Mainstream, nicht? Auch so eine Folge der SVP-Gehirnwäsche. Tatsache ist, dass Sie immer die gleichen Phrasen gebetsmühlenartig wiederholen und dass ich ”den Staat und derer Bürokratien” sicher schon viermal genau in diesem Wortlaut von Ihnen las. Jemandem Tatsachen zu unterbreiten, ist nicht unanständig. Mir zu unterstellen, ich hielte mich für unsersetzlich, hingegen schon – solange Sie mir den Beleg vorenthalten. Bitte seien Sie also so anständig, diesen Anwurf mit Zitaten zu untermauern – wie ich es bei Ihnen tat. Sie greifen mich an.
Gleiche Probleme – Gleiche Phrasen.
@Schwarzenbacher – Es gibt keine SVP-Gehirnwäsche. – Sollten selbst indoktrinierte Menschen eigentlich wissen.
« Du bist die Aufgabe. Kein Schüler weit und breit. » (Kafka)
Menschen, die Einfluss auf andere haben wollen,
müssen sich hüten, viel gesehen zu werden.
(Hilty)
Trotzdem einen schönen Abend Herr Schwarzenbach.
Guy Parmelin hat Recht.
Das wäre aber das erste Mal…
Nun Herr Müller, dieser Satz spricht nicht gerade für Sie… Vielleicht sollten Sie einfach mal lernen, zuzuhören, bzw. zu lesen, ohne politische Scheuklappen und erst dann urteilen. Gut möglich, dass auch einmal einem SVP-ler etwas in den Sinn kommt, was Sie eigentlich selbst nicht falsch fänden. Ich muss ihm jedenfalls Recht geben – es gibt eine ganze Reihe von Juristen, u.a. auch solche auch dem linken Spektrum, die sich fragen, ob nur noch Irre zu BundesrichterInneN gemacht werden…
Warum spricht dieser Satz gegen mich? Wussten Sie z.B., dass er auch für den Bundesrat kandidiert hat? Schon mal seinen Namen gegooglet geyoutupt? Lesen Sie auch frz. Zeitungen? Wohl eher nicht…
Ich glaube nicht, dass BundesrichterInnen Irre sind, ich weiss hingegen, dass dieser Job nicht aufgrund von Leistung, sondern aufgrund von Parteizugehörigkeit vergeben wird.
Politiker wieGuy Parmelin halte ich für irrer; alles was ich von dieser Person sehe hinterlässt bei mir im besten Fall einfach nur Unverständnis – in anderen Fällen bin ich einfach nur angewidert.
Bekanntlich hat die Partei des Parmelin erfolgreich daran gearbeitet die Glaubwürdigkeit der Gerichte zu untergraben, was ja der Herr Bärtschi auch weiterhin betreibt, mit Pauschalisierenden aussagen sie ziemlich Weltfremd sind. Ich bin in Südamerika aufgewachsen und weiss das es es hier nicht soooo schlecht ist, wie es uns die Partei der Reichen glauben lassen will. Denn, merke:
je weniger Recht desto weniger Gerechtigkeit, und am Ende machen die Bonzen der SVP was sie wollen. Das ist Agenda.
Reine Polemik, Herr Rauh! Die Macht liegt nicht bei den Bonzen der SVP, sondern bei Mitte-Links. Die Mitteparteien wurden durch die Abwahl von CB und die Wahl von EWS von der Linken in Geiselhaft genommen. Keine dieser Parteien braucht die SVP, um ihre Bundesräte zu wählen. Mitte-Links-Politik heisst: mehr Staat, mehr Gesetze, mehr Bürokratie, höhere Gebühren für den Bürger (Billag, Ökoabgaben, Vignette), mehr EU, mehr Einwanderung, mehr Asylgesuche, Aufgabe/Schwächung des Finanz- und Werkplatzes Schweiz durch sog. Weissgeldpolitik bzw. Energiewende, also mehr Arbeitslosigkeit.
Vielleicht etwas naiv hatte ich geglaubt, dass es hier um die Rolle der Justiz geht, und nicht um jene des Polterers aus Herrliberg, dessen Absichten für das Staatswesen nur zu durchsichtig sind! Als demokratisch gewählter Parlamentarier (und damit Bundesrichterwähler!) muss Guy Parmelin auch die Justiz kritisch betrachten dürfen. Mitdenken ist nicht nur erlaubt, sondern erwünscht. Parmelin allein weiss, ob seine Denkanstösse letztendlich die Glaubwürdigkeit der Justiz stärken oder schwächen sollen.Einen ehemaligen BG Präsidenten zur Beweisführung heranzuziehen scheint mir indessen fragwürdig.
FABIEN: Das Thema heisst Gewaltentrennung ! Warum auch immer das gehässige Parteiengezänk ?
D’accord, ma chère. Aber warum sagen Sie das nicht dem Herrn Rauh? Er hat damit begonnen, n’est-ce pas?
nur bei der SVP ist es möglich, den Parteiinhalt mit 600 Buchstaben wiederzugeben. Gibt es deshalb so wenige Uni-Professoren bei der SVP?
Aber lustig ist es schon, dass die SVP immer noch Schwarzgeld und Atomstrom will. Kein Wunder, sie muss noch diesen ganz üblen UNO-Beitritt, das von Gott nicht gewolte Frauenstimmrecht und diese sozialistische AHV und Krankenversicherung verdauen. Wann gibt es endlich eine Zeitmaschine für solche Leute?
@Müller – Handwerk hat goldenen Boden. Und ohne des Handwerkers Geld gäbe es kaum Uni-Professoren. Das alle Menschen vom Staat leben können, ist eben nur ein linker Wunschtraum. Gäbe es eine Zeitmaschine, wäre ich im Nu zurück im 1968. Dann könnte ich den Genossen so richtig vor Augen führen, wohin die Reise der Schweiz geht, wenn man zuviel Drogen konsumiert, und der Bevölkerung jedes linke Hirngespingst, als DIE einzige Wahrheit andreht.
Gut, dass alt Bundesgerichts-Präsident Giusep Nay, CVP GR, erwähnt wird. Nay äussert sich immer wieder, obwohl er eigentlich schweigen sollte. Er ist nicht mehr Präsident des Bundesbgerichtes. Er missbraucht seine ehemalige Stellung, wenn er seine persönlicher Ansichten unter Nennung seiner früheren Funktion hinausposaunt. Man kann sich bei Nay sowieso die Frage stellen, ober er in die Funktion als Bundesrichter wegen seiner Zugehörigkeit zur CVP oder wegen seines Fachwissens und Könnens gekommen sei. Damit man diese Frage nicht vertieft, sollte er im eigenen Interesse nun besser schweigen.
Mon dieu, M. Parmelin! Die beiden Fälle lassen sich überhaupt nicht vergleichen! Im Falle der unsäglichen Ausschaffungsinitiative (um die geht es Ihnen wohl) muss im Gegensatz zum Fall « Myozyme » übergeordnetes Recht (Völkerrecht) beachtet werden. Das wissen Sie doch ganz genau, nicht wahr? Aber wie es bei SVP-Vasallen üblich ist, werden genau diejenigen Tatsachen verschwiegen, die die « Argumentation » wackeln lassen.
Manche Initiativen sind direkt umsetzbar, weil die Initianten einen überlegten Text vorlegten. Die SVP-Ausschaffungsinitiative aber war schludrig und unüberlegt. Das ist der Grund
Schludrig und unüberlegt – und niemals direkt umsetzbar. Was die SVP wusste, schliesslich ging es ihr auch nie um eine Lösung, sondern nur darum, die Empörung ihrer Wählerschaft anzustacheln und sich einmal mehr in eine Opferrolle zu drängen. Deshalb wurde die Umsetzungsfrist auch auf fünf Jahre (!) festgelegt; man kann sich so wunderbar in den Medien und den Hass und die Wut der leichtgläubigen Fangemeinde am Köcheln halten. Es ist verblüffend und beschämend, wie wenig es braucht, einen so grossen Teil der SchweizerInnen an der Nase rumzuführen – und von der Umverteilung abzulenken.
Immerhin hat die Mehrheit des Volkes diese als schludrig und unüberlegt geltende Initiative angenommen, nachdem mehrere Jahre unsere Class Politique Zeit hatte einen guten Gegenvorschlag zu bringen. Daher soll die Initative so umgesetzt werden, wie es die Initianten wollten.
Wie recht Sie haben Herr Pirelli, ich wundere mich selber auch immer, wie leicht die Leute auf das durchschaubare Spiel der SVP hereinfallen.
Jaja, die böse SVP. Wenigstens lügt sie nicht permanent wie einige Schreiberlinge hier, die frischfröhlich behaupten, Völkerrecht sei dem CH-Recht übergeordnet. Juristisch ist das schlicht barer Unsinn (vgl. BV 191). Beide sind gleichrangig und keines geht dem anderen vor. Aber man muss nur etwas lange genug behaupten, dann glauben es vieleicht einige, die Ahnungslos sind. Dass dieselben sich aber in ihrer Ahnungslosigkeit noch so aufspielen, als seien sie der SVP überlegen, ist geradezu grotesk.
« Aber man muss nur etwas lange genug behaupten, dann glauben es vieleicht einige, die Ahnungslos sind. » – Besser hätte man das SVP-Erfolgsrezept nicht auf den Punkt bringen können. Danke.
« Aber man muss nur etwas lange genug behaupten, dann glauben es vieleicht einige, die Ahnungslos sind. » So wie Sie?
1. Art. 191 BV regelt den Zugang zum Bundesgericht. Sie meinen wohl Art. 190 BV.
2. Art. 190 BV bestimmt lediglich, dass Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend sind. Eine Volksinitiative ist aber kein Bundesgesetz. Zum Verhältnis von Bundesrecht und Völkerrecht äussert sich Art. 190 BV nicht.
3. Verhältnis Völkerrecht – Landesrecht: « Grundsätzlich geht das Völkerrecht dem Landesrecht vor … » (http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2010/2010-03-09.html)
Blochers Fanboys scheinen viele Frauen zu sein. Bitte lesen:
http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/cintla/natint.html
« …Sobald die Schweiz die Bestimmungen des Völkerrechts akzeptiert hat, werden sie Teil der schweizerischen Rechtsordnung, und alle Staatsorgane müssen sie einhalten und anwenden…
Bund und Kantone haben das Völkerrecht gemäss der Bundesverfassung (BV, Artikel 5, Absatz 4) zu beachten. Den Fall eines Konflikts zwischen einer völkerrechtlichen und einer landesrechtlichen Bestimmung regelt die Verfassung jedoch nicht. Grundsätzlich geht dabei das Völkerrecht vor… »
Lieber Andrea Aebi
Sie sind wohl auch eher SVP-Bauer als Jurist…
« @ Häcki
Ja genau, 190 nicht 191. Und wenn Sie einen Kommentar zu diesem Artikel lesen würden, wüssten Sie, was « massgebend » juristisch heisst. Es heisst « gleichrangig ». Und was im Konflikt zu geschehen hat, ist auch juristisch Entschieden. Das Bundesgericht hat dies mit der sogenannten Schubert-Praxis klargestellt. Es gilt das neuere Recht im Widerspruch.
Zu Ihrem Link: Ihre Zitierte Kernaussage ist schlicht falsch. Weggelassen haben Sie auch diesen Teil: Weicht der Gesetzgeber bewusst vom Völkerrecht ab, ist das Bundesgericht an diesen Entscheid gebunden »..
Ach der Gummi wieder….Genau Gutmenschen wie dieser Filz-« Künstler » erzählen uns doch andauernd wie dumm SVP-Hinterwäldler sind, und nur tun was der grosse Manitu befiehlt.
Wenn wieder Abstimmungen gewonnen werden, sind es neben den 26% Blocherknechten, aber nochmals so viele Nette und Linke die mit dumpfen SVPler stimmen. Gummi…sind dies nun dumme Intelligente oder intelligente Dumme oder fallen die, weil sie sonst ja genug gutmenschlich sind und nicht SVP wählen, einfach auf Plakate rein da sie keine eigene Meinung haben…oder sind es gar Leute die einfach von linken Lügen genug haben
@Jan Holler
Sie liegen halt dennoch falsch. Art. 190 regelt die Gleichrangigkeit von Bundesgesetzen und Völkerrecht (wenn Sie es nicht glauben, lesen Sie einen Verfassungskommentar zum entsprechenden Artikel). Ihr Zitat ist auch nutzlos. Die Verfassung regelt wohl den Konfliktfall nicht, aber das Bundesgericht hat diese Lücke aufgefüllt (das darf es). Somit gilt die sog. Schubert-Praxis! Demnach gitl (Zitat aus dem Link von Hr. Häcki von der Seite des Justizdepartements) : »Weicht der Gesetzgeber bewusst vom Völkerrecht ab, ist das Bundesgericht an diesen Entscheid gebunden. »
Sie sollten die BV-Kommentare lesen statt hier groben Unfug über deren angeblichen Inhalt zu schreiben. « Massgebend » heisst « bindend ». Bedeutet: « Bundesgesetze und völkerrechtliche Normen (Anm.: z.B. die EMRK) sind stets anzuwenden, dies selbst dann, wenn sie sich als verfassungswidrig (Anm.: z.B. « Ausschaffungsartikel » Art. 121 BV) erweisen sollten. » (Biaggini)
Die Verbindlichkeitsvorschrift in Art. 190 BV sagt erstens entgegen Ihrer Behauptung nichts über die angebliche Gleichrangigkeit von Bundesgesetzen und Völkerrecht aus und widerlegt zweitens gerade Ihre weiteren Behauptungen…
Die Schubert-Praxis von 1973 wurde seither verfeinert, darum auch nächsten Satz lesen: « Eine Ausnahme (Anm.: von der Schubert-Praxis) besteht bei internationalen Grundrechtsnormen, wie sie sich insbesondere in der EMRK finden. » Z.B. PKK-Entscheid (BGE 125 II 417 E. 4.d, S. 425): « … Dies hat zur Folge, dass eine völkerrechtswidrige Norm des Landesrechts im Einzelfall nicht angewendet werden kann. Diese Konfliktregelung drängt sich umso mehr auf, wenn sich der Vorrang aus einer völkerrechtlichen Norm ableitet, die dem Schutz der Menschenrechte dient. » Vorrang, nicht Gleichrangigkeit …
@Pirelli – Welche Umverteilung meinen Sie? Ihnen ist schon bewusst, dass wir jedes Jahr mehrere Milliarden an Entwicklungshilfe nach ganz unten verschenken? Und Ihnen ist wohl auch klar, dass wir jedes Jahr Milliarden in linke Betriebe der öffentlichen Hand stopfen müssen, damit auch die viel zu vielen gut ausgebildeten Birkenstockträger einen Job haben? Ich lasse mich nicht blenden und sehe hin, wenn per direkter Demokratie mit konzertierten Neidkampagnen Milliarden von Oben nach Unten angeordnet werden. Die ehemaligen Sozialisten werden zunehmend asozial und zerstören unsere Gesellschaft!
Warum hat sich die Linke nicht darüber empört, dass die Bundeskanzlei eine schludrige, unüberlegte Initiative durchgewunken hat???
Die SVP hat ihre Neinsager in den nationalen Parlamenten. Viel schlimmer die Linke: die NeinsagerInnen sitzen in den kantonalen und kommunalen Exekutiven. Wie viel fruchtbarer wäre es, wenn die Energie, die man zur Bekämpfung des Gegners einsetzt, auf die Lösung dringender Probleme umgelenkt würde? Nichts Schöneres, als sich (künstlich?) zu empören, nur um davon abzulenken, dass man für drängende Probleme selbst keine finanzierbaren Lösungsbeiträge beisteuert.
Obiwan, meinen Sie « Lösungen » wie die der SVP, die auf nationaler Ebene lauthals « Lager » fordert – auf kantonaler und kommunaler Ebene aber jede einzelne Asylunterkunft so lang torpediert, bis ihre Verwirklichung unmöglich ist? Solange die SVP lediglich dem Prinzip « It’s our way or the highway » frönt, ist jede Lösung ausgeschlossen. Es steht ihr in einer Demokratie natürlich frei, das zu tun. Dann aber mit dem Finger auf alle anderen zu zeigen und zu sagen: « Ihr seid schuld! », das ist nichts als perfid. Und dass ihre Anhänger so bereitwillig auf das Doppelspiel hereinfallen, ist grotesk.
Lieber Obiwan Duglobi
Die Bundeskanzlei winkt nur schludirge SVP-Initiativen durch; sondern schlicht alles – ist nicht ihre Aufgabe Initiativen abzlehnen…
Die Ausschaffungsinitiative verletzt kein zwingendes Völkerrecht und dass die Schweiz jedem Paragraphen des nichtzwingenden Völkerrechts nachleben muss, steht weder in unserer Verfassung, noch wurde je darüber abgestimmt.
Die Ausschaffungsinitiative muss noch umgesetzt werden – das hat das Bundesgericht zu recht entschieden. SVP-mässig mutig ist jedoch die SVP-Aussage, dass nur nichtzwingendes Völkerrecht verletzt werden würde (wir reden von der GenferKonvention 35…).
Da passt der SVP-Verdrängungs-Gedanke natürlich, dass die Verfassung eh so zu vergewaltigen ist wie die SVP gerade lustig ist…
Doch, das steht in der Verfassung: « Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. » (Art. 5 Abs. 4 BV). Angenommen von Volk und Ständen in der Abstimmung vom 18. April 1999.
A) Artikel 5 der Bundesverfassung ist mit Ausnahme des Steuerrechtes nicht justiziabel
B) Bund und Kantone beachten auch das Bundesrecht (inkl. Ausschaffungsinitiative
C) Die Frage stellt sich nicht, was man beachten muss (man muss alles beachten), sondern was passiert, wenn Völkerrecht mit Bundesrecht im Widerspruch steht! Hier gilt die Schubert-Praxis: Bundesgesetze gehen Völkerrecht vor, wenn erstere bewusst dem Völkerrecht widersprechen und neuer sind. Ausnahme: zwingendes Völkerrecht wie Folterverbot
Frau Aebi
Ich bewundere Ihren Mut; offensichtlich sind Sie eine Nicht-Juristin und haben den Mut juristische Aussagen zu tätigen – die meisten sind jedoch schlicht falsch.
A) Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) sind nicht nur im Steuerrecht « justiziabel »….
B) Ausschaffungsinitiative ist kein Bundesrecht und muss zudem heute weder von Bund noch Kantone geachtet werden – die Parlamentarier müssten aber ein Gesetz machen…
C) …
Andere als Vasallen zu beleidigen, darin sind Ihresgleichen ja geübt. Wenn man sich selber aber schon so über andere stellt und meint, man sei diesen so überlegen, dann sollte man aber auch mehr wissen! Sie liegen nämlich völlig falsch wenn Sie glauben, Völkerrecht sei « übergeordnet ». DAS IST SCHLICHT FALSCH. Völkerrecht wie Bundesgesetze sind GLEICHRANGIG. Beide sind gleichermassen zu beachten (Vgl. Bundesverfassung Art. 191). Und wenn es ein Widerspruch gibt, dann gilt die Schubert-Praxis des Bundesgericht. Widersprüchlich gewollt « neueres » geht vor!
Nun falsch ist erst einmal Ihr Bezugnahme auf BV 191, denn darin geht es nicht ums Völkerrecht sondern um den Zugang zum Bundesgericht. Sie meinten wohl BV 190.
Richtig ist, dass die BV Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht nicht regelt.
Falsch wiederum ist Ihre Aussage Völkerrecht wie Bundesgesetze seien gleichrangig. In seiner seiner neueren Rechtsprechung (BGE 125 II 417 + 128 IV 201) bestätigte das BG, dass im Konfliktfall das Völkerrecht prinzipiell dem Landesrecht vorgeht. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Verpflichtung, Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen.
Ja, Herr Stämpfli. Aber das gilt nur, solange man nicht im Wissen um den Widerspruch ein Gesetz gemacht hat. Hat man wissentlichc ein widersprüchliches Gesetz verfasst, dann geht das neuere Recht vor! So die eindeutige Schubert-Praxis des Bundesgerichts! Oder wenn ich das EJPD zitieren soll: « (…) Weicht der Gesetzgeber bewusst vom Völkerrecht ab, ist das Bundesgericht an diesen Entscheid gebunden (sog. Schubert-Praxis) »
Liebe Frau Juristin
Die Schubert-Praxis ist vor meiner Geburt entstanden und in der Zwischenzeit hat sich das Recht weiterentwickelt…
…Juristen wissen das.
SVP-Parteisoldaten jedoch nicht, die wiederholen Dinge einfach immer und immer wieder.
« Wenn man sich selber aber schon so über andere stellt und meint, man sei diesen so überlegen, dann sollte man aber auch mehr wissen! »:
1. Lesen Sie zumindest die Medienmitteilung zum bundesrätlichen Bericht: “Grundsätzlich geht das Völkerrecht dem Landesrecht vor … ” (http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2010/2010-03-09.html)
2. Die Schubert-Praxis wird bei der Ausschaffungsinitiative nicht angewendet (kein Bundesgesetz!). Völkerrechtliche Grundrechte der EMRK (wie bei Ausschaffungsinitiative) gehen gemäss Bundesgericht auch widersprüchlich gewolltem neuerem Bundesrecht vor.
Um Ihren Link -ejpd.admin- von weiter oben gleich selber zu zitieren gilt das, was ich hier gesagt habe, nämlich: « (…)Weicht der Gesetzgeber bewusst vom Völkerrecht ab, ist das Bundesgericht an diesen Entscheid gebunden (sog. Schubert-Praxis). Eine Ausnahme besteht bei internationalen Grundrechtsnormen, wie sie sich insbesondere in der EMRK finden. » PS: auch die Verfasung ist gemäss juristischer Terminologie ein « Bundesgesetz »! Die weitere Aussage der EJPD, das Völkerrecht grundsätzlich den Bundesgesetzen vorgehen, widerspricht jedem Verfassungskommentar zu Art. 190 BV!!!
« Grundsatznormen der EMRK » sind übrigens Dinge wie das Folterverbot, nicht aber Verhältnismässigkeitsfragen oder ein allgemeines Recht, in der Schweiz leben zu dürfen oder eine Abhängigkeit von aufenthaltsrechtlichen Fragen mit dem Familienleben oder der Dauer des bisherigen Aufenthaltes etc.
Eben: « Eine Ausnahme (Anm.: von der sog. Schubert-Praxis) besteht bei internationalen Grundrechtsnormen, wie sie sich insbesondere in der EMRK finden. » Für Leute mit beschränktem Textverständnis: Die Schubert-Praxis gilt nicht, wenn ein Bundesgesetz bewusst von der EMRK abweicht.
Warum? Weil die EMRK kurz gesagt entgegen Ihrer Behauptung höherrangig ist. Tipp: Lesen und verstehen Sie z.B. Art. 122 des Bundesgerichtsgesetzes (http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a122.html)
@ Häcki
Sie sind unglaublich! Völkerrecht ist nicht höherrangig, sondern grundsätzlich gleichrangig. Wen Sie Jurist wären, wüssten Sie dies. Warum sollte ein widersprechendes Gesetz vorgehen, wenn doch die EMRK höherrangig ist? Bundesgesetze und Völkerrecht sind eben grundsätzlich gleichrangig und die Schubert-Praxis soll klarstellen, was geschieht, wenn sich gleichrangige Bestimmungen wiedersprechen. Wäre das Völkerrecht höherrangig, bedürfte es einer solchen Regelung gar nicht erst! Dann wäre ein Widerspruch nämlich völlig egal, da Völkerrecht eh höherrangig wäre!
Unglaublich Herr Häcki, wie können Sie nur etwas von http://www.admin.ch kopieren, das nicht stimmt (Achtung: Ironie)?
EMRK soll angeblich sowas wie überpositives Recht sein – und da ist das Recht auf Leben mit drinn. Natürlich sympathisieren die SVP-ler mit der guten alten Todesstrafe (haben Unterschriften gesammelt, als einer aus Scherz eine entsprechende Initative lancierte) und deswegen müssen die sich auch nicht um Begriffe wie das Non-Refoulement-Prinzip kümmern (GFK 33 und nicht 35…).
Ich gebe zu, man muss nicht Jurist sein, um zu merken, dass diese beiden Fällen nix miteinander zu tun haben. Und es ist wohl richtig, dass der SVP egal bzw. keiner weiss, was Morbus Pompe ist; aber hauptsache wieder mal ein bisschen poltern – das ist so mit das einzige, was von der SVP kommt.
Die 2 genannten GE sind auf unterschiedlichen Grundlagen und Sachlage gefällt worden. Also bitte nenen Sie uns doch welche Fakten gleich liegen damit man den Artikel ernst nehmen kann. Alleine die Annahme der Initiativen sagen nicht aus das diese 2 Fälle gleich oder ähnlich liegen.
Herr Parmelin
« Die Judikative hat in keinem Fall die Rolle des Gesetzgebers zu übernehmen »?!?!? Als Vertreter der Legislative sollte Ihnen doch Art. 1 Abs. 2 ZGB bekannt sein!
Ich kann nur noch den Kopf schütteln…
Ein typischer SVP-Beitrag: Substanzlos, polemisch, unter vorsätzlicher Unterschlagung wesentlicher Fakten, damit die Story möglichst gut klingt.
Herr Parmelin, jeder halbwegs informierte Bürger weiss, warum die Ausschaffungsinitiative nicht unmittelbar umsetzbar ist. Auch hierfür gab es bereits Urteilsbegründungen, wie Sie sicher wissen.
Aber halbwegs informierte Bürger sind ohnehin nciht Ihre Zielgruppe, nicht wahr?
Und jetzt erklären Sie uns doch, warum sie nicht umsetzbar ist? Und kommen Sie mir nicht mit « höhrerangigem Recht », das gibt es nämlich nicht!!! Völkerrecht wie Bundesrecht sind gleichrangig (BV 191). Und wenn widersprüche in den Gesetzen vorhanden sind, gilt das gewollt neuere (sogenannten Schubert-Praxis des Bundesgerichtes!). Also, erklären Sie mir die Fakten – aber bitte ohne juristisch falsche Behauptungen! Ich bin als Juristin gespannt!
Sind Sie wirklich Juristin? Ihre Behauptungen sind juristisch falsch:
1. Völkerrecht und Bundesrecht sind NICHT gleichrangig. Im gemässigten Monismus der Schweiz geht Völkerrecht grundsätzlich dem Landesrecht vor (soweit nicht Verfassungsprinzipien oder grundrechtliche Kerngehalte tangiert sind).
2. Ihre Ausführungen zur Schubert-Praxis sind falsch. Sie verschweigen die Ausnahme von der Ausnahmeregelung (Schubert-Praxis): Bei völkerrechtlich garantierten Grundrechten (wie vorliegend der EMRK) ist das Bundesgericht gerade NICHT an bewusst völkerrechtswidriges neueres Bundesrecht gebunden.
Es gibt halt auch schlechte Juristen; sie sind von der SVP-Sonne einfach zu geblendet.
Ihr Beitrag ist falsch, Nur ganz bestimmte Artikel – wie z.B. das Folterverbot – gehen nationalem Recht vor und eben gerade nicht die EMRK als solche. Genau daher hat der Bundesrat die Initiative auch zugelassen! Und doch: Völkerrecht und Bundesreckt sind grundsätzlich – mit den obigen Ausnahmen – gleichrangig. Lesen SIe doch einfach einen Kommentar zum Verfassungsrecht bez. Art. 190 BV statt hier einfach permanent das Gegenteil zu behaupten! Wirklich bemühend!! Aber das ist ja typisch. Auch in Ihren Zitaten lassen sie die Kernaussage einfach weg wie die zur Schubert-Praxis.
Frau Aebi – wenn den der Name bzw. Geschlecht stimmt. Davon gehe ich nicht aus, es gibt nur wenige Frauen in der SVP, so wie es auch wenige Frauen in der kriminellen Szene gibt!
Sie sind ja Juristin – wenn das den stimmt. Davon gehe ich auch nicht aus; schon im 1. Semester lernt man(n), dass Völkerrecht (was auch immer, nicht nur die EMRK), der Verfassung vorgeht. Über die komplizierte Auslegung von internationalem und Bundesrecht, rede ich nur mit echten Juristen – und wurde im Übrigen auch nicht vom SVP-Autor begriffen.
@ Guido Müller
Ich habe im 1. Semester meines Jura-Studiums gelern, dass Völkerrecht und Bundesgesetze gemäss Art. 191 unserer Verfassung grundsätzlich gleichrangig sind. Weiter habe ich gelernt, dass Bundesgesetze/BV dem einfachen Völkerrecht vorgehen, falls die Gesetze nachträglich verfasst wurden und bewusst im widerspruch zum Völkerrecht stehen (dies ist die sogenannte bundesgerichtliche Schubert-Praxis). Was man wärend dem ganzen Jurastudium nie lernt, sind SP-Ideologien die glauben, Völkerrecht gehe Bundesgesetzen (inkl. BV) vor. Sie sind 100% kein Jurist, sondern behaupten einfach.
Ich begnüge mich mit der folgenden Antwort:
1. BV 190 und nicht 191
2. Ein Jurist kennt den Inhalt von BV 190 und seiner Geschichte: Bundestgesetze Ja; BV Nein – das ist BASIC!
3. Zu ihrer SchUbert-Praxis; ich empfehle Ihnen folgenden Lektüre: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/2263.pdf (S. 2307- 2310); diese ist auch für Laien verständlich geschrieben.
4. Aus Sicht der SVP ist alles SP, denn alles sind Linke – in diesem Sinne will ich Ihnen wohl Recht geben; ich persönlich bin Parteilos und zähle mich zur intellektuellen Mitte, die keine Sympathie für SVP-Rassisten und SP-Ideologien hat.
@ Guido Müller 14.37
Sie behaupten einfach, ein Schimmel sei kein weisses Pferd. Was will man da noch argumentieren. Was solls. Ein Blick in den Verfassungskommentar des entsprechenden Artikels würde Sie wiederlegen, aber das machen Sie ja nicht, weil behaupten einfacher ist. Wie unlogisch Ihre Behauptung ist, sollten Sie aber eigentlich selber erkennen wenn Sie schreiben: « Bundesgesetz JA, BV NEIN ». Die BV ist höherrangig als ein *Gesetz », warum sollte rein logisch also Gesetze dem Völkerrecht gemäss Schubert-Praxis widersprechen dürfen, nicht aber die höherrangigere Verfassung? Unsinn!
@Guido Müller: Vielen Dank für den Link. Der Text ist in der Tat eindeutig und auch für Laien wie zB Frau Aebi (mit 1 Semester Jura, wenn überhaupt) verständlich. Um es hier klar zu wiederholen: Die Schubert-Praxis gilt (ausdrücklich) nur in dem Fall, in dem sich der Gesetzgeber bewusst übers Völkerrecht hinwegsetzt, ist mehrfach angerufen worden, war aber nie entscheidend (S. 2310/2311).
Fazit (mehrfach belegbar): Das Völkerrecht hat Vorrang vor den Bundesgesetzen. Denn wenn es anders wäre, hätte die SVP längst Zeder und Mordio geschrieen (und das nicht ihren Vasallen überlassen).
Liebe Frau Aebi
Diese Frage ist für den Laien zugegebenermassen sehr verwirrend:
« Die BV ist höherrangig als ein *Gesetz”, warum sollte rein logisch also Gesetze dem Völkerrecht gemäss Schubert-Praxis widersprechen dürfen, nicht aber die höherrangigere Verfassung? »
Der von mir gepostete Link erklärt es aber. Nur weil Sie als Juristin diesen kleinen aber feinen Unterschied offensichtlich vergessen haben (das 1. Semester ist bestimmt schon lange her…) ist das kein Unsinn.
bitte unbedingt mal reingucken: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/2263.pdf (S. 2307- 2310 – sind nur 3 Seiten!)
@ Jan Holler
Oder dann dieser Link von Hr. Häcki:
http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2010/2010-03-09.html
Mit der Aussage: « (…) Weicht der Gesetzgeber bewusst vom Völkerrecht ab, ist das Bundesgericht an diesen Entscheid gebunden (sog. Schubert-Praxis) ».
Der höchste Gesetzgeber ist immer noch der Souverän. Die BV ist gem. Def. ein Bundesgesetz. Die Widersprüche wurden im Abstimmungskampf und im A’büchlein eingehend besprochen.
Ansonsten empfehle ich die Konsultation eines Verfassungskommentars. Z.B. Ehrenzeller, St. Gallen, Kommentar zu Art. 191 N. 26.
selten so gelacht:
« Der höchste Gesetzgeber ist immer noch der Souverän. » – Wenigstens ist das Gegenteil richtig (ein bisschen).
« Die BV ist gem. Def. ein Bundesgesetz. » – die Definition will ich sehen, bei BV 190 steht das anders; andernfalls hätten wir ein Verfasssungsgericht in der Schweiz
« Die Widersprüche wurden im Abstimmungskampf und im A’büchlein eingehend besprochen. » – Jo, dann muss ich ja nicht mehr im Kommentar nachlesen, das wurd ja sehr ausführlich auf der einten Seite des Abstimmungsbüchlein besprochen…
…in Bern hat Frau Andrea nicht studiert – vielleicht in Luzern?
Die einzige Ausnahme zur Schubert-Praxis ist zwingendes Völkerrecht z.B. das Folterverbot. Aber sicherlich nicht die EMRK als solche, wie Sie hier frisch-fröhlich behaupten. Sie manipulieren hier bewusst. Nochmals: Gemäss Schubert-Praxis gehen Bundesgesetze (auch die Bundesverfassung ist gemäss juristischer Terminologie ein Bundes »gesetz »!) Völkerrecht VOR, falls es nachträglich erlassen wurde und einfachem Völkerrecht bewusst widerspricht. Dasselbe gilt bei Initiativen (139II BV)
Aus Sicht der SVP gibt es kein « zwingendes Völkerrecht », die SVP will auch Ladendiebe bzw. Sozialbetrüger zusammen mit Familie und Cousins ausschaffen, wenn ihnen dort Folter droht.
EMRK ist aber zwingendes Völkerrecht, beinhaltet auch Folter und Recht auf Leben. Die Bundesverfassung ist eben nicht ein Bundesgesetz – jeder Jurist (1 Semester genügt) weiss das.
Da Sie juristisch interessiert erscheinen, vielleicht sogar einen Juristen kennen, kann ich Ihnen die folgende Lektüre empfehlen: http://de.wikipedia.org/wiki/EMRK
@ Guido Müller, 24. Oktober, 09.41
a) die SVP resektiert das zwingende Völkerrecht und hat dies auch in der Abstimmung bekräftigt
b) Nochmals: Ladendiebstahl ist NICHT im Deliktskatalog der Ausschaffungsinitiative. Ihre diesbezüglichen Vorhaltungen sind schon deshalb FALSCH.
c) Es gilt keine « Familiäre Geiselhaft ». Nur weil X ein Verbrechen begangen hat, muss sein Cousin nicht auch gehen. Nur minderjährige Kinder müssen gemeinsam mit dem strafbaren Elternteil die Schweiz verlassen – dies aus Gründen der elterlichen Sorge.
d) gemäss juristischer Def. gehört die BV zu den Bundesgesetzen!
Frau Andrea Aebi
Ich gebe auf, ich mag mich nicht mehr mit Ihnen unterhalten. Sie sind sicherlich keine Juristin – sie sind eine typische SVP-Soldatin.
Sie haben keine Ahnung; für die SVP (nicht den SVP-Soldaten, sondern die SVP-Generäle) ist klar, dass Diebstahl auch zur Ausschaffung führen soll, bitte gucken Sie gefälligst selber nach: BV 197 Ziff. 9 (ausser der Diebstahl in der Familie, der soll [noch] nicht zur Ausschaffung führen).
Liebe Frau Aebi
b) Doch liebe Frau, Taschendiebstahl soll gemäss SVP zur Ausweisung führen, bitte konsultieren Sie den Text zur « Durchsetzungsinitiative ». Mit ein gewisser Genugtung stelle ich fest, dass selbst einem SVP-Parteisoldatin dies als absolut dämmlich erscheint…
c) Die Meinung teile ich ebenso, leider nicht die SVP
d) sehen alle Juristen anders (HANGARTNER, BV-Kommentar,2 A, Art. 190 N 12):
Die Lehre versteht den in Art. 190 BV verwendeten Rechtsbegriff des Bundesgesetzes in einem formellen, das heisst Art. 164 und Art. 165 BV entsprechenden Sinn.
Gehört zum 1. Semester…
@ Müller
Taschendiebstahl füht nicht zur Ausweisung, auch wenn Sie es hier 100x wiederholen – weder nach Ausschaffungsinitiative (die den Diebstahl gar nicht erwähnt), noch nach der Durchsetzungsinitiative (von der ich nicht sprach) – oder seit wann ist der Taschendiebstahl ein Diebstahl in Verbindung mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch?? Hausfriedensbruch in eine Tasche oder was? Auf all ihre anderen Falschaussagen gehe ich nicht mehr ein. Mit Ihnen zu diskutieren hat ja keinen Sinn.
OK, wir machen kleine Schritte…
…Diebstahl ist dabei…
139 StGb Abs 2 und 3 sind unter dem 1. Teil erwähnt (den Teil hast Du ja gelesen – bravo, danke!), jetzt musst du einfach noch den zweiten Teil der Initiative lesen.
Da steht StGB 139 I: damit ist Kaugummi- und auch Taschendiebstahl usw. gemeint – das sag ich jetzt mal einfach so ohne in einen Kommentar nachzuschauen…
…falls das nicht richtig ist: Bitte nur eine Belehrung durch einen Juristen (mit Uni und so…)
Der Diebstahl (auch gemäss StGB 139 I) ist bei der Ausschaffungsinitiative « klarerweise » mitgemeint – lies doch einfach mal die SVP-Seite zur « Durchsetzungsinitiative ». Nur weil Du nicht geschnallt hast, was in der Ausschaffungsinitiative ausgeschafft werden soll, kann der « Volkswille » nicht ignoriert werden…
(nicht meine Meinung, sondern die von Deiner SVP…)
Als Juristin pflegen Sie aber einen sehr unsachlichen Stil. Wenn Sie sich wirklich dafür interessierten, warum die Initiative nicht umsetzbar ist, dann hätten Sie es längst erfahren können. Und wenn Sie es dann auch noch begriffen hätten, würden Sie als Juristin nicht wiederholt solche unsinnigen Aussagen treffen.
—
Herr Parmelin hat vergessen, dass er sich hier nicht nur an SVP-Fanboys wendet, die alles widerspruchs- und kritiklos entgegen nehmen, was von dieser Seite propagiert wird. So funktionieren Foren nicht. Typisch aber ist das unsachliche Trollen, wenn keine Argumente vorhanden sind
Ja, wer Andere als *Trolle » und « Fanboys » verulkt, ist die Sachlichkeit in Person. Lesen Sie etwas zur bundesgerichtlichen Schubert-Praxis und lesen Sie etwas zu Art. 190 unserer Bundesverfassung, dann werden Sie vielleicht etwas nachdenklicher…
Liebe Frau Andrea Aebi
Die Juristin, die sowas schreibt: « Die einzige Ausnahme zur Schubert-Praxis ist zwingendes Völkerrecht z.B. das Folterverbot. Aber sicherlich nicht die EMRK als solche, wie Sie hier frisch-fröhlich behaupten. »
will ich kennen lernen und hoffe, dass Sie nicht an meiner Uni studiert haben oder das die Mitgliedschaft bei der SVP nicht spurlos an einem vorbeigehen kann…
Bitte nehmen Sie Folgendes unkommentiert zur Kenntnis:
1. EMRK ist zwingendes Völkerrecht, Naturrecht, usw.
2. Die Schubert-Praxis ist der PKK-Praxis gewichen (damals habe ich Übrigens schon gelebt…)
Müller
auch das ist falsch. Die EMRK ist nicht zwingendes Völkerrecht, sondern nur Teile davon wie das Folterverbot. Auch der Rest ist purer Nonsens
Juristen in der Schweiz sehen das anders: EMRK ist zwingendes Völkerrecht, die SVP sieht das aber so:
« Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der
Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung
in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen. »
Da haben bestimmt viele Juristen von der SVP mitgearbeitet…
..hier auch:
« Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft [oder der Postbote] verweist Ausländerinnen und Ausländer, die
wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden. »
Es gibt keine Grund, einen Verfassungsartikel nicht anzuwenden.
Noch eine SVP-Möchte-Gern-Jurist, der folgendes nicht begreiffen will (oder kann?):
Es gibt Verfassungsartikel, die sind direkt anwendbar (Recht auf Leben)
Es gibt Verfassungsartikel, die müssen zuerst umgesetzt werden (Alpeninititative – 84)
Es gibt Verfassungsartikel, die sind nicht anwendbar (Minarett-Verbot – vielleicht, ich mach nur Spass…)
Nur weil Sie keine Ahnung von Jurisprudenz haben, sollten Sie sich nicht so herablassend äussern! Erklären Sie uns doch juristisch was die Voraussetzung ist, damit ein Verfassungsartikel direkt anwendbar ist? Was sind die juristischen Erfordernisse? Ich höre? Und warum soll ein Ausschaffungsartikel, der u.a. regelt, dass eine Vergewaltigung (juristisch klar definiert) aufenthaltsrechtlich zu einer Abschiebung führen soll, nicht direkt anwendbar sein, wohl aber ein Zweitwohnungsinitiative, obwohl es juristisch keine Definition für den Begriff « Zweitwohnun » gibt? Ja, ich höre?
Nein Sie hören nicht, « leider » bin ich geneigt zu sagen:
Art. 121 Abs. 4: Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher.
Soviel zum Thema klar definierter « Drogendealer » und Völkerrechtsverstoss…
Ihre anderen Fragen – die ein Jurist wohl nie stellen würde – kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
http://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbare_Anwendbarkeit
(siehe Voraussetzungen – ich weiss betrifft die böse EU, die voller Gutmenschen ist usw., aber die haben aus irgend einem unerfindlichen Grund irgendwie die gleichen Voraussetzungen wie wir in der guten alten Schweiz…)
Tut mir leid, dass ich keine Ahnung habe – trotzdem beantworte ich Ihre juristischen Fragen gerne (nochmals):
1. Ausschaffungsinitiative ist nicht direkt anwendbar, wegen Abs. 4 von BV 121: « Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher » – die SVP müsste bei der Ausarbeitung des Gesetzes mithelfen, statt dessen gibt es nochmal eine Initiative.
2. Für die direkte Anwendbarkeit siehe hier zu den Voraussetzungen: http://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbare_Anwendbarkeit (EU und CH ist auch hier identisch)
@Aebi – Was Müller nicht kapiert, ist das Faustrecht. Und dieses interessiert kein übergeordnetes Gesetz.
Das wachsende Misstrauen zur Justiz ist oft gerechtfertigt. Je mehr Geld im Spiel ist umso virtuoser und geschickter wird das Urteil zum Wohlhabenden gebogen. Je höher die Streitsumme um so waghalsiger wird ein Fall, was bei Patentstreitigkeiten besonders zum tragen kommt. Globale Firmen. Beispiel Samsung versus Mac. Könnte sich ein Einzelerfinder gar nicht leisten wegen der Streitsumme und den astronomischen Honoraren. Offensichtlich gilt je länger je weniger Gerechtigkeit als Masstab, sondern die finanzielle Grösse und Potenz.
Herr Parmelin hat leider keine Ahnung von der Materie, über die er schreibt. 1. Wenn ein Gesetz unvollständig oder auslegungsbedürftig ist, muss das Gericht « nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde » (Art. 1 ZGB) und darf nicht einfach nach Gutdünken im Einzelfall urteilen. 2. Nicht alle Verfassungsinitiativen sind direkt anwendbar, oft ist das nicht einmal von den Initianten so gewollt.
Ausserdem steht im Text der Ausschaffungsinitiative selber, dass der Gesetzgeber die Tatbestände präzisieren muss. Bisher hat auch die SVP nicht behauptet, dass die Initiative direkt anwendbar sei. Herr Parmelin könnte sich ja bei seinem Parteikollegen und Juristen Gregor Rutz erkundigen, wie’s gemeint war.
Es kommt noch besser: die SVP müsste eigentlich bei der Ausarbeitung des Gesetzestextes mithelfen – was macht sie? Genau eine neue Initiative « Umsetzungsinitiative ». Natürlich bringt das in der Sache nichts, aber hat die SVP sei ihrer Existenz je ein Problem gelöst? Ich glaube nicht…
Noch mehr an den Haaren herbeiziehen kann man ein Problem nicht. Das BGer entscheidet nur wenn es angerufen wird und überdies sich auch für zuständig erklärt. Niemand hat dem BGer vorzuschreiben wie es zu entscheiden hat, genau das ist ja der Witz der Gewaltenteilung. Darum bleibt den Politikern nichts übrig als Gesetze und Initiativen entsprechend anzupassen oder sie foutieren sich darum; nicht zu vergessen, dass die CH nach wie vor keine Verfassungsgerichtsbarkeit hat, das Parlament kann verfassungswidrige Bundesgesetze erlassen, die nicht direkt vom BGer überprüft werden können.
Ich finde es äussert bedenklich, wenn ein Nationalrat auf diese unsachliche Weise, sprich ideologisch, das Bundesgericht kritisiert. Das Bundesgericht hat im Rahmen seiner Kompetenzen entschieden. Wenn dies gewissen Parlamentariern nicht passt, spricht dies nicht gegen, sondern für die Unabhängigkeit des Bundesgerichts. Was nicht heissen soll, dass das Gericht immer « richtig » entscheidet und man einen Entscheid nicht kritisieren darf und soll.
Hr. Parmelin und die SVP in Ehren, aber der Artikel ist doch politische Haarspalterei, und ziemlich inkonsistente Beweisführung noch dazu.
Zu Bsp.1: Der BGE ist ein klarer Hinweis an den Gesetzgeber hier eine genauere Definierung anzubringen. Punkt.
Zu Bsp.2.: Ein BGE und eine Behauptung des BG-Präsidenten kann man nicht gegeneinander aufwiegen. Falls überhaupt möglich scheint mir die direkte Anwendung eines Verfassungsartikels ein höchst seltener Ausnahmefall zu sein. Jedes Initiativ-Komitee sollte in Gedanken schon bei der Ausarbeitung die möglichen gesetzlichen Umsetzungen durchspielen.
Die Legislative und der Bundesrat sind verpflichtet eindeutige Gesetze und Verordnungen und vor allem Rechte für die Bürger zu formulieren (was nicht der Fall ist), umso weniger zweifelhafte Streitfälle wird es geben. Gleichzeitig dezimiert man die Verwaltung (vor allem das Verwaltungsrecht), welche die Basis von praktisch allen Arten Streifällen darstellt. Wenn die einzelnen Beschwerdeführer ihre Rekurse und Verteidigung mit Hinweis auf die Verfassung aufbauen, dann muss das Bundesgericht eben handeln. Weniger ist mehr, dieser Grundsatz gilt ganz sicher auf die Zahl der Verfassungsartikel.
« Weniger ist mehr, dieser Grundsatz gilt ganz sicher auf die Zahl der Verfassungsartikel. »
Solange in unserem obersten Rechsttext drin steht, dass wir keine Türmli mit Zwibelispitzli bauen dürfen, haben Sie sicher recht, Herr Schmid.
Dass die Verfassung auch Regulierungen aus dem Bereich Baurecht und Verkehr enthält (Alpeninitiative, Zweitwohnungsinitiative, Minarett-Verbotsinitiative) ist nun mal dem (eigentlich grossartigen) Mittel der Volksinitiative geschuldet. Wer könnte sich anmassen, zu entscheiden, welcher Vorstoss nur Gesetzesrang und welcher Verfassungsrang haben dürfte. Wohl ja nur die verfassungsgebende Gewalt – und das sind weder Richter, noch Parlamentarier, noch Bundesräte, sondern die Stimmbürger. Müssen wir noch die Stichfrage « Verfassung oder Bundesgesetz? » einführen?
@Christian Weiss) Es wird nicht angezweifelt was in die Verfassung geschrieben kommt, siehe Minarett und Zweitwohnungsinitative. Jedoch braucht es in beden Fällen nicht noch ein Gesetz oder gar eine Verordnung welche die Ausanahme von der Ausnahme vorsehen und der Bundesrat z.B. Gebühren erlässt, welche dann im Einzelfall bestenfalls von einem Verwaltungsbeamten im Ermessen entschieden wird ob JA oder NEIN. Streifälle enzürnen sich nicht am Gericht, sondern an den unsäglichen Einzelfallentschiedungen auf der untersten Stufe, weil dort ab und an in die Grundrechte der Bürger eingegriffen wird.
Das Verbot der « Zwibelispitzli » ist doch mal eine klare Verfassungsvorlage, ganau so wie es sein soll. In dem Fall wird es dem einzelnen Verwaltungsbeamten erleichtert, seine « Powers & Duties » zu kennen und anzuwenden. Besser ist es eben Rechte in die Verfassung zu schreiben, als Verbote. Wenn nun also einer sagt, es wäre im lieber den Streitfall von der Verwaltung als von einem Gericht zu begutachten, dann nehme ich lieber den Richter. Die Legislative kann der einzelne Bürger bekanntlich nicht Aufrufen im Einzelfall. Oder aber wir führen Gesetze mit Ablaufdatum ein, was ich berfürworte.
Naja, das unsägliche Minarett-Verbot ist an Lächerlichkeit nicht zu überbieten. Ich hoffe schon lange, dass ein paar Islamisten ihre Bürgerpflicht wahrnehmen und dieses Verbot ad absurdum führen und ein minarett ähnlichen TURM oder eine AUSSICHTSPLATTFORM oder einen KAMIN auf ihren Moschen bauen. Aber die Islamisten sind mir in der Schweiz ein bisschen zu brav.
Guy Parmelin hat im Wesentlichen recht. Aber, wie es immer ist im Leben, nicht absolut. Die Justiz als integraler Bestandteil des (leider zwangsläufig) monopolistischen Machtsystems « Staat », weist zweifellos auch dunkle Seiten auf. Die Anmassung von Macht darf in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben. Auch ein Rechtsstaat ist nicht frei von kafkaesken Faktoren. Den absoluten Rechtsstaat gibt so oder so nicht. Auch die Justiz agiert im gewaltigen Spannungsfeld zwischen Anspruch und Wirklichkeit und Weltanschauungen. Der Anspruch ist teilweise monströs, die Wirklichkeit trist.
Ich vermute, dass bald Wahlen anstehen im Kanton des Herrn Parmelin, denn ich kann in seinem Artikel kein echtes juristisches Problem entdecken. Aber immerhin erscheint mit dieser Masche sein Konterfei in den Medien.
Er ist Nationalrat und die Grossrats- und Regierungsratswahlen in der Waadt waren anfangs Jahr…
In der Dissertation ‘Die Richterwahl im Kanton Zürich’ (2002) sind die Zusammenhänge zwischen Politik und Justiz sehr gut aufgezeichnet. Diese Zusammenhänge sind auf die ganze Schweiz anwendbar, unabhängig der verschiedenen Gerichtsstufen!
Am 6. Dezember 2011 hat das neu gewählte Parlament mit 52% für ein Verfassungsgericht gestimmt.
Folgende Parteien haben Ja für ein Verfassungsgericht gestimmt: Grüne 100%, GLP 100%, BDP 100%, SP 88%, und CVP 62% Ja.
Nur die SVP hat mit 100% und die FDP mit 72% Nein dagegen gestimmt.
Richter, à la Giusep Nay, sollen also nach dem Willen der Grünen, GLP, BDP, SP und der CVP über dem Volkswillen stehen und befinden, ob eine Volksabstimmung gültig oder ungültig ist.
Unsere Demokratie soll, nach dem Willen der Links/Mitte Mehrheit des Parlaments, zu einer Juristokratie umgebaut werden.
Die Aufgabe des Verfassungsgerichtes haben Sie völlig falsch verstanden. Heute ist das Bundesgericht an ein Bundesgesetz gebunden selbst wenn es verfassungswidrig ist oder in der Verfassung keine Grundlage hat. Das Verfassungsgericht soll das überprüfen können. Das führt zu sorgfältigerer Arbeit des Gesetzgebers.
Was da steht macht keinen Sinn und sowas wie Juristokratie gibt es niergends auf der Welt, was aber viele Länder ausser die Schweiz haben ist eine Verfassungsgerichtsbarkeit.
Aber positiv will ich mal hervorheben, dass die Mitte als Faktum anerkannt wird.
Die SVP ist undemokratisch: kann die SVP zu etwas NEIN sagen, dann ist das Demokratie. Bestimmt ein Organ wie die Nationalbank oder ein Bundesgericht zu selbstständig, wir das NEIN-Monopol der SVP unterspühlt. Die SVP agiert wie eine Sekte: alle Schlüsselposition zum Nein-Sagen müssen in die Gewalt des Volchs gebracht werden, Andersenkende werden gejagt und exekutiert und selbst halbtod wird noch auf Gegner eingeschossen, damit die Anhänger noch mehr zusammengeschweisst werden. Ich kann damit leben, dass das Gericht in Einzelfällen puntuell einschreitet, meine Machtneurose verträgt das gut.
Herr Parmelin sollte nicht so naiv sein und nicht merken, dass die Ausschaffungsinitiative direkt gegen die Menschenrechte verstösst. Sie ermöglicht es, Kinder wegen einem Ladendiebstahl auszuschaffen. Leider hatte das Parlament nicht den Mut, diese von vornherein für ungültig zu erklären. Sie kuschte vor der Politischen Korrektheit der rechtskonservativen Gutmenschen.
Herr Läubeli, Diebstahl war nie im Ausschaffungskatalog.
Einbruch ist zum Beispiel im Ausschaffungskatalog aufgelistet, was aber auch kein harmloses Verbrechen ist,
und zu Recht zur Ausschaffung führt.
Bitte bleiben Sie also bei der Wahrheit.
Sie können mir ja gerne erklären, warum Leute wie Freysinger damit drohen, aus der Kinderrechtskonvention auszusteigen. Wenn Kinder missbraucht werden, ist es nicht mehr harmlos. Diese Wahrheit hören Sie nicht gerne.
Herr Läubli, Sie müssen nicht vom Thema abweichen, nur um neue Anschuldigungen zusammen zu fantasieren, denn Kindesmissbrauch wird in der Schweiz verfolgt und nicht geduldet, ob wir die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert haben oder nicht.
Zurück zum Thema, Sie schrieben am 22.10.2012 um 14:04, dass Kinder wegen eines Ladendiebstahls durch die Ausschaffungsinitiative ausgeschafft würden, das stimmt nachweislich nicht. Argumente gegen die Ausschaffungsinitiative, die wahr sind, scheinen Ihnen zu fehlen – so viel zur Wahrheit.
Kinder sollen zusammen mit den Eltern ausgeschafft werden – z.B. bei « Sozialhilfebetrug » (Diebstahl ist schlimmer), auch wenn im anderen Land die Todesstrafe droht. Das ist das Probelm. Und der Lehrer Freysinger will nicht nur aus der Kinderrechtskonvention aussteigen; die SVP will noch aus viel mehr aussteigen: zurück in die Vergangenheit und Mauer um die Schweiz. Leider bin ich kein SVP-Bauer und habe keine Ahnung von Kartoffeln anpflanzen; dafür kann ich Gerichtsurteile lesen.
Interessant Herr Guido Müller, dann können Sie mir ja problemlos ein Gerichtsurteilt vorlesen oder einen Fall nennen, bei dem jemand aus der Schweiz in ein Land ausgeschafft wurde, wo ihm dann die Todesstrafe drohte.
Interessant Herr Müller, dann können Sie mir ja problemlos ein Gerichtsurteilt vorlesen oder einen Fall nennen, bei dem jemand aus der Schweiz in ein Land ausgeschafft wurde, wo ihm dann die Todesstrafe drohte.
Lieber Urs Stotz
Zum Glück kann ich ihren « Wunsch » nicht erfüllen, das Bundesgericht verhindert in der Regel die Auslieferung bei drohender Folter/Todesstrafe usw (z.B. Türkei). Wenn sich die SVP durchsetzt, dann wird es aber möglich sein, dass ein Ladendieb bzw. Sozialbetrüger im Ergebnis gefoltert oder hingerichtet wird.
Ich kann Ihnen aber Fälle nenen, wo Kurden ausgeliefert, dann gefoltert und erst dann Asyl erhalten haben; es gibt auch den Fall, wo einige Afrikaner in ihr friedliches Land ausgeschafft wurde – dort angekommen wurden sie umgebracht und die Schweiz musste Flugzeug und Crew..
Jetzt kommen die Lügen wieder. Voraussetzung der Ausschaffungsinitiative ist eine richterliche Verurteilung. Ein Kind wird nicht richterlich verurteilt – steht im Strafgesetzbuch. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen « geringfügigen Delikten » ist gemäss StGB auch ausgeschlossen und letztlich ist auch der Ladendiebstahl nicht einmal im Deliktskatalog der Initiative beinhaltet, sondern der Raub! Raub ist im Gegensatz zum Diebstahl ein Wegnehmen unter Verwendung einer Tatwaffe – also z.B. eines Messers oder einer Pistole. PS: es gibt kein Menschenrecht für Ausländer, hier leben zu dürfen!
Auch das ist falsch.
1. Eine richterliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung: Art. 123 Abs. 3 BV spricht von « rechtskräftig verurteilt » (auch Strafbefehle der Staatsanwaltschaft ohne Einsprache, Art. 354 Abs. 3 StPO) oder missbräuchlichem Bezug (was gar nicht strafbar ist).
2. Die Initiative unterscheidet nicht zwischen « rechtskräftigen Verurteilungen » nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht. Daher müssen gemäss Initiativtext auch Kinder ab 10 Jahren bei einer Verurteilung zwingend ausgeschafft werden, etwa wegen « Drogenhandels », wenn ein Jugendlicher einem Kollegen etwas Haschisch gibt.
1) gegen Strafbefehle können Einsprachen erhoben werden. Dies tut jeder, der von einer harten « Massnahme » betroffen ist. Einer richterlichen Beurteilung steht nichts im Wege.
2) « Kinder ab 10 Jahren bei einer Verurteilung ausgeschafft werden ». Nennen Sie mir einen Fall in den letzten 30 Jahren, wo ein Kind von 10 Jahren verurteilt wurde? Einfach hanebüchen! Hier würde schon Art. 52StGB greiffen: »Behörde sieht von einer Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolge geringfügig sind ». Oder Art. 53 StGB (kein Interesse der Öffentlichkeit an Strafverfolgung)
1) Massnahme kommt nach der Verurteilung; Strafbefehle werden in der Praxis akzeptiert, weil die Strafe um einiges tiefer ist, als die Verfahrenskosten (z.B. beim [auszuschaffenden] Ladendieb bzw. Sozialhilfebetrüger).
2) 52 StGB verstehen Sie schlicht falsch – daran sehe ich, dass sie kein Juristin sein können! So wie ein Pfarrer « Im Namen des Vaters, des Sohnes und noch so ein Ding » sagt – er kann kein Pfarrer sein – er kann nicht mal ein Christ sein – ihm fehlen einfach Basic-Wissen.
Lesen Sie bitte die von Herrn Häcki gemeinten JStG 3 ff…
Respekt, die Hartnäckigkeit Ihrer Ignoranz beeindruckt mich:
1.) Sie behaupten: « Voraussetzung der Ausschaffungsinitiative ist eine richterliche Verurteilung. » Ich weise Sie darauf hin, dass das schlicht falsch ist. Sie gehen nicht darauf ein und stellen einfach eine andere – notabene wiederum falsche – Behauptungen auf. Ist das Ihre Vorstelllung von juristischer Argumentation? Aus rein persönlichem Interesse: An welcher Uni lernt man sowas?
2.) Wieviele 10 Jahre alte Kinder verurteilt wurden, weiss ich nicht. Jährlich sind es rund 3’500 Verurteilungen von Jugendlichen unter 15 Jahren (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/04/key/delinquenten/gesetze.html). Warum finden Sie das hanebüchen?
Als Juristin sollten sie zumindest wissen, dass Art. 52 & 53 StGB hier irrelevant sind. Das StGB ist auf Erwachsene (ab 18 Jahren) anwendbar, unter 18 Jahren bleibt das Jugendstrafrecht vorbehalten (Art. 9 Abs. 4 StGB). Unter 18 Jahren sind Art. 52 & 53 StGB sodann auch nicht ergänzend anwendbar (Art. 1 Abs. 2 JStG).
Ich habe gerade beim « Argumentatorium » für die « Durchsetzungsinitiative » gelesen, dass Kinder von 10-18 Jahren nicht ausgeschafft werden sollen; leider ergeben sich für diese Behauptung aus dem Wortlaut der neuen Initative keinerlei Anhanltspunkte.
@ Häcki
Und ich staune über Ihre Ignoranz.
Wenn ich aus dem Kopf heraus die Art. 190/191 verwechseln, reiten Sie darauf herum (wer kennt alle Art. auswendig?). Dabei bleibt der Inhalt und die Aussage dieselbe! Und ich habe hier aus Nachvollziebarkeitsgründen das StGB erwähnt (Art. 52f), damit die Leute die Bestimmung einfach nachlesen können (wer hat wohl ein JStG zu hause?). SELBSTVERSTÄNDLICH gibt es die (weitergehende) Bestimmung auch auf kt. Ebene und im Jugendstrafrecht (u.a. Art. 21). Auch da ändert sich also inhaltlich rein gar nichts! Komisch, dass Sie das nicht erwähnen. Absicht?
@ Guido Müller, Beitrag vom 24. Oktober 2012, 15:03
1) Hörensagen
2) Die von Hr. Häcki gemeintan Art. 3ff.JStG kenne ich. Erstaunt bin ich maximal, dass Hr. Häcki nicht auch Art. 21 JStG nannte (Korrelat zu Art. 52f. StGB). Hat er wohl glatt vergessen, rein zufällig. Dort steht dann u.a.: « Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn (…) Schuld und Tatfolge gering sind (…oder) Strafverfolgung für die Öffentlichkeit von geringem Interesse sind (…oder) Jugendlicher von den Eltern schon genug bestraft wurde etc.
Ob nun wohl ein 10jähriger Kaugummidieb verurteilt wird?Beispiel?
@ Hr. Häcki, 24. Oktober 2012, 18:47
Schön, dass Sie so ausführlich auf die Anwendbarkeit des StGB auf das JStG eingehen. Ich frage mich jedoch, warum Sie einfach Fakten weglassen und unerwähnt lassen, dass Art. 52f. STGB auch im Jugendstrafrecht geregelt ist? Darf ich Sie also auch fragen, an welcher Uni man so zu « argumentieren » lernt und an welcher Uni man lernt, Fakten nach gutdünken zu negieren (so z.B. Art. 21 JStG)? Also auch aus rein persönlichem Interesse: An welcher Uni lernt man sowas?
Frau Aebi, Sie sind mir eine (andere als Ignorant und Lügner)…
…ich zitiere Sie vom 23. Mai 2012: „Sie wollen mir sagen, dass die EMRK keinen Verfassungsrang hat?“
und der nette Herr Makus Meier hat schon damals gesagt: „Aber Frau Aebi, jetzt erzählen Sie keinen Unsinn: Das BGer muss gem. Art. 190 BV Bundesgesetze anwenden, selbst wenn Sie verfassungswidrig sind.“
Damals haben Sie es nicht geschnallt, warum sollten Sie es heute schnallen – aber JEDER Jurist weiss das – 1. Semester eben (und nicht 191)….
Diebe werden nicht ausgeschafft oder doch?
Oder nur 10-jährige Kaugummi-Diebe nicht?
hier noch den Link dazu: http://politblog.24heures.ch/blog/index.php/10654/fran-ais-les-votations-inutiles-tuent-la-d-mocratie/?lang=de
Es fehlt das Basis-Wissen zum Verfassungsrecht; die Äusserungen zum Strafrecht lassen den selben Schluss zu; lieber Herr Häcki, sie können weiterhin versuchen, zu verhindern, dass Frau Aebi dumm stirbt, aber ich persönlich geb’s auf.
Frau Aebi, nicht ich lüge. Verschiedene SVP-Politiker haben angekündigt, sich für den Ausstieg aus der Kinderrechts- und Menschenrechtskonvention auszusteigen. Das sind alles wohlstandsverwahrloste Leute, die keine Ahnung davon haben, wie es in Ländern zugeht, wo einem gewisse Rechte vorenthalten werden. Gegen Personen, die elementare Rechte abschaffen wollen, werde ich bis zu meinem letzten Atemzug kämpfen.
Doch, Herr Läubli. Sie lügen wenn Sie schreiben: « Die Ausschaffungsinitiative ermöglicht es, Kinder wegen Ladendiebstahls auszuschaffen ». Denn das Delikt « Ladendiebstahl » respektive Diebstahl ist gar nicht im Deliktskatalog der SVP-Ausschaffungsinitiative aufgeführt. Abgesehen davon verzichtet man bei geringfügigen Delikten (z.B. Kind klaut Kaugummi am Kiosk) ganz generell auf eine Strafverfolgung (vgl. Artikel 52 Strafgesetzbuch).
Läubli lügt nicht, die SVP macht eine neue Initiative statt beim Gesetz mitzuarbeiten « Durchsetzungsinitiative » und was steht da in Art. 197 Ziff. 9, « Nummer » 1 (…) lit. d? Genau: Diebstahl gemäss StGB 139 II und III und unter « Nummer » 2 lit. b sogar noch der kleine Ladendieb Abs. 1 (Immerhin ohne Abs. 4 von 139…).
Frau Andrea Aebi: Sind Sie eine Unwissende oder eine Lügnerin?
Das mit der Juristin kann ich einfach nicht glauben, wenn ich sehe, was da zu StGB 52 schreiben.
Das mit der Frau lass ich aber – oder doch lieber Fräulein?
@ Guido Müller
Auf Ihre Beleidigung im letzten Satz gehe ich nicht ein, es dispualifiziert Sie selber.
Sie wie Läubli (oder dieselbe Person?) mischen fröhlich Ausschaffungsinitiative und Durchsetzungsinitiative. Herr Läubli hat geschrieben, die Ausschaffungsinitiative (!) ermögliche es, Kinderdiebe auszuschaffen. DAS IST FALSCH, da die Ausschaffungsinitiative – nur davon hat Hr. Läubli gesprochen – den Diebstahl als Ausschaffungsgrund nicht benennt! Sie nun sprechen plötzlich von der Durchsetzungsinitative und wollen so die Aussage von Hr. Läubli zur Ausschaffungsinitative rechtfertigen?
Was nun den Diebstahlbegriff der Durchsetzungsinitiative angeht, so ist auch dort der Fall des 10jährigen Kindes, welcher am Kiosk ein Kaugummi klaut, nicht erfasst. Der Diebstahlbegriff der DI erfasst nur Diebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung sowie den gewerbmässigen Diebstahl und bandenmässigen Diebstahl resp. Diebstahl mit einer gefährlichen Waffe. Welches 10jährige Kind klaut bandenmässig mit einer gefährlichen Waffe?
PS: Art 52f. StGB habe ich hier der Einfachheit angeführt – selbstredend gibts den entsprechenden (und weitergehenden Artikel) auch im JStG (21)
Also die SVP sagt: Dass der Volkswille durchzusetzen sei (daher auch der Name « Durchsezungsinitive »…) und das bedeute, dass der Wille des Volkes auch die Ausschaffung von Dieben ist…
…ob das stimmt bezweifle ich auch – aber die SVP sagt das und wer getraut sich heute da noch zu widersprechen? Sogar die Sozis wollen nicht mehr gegen die Asyl-Rechts-Reform Unterschriften sammeln gehen…
StGB 139 I: Kaugummi klauen ohne Waffe ist in der « Durchsetzungsinitiative » auch erwähnt (Diebstahl innerhalb der Familie ist mit dem Bleiberecht kompatibel)…
…aber was interessieren einen SVP-Soldaten Fakten?
Apropos « Lügen » liebe Frau Aebi…
…ich habe ihre Beiträge gelesen: sie sagen sie wären Juristin – das halte ich für sehr unwahrscheinlich (nette Umschreibung für Lüge).
Der obige Beitrag kann nicht von einem Juristen kommen – selbst wenn sie ein Frau ist.
Aha – und können Sie das auch begründen? Natürlich nicht. Aber behaupten ist ja so simpel. Man kann einfach was schreiben. Wie Sie, der hier frisch und fröhlich behauptet, Ladendiebstahl führe zur Ausschaffung, obwohl Ladendiebstahl nicht einmal im Deliktskatalog der SVP-Initiative ist. Soviel zu Ihrer Glaubwürdigkeit.
Liebe Frau Andrea Aebi
Bitte lesen Sie den Initiativ-Text Ihrer Lieblings-Partei (« Durchsezungsinitiative); ich habe doch schon 3x geschrieben, wo die SVP Ihren « Ausschaffungskatalog » publiziert hat: 197 Ziff. 9, “Nummer” 1 lit. d (Diebstahl gemäss StGB 139 II und III) und unter “Nummer” 2 lit. b sogar noch der kleine Ladendieb…
Gemäss Medienmitteilung der SVP ist es angeblich klar, dass es der Volkswille, ist, dass nicht nur Räuber (StGB 140), sondern auch Diebe ausgeschafft werden.
Unter uns: Ist das Ihnen als SVP-Soldatin nicht egal? Hauptsache ist doch, dass alle Ausländer raus müssen…
@Müller
Ach Hr. Müller. In einem anderen Beitrag haben Sie noch davon gesprochen, dass die SVP Taschendiebe ausschaffen will. Nun mischen Sie wieder frrischfröhlich Ausschaffungsinitiative und Durchsetzungsinitiative. Das, was Sie hier wieder auflisten ist manipulativ da unvollständig. Diesbstahl ist nur im qualifizierten Fall ausschaffungswürdig – falls bandenmässig etc. oder falls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Nichts da also von all Ihren Behauptungen, dass der arme Bub, der am Kiosk was klaut, ausgeschafft wird oder ein Taschendiebstahl zur Ausschaffung führt.
Bitte den Initiativ-Text der « Durchsetzungsinitative » bis zum Ende lesen: Da ist StGb 139 I erwähnt und der betrifft den Taschendieb – das habe ich schon mehrmals erwähnt. Aber vielen Dank und Gratulation, dass Du wenigstens den 1. Teil gelesen hast.
Bitte auch die « Argumente » der SVP lesen: Die « Durchsetzungsinitiative » ist nichts Neues, es soll nur der « Ausschaffungsinitiative » zum Durchbruch verhelfen: Alle Taschendiebe raus!
Da steht allerdings auch, dass Kinder zwischen 10-18 nicht ausgeschafft werden soll – warum weiss ich auch nicht…
Zum Glück überlassen wir die Umsetzung von Initiativen nicht immer nur dem Bundesrat/Parlament sondern können noch auf die berichtigenden Eingriffe der Gerichte vertrauen. Die Vergleiche zwischen Ausschaffungs- und Zweitwohnungsinitiative hinken dort, wo sich die Frage der Vereinbarkeit mit übergeordnetem Völkerrecht stellt. Und zudem versucht unsere Mitte-Rechts-Regierung mit allen Mitteln, die Zweitwohnungsinitiative auszuhebeln wie damals die Alpenschutzinitiative. Das scheint sehr gut zu funktionieren. Manchmal bin ich froh um die Legislative!
Die Alpenschutzinitiative hat auch gegen Völkerrecht verstossen: « Von Grenze zu Grenze fahren » betrifft nun mal eher den Ausländer, als den Schweizer…
…mit der LSVA hat die Legaslative die Initiative « umgesetzt » – ob das wirklich so ist, lass ich mal dahingestellt bleiben.
Parmelin ist unglaubwürdig und macht sich lächerlich.
1. Die Zweitwohnungsinitiative ist direkt anwendbar; nicht etwa weil Nay das « behauptet », sondern weil das gemäss Verfassung grundsätzlich jede Volksinitiative ist (Art. 195 BV). Als Parlamentarier weiss er das.
2. Davon abweichend haben die Initianten in der Ausschaffungsinitiative ausdrücklich festgelegt, dass diese nicht direkt anwendbar ist, sondern vom Parlament umgesetzt werden muss: « Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher .. » (Art.121 Abs. 4 BV). Als Mitglied des Abstimmungskomitees weiss er das.
naja, ich würde sagen: sollte er es wissen…
Sie machen sich nicht glaubwürdiger. A) 195 hat mit der Frage der Direktanwendung nichts zu tun B) Die Initiative hat mitnichten festgehalten, dass dieselbe nicht direkt anwendbar sei. C) Bei der direkten Anwendbarkeit geht es um Fragen der Klarheit. Abs. 3 soll unklare Rechtsbegriffe wie « andere schwere Sexualstraftaten » regeln. Wenn im Initiativtext aber steht, dass « wer wegen einer Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt wurde auszuschaffen ist », dann ist dies nicht mehr auslegungsbedürftig. PS: warum hat ein Bundesrichter die direkte Anwendbarkeit der Initiative bejaht?
Frau Aebi sie behaupten sie wären Juristin und zeigen mehrfach, dass sie keine Ahnung von juristischen Grundlagn haben (z.B. « Bundesverfassung ist ein Bundesgesetz i.S. von BV 190 »):
A) Darüber kann ich nicht mal diskutieren ohne Ausfällig zu werde: aber gucken Sie wenigstens BV 139 an
B) lesen Sie doch mal Abs. 4 von BV 121
C) wie B
Link: http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/101.de.pdf
Doch Herr Guido Müller. Auch wenn Sie es 1000x schreiben. Die BV wird gemäss juristischer Terminologie unter die Bundesgesetze subsumiert. Der von mir erwähnte BV Art. 191, der von Bundesgesetzen spricht, impliziert auch die Bundesverfassung ALS Bundesgesetz! Nachzulesen in jedem juristischen Kommentar (wenn man den will). Ihre Aussagen sind gelinde gesagt völlig daneben ja geradezu frech, da Sie Fakten schlicht als unwahr hinstellen – und das auch noch in herablassender Art! Googeln Sie doch wenigstens, was unter *Bundesgesetze » subsumiert wird, bevor Sie gegenteiliges behaupte! Zu bequem?
Welchen Kommentar benutzen Sie? Das Lesen eines Kommentares ist für den Laien oft schwer verständlich.
Kennen Sie den Unterschied zwischen « Bundesgesetz im formellen Sinn » und einem « Bundesgesetz im weiteren Sinn » (gemäss BV 190 und nicht 191…)?
Ich kann Ihnen nur immer wieder empfehlen, folgende 3 Seiten zu lesen – sie müssen nicht googeln: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/2263.pdf
Bitte verzeihen Sie meine herablasende Art, denn nur damit kann ich meine Beleidigungen zurückhalten – Hand aufs Herz – Sie hätten die einte oder andere Beleidigung verdient: Sie nennen sich Juristin und eben…
A) Aha. Weshalb denn nicht?
B) Nicht direkt anwendbar sind definitionsgemäss Initiativen, die noch einer Ausführungsgesetzgebung bedürfen – so wie die Ausschaffungsinitiative es vorschreibt. Weshalb hat der Bundesrat denn Umsetzungsvarianten ausgearbeitet? Weshalb hat die SVP denn eine Durchsetzungsinitiative lanciert?
c) Auch falsch, gemäss Bundesgericht (4:1-Entscheid) sind auch die hinreichend bestimmten Tatbestände nicht direkt anzuwenden. Bundesrichter Seiler hat als einziger die Anwendbarkeit bejaht, der Grund liegt auf der Hand: Er ist SVP-Mitglied.
Im Übrigen ist die Problematik, die Hr. Parmelin aufwirft, wichtig. Ein weiteres Beispiel wäre die Einbürgerung. Jahrelang hat das Bundesgericht darin einen politischen Akt gesehen, weshalb es eine Begründungspflicht der Behörden oder ein Anfechtungsrecht des Betroffenen ablehnte. Plötzlich – ohne, dass sich die rechtlche Grundlage geändert hätte – sah das BGer in der Einbürgerung einen Verwaltungsakt mit der Folge, dass nunmehr eine Begründungspflicht besteht und ein Anfechtungsrecht respektive ein bedingter Anspruch auf Einbürgerung.
Ganz falsch – es gibt kein Anspruch auf Einbürgerung; es gibt aber einen Anspruch auf Begründung, das haben Sie richtig erkannt (vgl. 9 BV). Was Sie beschreiben bezeichen wir Juristen eine Praxisänderung, einem Laien wie Ihnen kann ich das mit der folgenden kleinen Geschichte erklären:
Das Bundesgericht hat einmal Folgendes gesagt: « Es ist absolut undenkbar, dass eine Frau den Beruf eines Anwalts ausübt. » Diese Frau wurde dann Bundesrichterin und wird wohl dann anders entschieden haben, als das reine Männer-Gremium…
Für Sie als Nicht-Juristien kann ich sagen, doch, es gibt einen BEDINGTEN Anspruch auf Einbürgerung! Sie haben – wie es Nicht-Juristen so gerne tun – einfach das Wörtchen « bedingt » weggelassen. Wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, dann muss ein Bewerber eingebürgert werden – mit Betonung auf muss. Ansonsten lässt sich ein negativer Entscheid nämlich nicht begründen und eine Anfechtung wäre erfolgreich.
Ich gebe zu, dass man als Jurist gerne mal ein Wort unter den Tisch fallen lässt. In diesem Fall wohl aus Wohlwohlen; weil ein « bedingter Anspruch » gibt es nicht – das ist eine von vielen sinnlosen Wortschöpfungen der SVP.
Es gibt einen dinglichen Anspruch, es gibt eine bedingte Verurteilung; zum « bedingten Anspruch » gibt es aber ein ganz lustigen BGE (126 I 133).
Als Jursit sollten Sie jedoch wissen, dass sich JEDER negative Entscheid begründen lässt. Z.B. auch, warum die Ausschaffungsinitative nicht anwendbar ist, warum die Krankenkass nicht alle Kosten tragen muss usw.
@ Müller
Jetzt machen Sie sich lächerlich. Dass ein Anspruch oder ein Recht an Bedingungen geknüpft ist, mithin bedingt ist, soll nicht juristisch sein? Ich kanns bald nicht mehr glauben, wie grotesk man hier diskutieren muss.
Und nein, man kann nicht jeden Entscheid einfach irgendwie begründen – dann hält er nämlich einer richterlichen Überprüfung im Einspracheverfahren nicht stand und muss aufgehoben werden.
Ups, ich wollte mich nicht lächerlich machen – nur Sie in eine Falle locken…
…natürlich gibt es « bedingten Anspruch » auf Einbürgerung:
« Falls Sie in der Schweiz geboren wurden oder zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und während mindestens 5 Jahren in der Schweiz die schulische oder berufliche Ausbildung absolviert haben. »
« Dass ein Anspruch oder ein Recht an Bedingungen geknüpft ist » bedeutet natürlich nicht, dass dies ein bedingter Anspruch ist – die Idee ist aber lustig; mein Recht auf Leben ist jedoch nicht an eine Bedingung geknüpft…
Der Typ ist Landwirt und nicht Jurist und nur so kann ich mir erklären, dass ein Mensch zwei Fälle vergleicht, die miteinander nix zu tun haben…
…und noch was: Art. 1 ZGB:
Art. 1
A. Anwendung des Rechts
1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [Richter] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
Ergo: Die Richter müssen laut Gesetz wie Gesetzger vorgehen…
weshalb setzen sie sich frau aebi und sie herr müller nicht mal in ruhe an einen runden tisch und diskutieren diese rechtlichen fragen ausgiebig und gründlich aus und lassen dann der versammelten leserschaft das ergebnis zukommen.
ich fände dies könnte eher zu klärung und vertiefung eines themas führen.
geht es hier im politblog um jekami und sich gegenseitig belehren oder um auseinandersetzung mit aktuellen fragen und der möglichkeit, dass es auch in solchen foren zu bereicherung, sachlichen auseinandersetzung kommen kann oder nur um beliebiges aneinanderreihen von aussagen und gegenaussagen?
val from paris
….die runde könnte problemlos auf ein paar mehr (2-4 personen) erweitert werden….
nicht vergessen einschlägige literatur, die ihr euch und uns ‘um die ohren haut’ mitzunehmen, um darin in ruhe nachzuschauen. internet tut’s auch. oft sind jedoch konkrete bücher ganz wohltuend, wenn’s zu abstrakt zu werden scheint…
val from paris
In der Sache haben Sie Recht. Da ich noch noch 2 Woche zu Hause bin (Unfall-Erholung), würde ich gerne Besuch empfangen…
Aber das hier werde ich nicht unterschreiben: http://www.durchsetzungsinitiative.ch/assets/unterschriftenbogen-d.pdf
(wo übrigens der Diebstahl erwähnt ist…)
Typisch SVP: Wenn ein Gericht gegen ihren Geschmack entscheidet, sieht sie die Gewaltenteilung geritzt. Sie lässt aber keine Gelegenheit aus, die Kompetenz von Gerichten durch den Dreck zu ziehen. Damit ist sie jene Kraft, welche den Rechtsstaat am effizientesten untergräbt! Dann der Vergleich zwischen Zweitwohnungs- und Ausschaffungsinitiative! Sicher kann eine « Verbots »initiative direkt wirken, hingegen ist eine « Vollzugs »initiative kaum ohne Zusatzlegiferierung ausführbar.
Schliesslich ist JEDES Gericht manchmal « Gesetzgeber », wenn es die Praxis zu einem lückenhaften Gesetz etablieren muss!