Teilpensionierung statt Frührente?

Früh- oder Teilpensionierung? Eine individuelle Pensionsplanung offenbart den lukrativsten Weg zum Ruhestand. Foto: iStock
Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse gibt es bei Einzahlungen in die Säule 3a eine Beschränkung. Greift diese Beschränkung nur, wenn man keine Beträge mehr in die 2. Säule einbezahlt; das heisst, wenn man sich vorzeitig pensionieren lässt und dann noch einem kleinen Verdienst von 10’000 bis 20’000 Franken pro Jahr nachgeht? Wäre es demnach sinnvoller, sich nur teilpensionieren zu lassen oder sich freiwillig einer PK anzuschliessen, wenn das möglich ist? U.R.
Für Einzahlungen in die steuerbegünstigte Säule 3a gibt es in der Tat Maximalbeträge. Diese werden jeweils jährlich vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt. Für das Jahr 2020 gilt, dass Erwerbstätige mit Pensionskasse maximal 6826 Franken in die Säule 3a einzahlen dürfen. Erwerbstätige ohne Pensionskasse dürfen hingegen, wie Sie richtig schreiben, 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens oder maximal 34’128 Franken in die Säule 3a transferieren und dann im Folgejahr in der Steuererklärung in Abzug bringen.
Diese Beträge gelten auch für jene, die nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters erwerbstätig bleiben und weiter in die Säule 3a einzahlen möchten. Die Säule 3a nutzen können Sie nur, wenn Sie erwerbstätig sind und ein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaften.
Bei den meisten Pensionskassen können Sie nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht mehr der Kasse angehören. Die genaue Regelung finden Sie im Reglement der Pensionskasse.
In vielen Fällen ist eine Teilpensionierung realistischer und sinnvoll.
Anders ist es, wenn man sich vorzeitig teilpensionieren lässt. Dann können Sie weiter der Pensionskasse angehören, wobei aber generell eine Mindestlohnschwelle gilt. Diese liegt bei einem Mindestjahreslohn von 21’330 Franken. Ausserdem gilt meist ein Koordinationsabzug von 24’885 Franken. Je nach Arbeitgeber und Kasse kann dieser auch tiefer liegen.
Ob für Sie die Rechnung wirklich aufgeht, müsste anhand Ihrer konkreten Daten ausgerechnet werden. Hilfe bekommen Sie dafür bei Ihrer Pensionskasse. Wenn Sie eine vorzeitige Pensionierung ins Auge fassen, rate ich Ihnen ohnehin, eine Pensionsplanung bei Ihrer Bank oder Versicherung vorzunehmen. Dann sehen Sie genau, wie viel Geld Sie nach einer vorzeitigen Pensionierung tatsächlich zur Verfügung haben und welche Variante für Sie optimal passt.
In vielen Fällen ist eine Teilpensionierung eher realistisch und sinnvoll. Man hat weiter ein kleines Einkommen und kann allenfalls noch weiter fürs Alter Geld ansparen und muss nicht noch separat einen AHV-Beitrag zahlen. Denn als vorzeitig Pensionierter muss man bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters wenigstens den AHV-Mindestbetrag einzahlen, Männer bis 65 und Frauen bis 64. Auch da gilt es, vorzeitig die Höhe des geschuldeten Betrags zu eruieren.
Wenn Sie ohnehin in Teilzeit erwerbstätig blieben, würden Sie und Ihr Arbeitgeber AHV-Beiträge leisten. Ausserdem könnten Sie bis fünf Jahre nach dem offiziellen Pensionierungsalter in die 3. Säule einzahlen, wenn Sie ein AHV-pflichtiges Einkommen haben.
Allerdings empfehle ich Ihnen auch punkto Säule 3a zu prüfen, wann in Ihrem Fall eine Auszahlung Sinn ergibt. Wenn Sie mehrere Säule-3a-Konten besitzen und diese auf mehrere Jahre hinaus gestaffelt beziehen, können Sie in den meisten Kantonen Steuern sparen.
Zu beachten ist ferner, dass in einzelnen Kantonen der Versicherungsabzug abnimmt, wenn man Beiträge an die Pensionskasse und Säule 3a leistet. Das kann unter Umständen dazu führen, dass sich eine Säule 3a bei kleinem Einkommen im Alter nicht mehr in jedem Fall lohnt.
9 Kommentare zu «Teilpensionierung statt Frührente?»
Guter Beitrag! — Eine Teilpensionierung kann auch interessant sein, wenn man das PK-Kapital beziehen möchte. Auf diese Weise bezieht man das PK-Kapital gestaffelt und spart dadurch Steuern.
Also die Steuern entscheiden einen sehr, sehr wichtigen Schritt im Leben, die Pensionierung.
Wenn man sich gleich erschiesst, muss man keine Steuern sparen, das wäre doch optimal dann?
Ja, das funktioniert! Aber man könnte sich auch zu Dosenfutter verarbeiten lassen. Dann hätten auch noch die anderen was zu beissen ?
Kann man tatsächlich nur in die Säule 3a einzahlen, wenn man ein AHV-Pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt?
Meines Erachtens kann man Einzahlungen in die Säule 3a von jedem Erwerbseinkommen absetzen, also auch von einem von der AHV befreiten Lohn im Rentenalter von 16’800 können die CHF 6’826.00 bei den Steuern geltend gemacht werden:
Die Webseite des BSV spricht von AHV-Pflichtigem Einkommen, aber ich meine, Beiträge an die Säule 3a können von jedem Erwerbseinkommen abgezogen werden, also z.B. auch von einem (oder mehreren) von AHV-Beiträgen befreiten Nebenerwerb von weniger als CHF 2’300.00.
Voraussetzung zum steuerlichen Abzug ist ein Erwerbseinkommen, nicht ein AHV-Pflichtiges Erwerbseinkommen.
Ich denke auch nicht, dass es ein AHV-pflichtiges Einkommen sein muss. Das steht so nicht in den BVV3.
Apropos gesetzliche Grundlage:
Im Bundesteuergesetz steht: Art 25 „Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26–33a abgezogen.“
und unter „allgemeine Abzüge“ und nicht den Abzügen für Erwerbstätigkeit: (Gleich: StHG 9)
Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;“
Das heisst für mich, die Abzüge sind sogar von anderem Einkommen möglich, der BR hat nur Kompetenz betreffend der Höhe. Er hat gar keine Kompetenz, den Abzug in BVV 3 auf Arbeitnehmer und Selbständige begrenzt.
Ich weiss, man kann Beiträge an die Säule 3a nur von Einkommen aus Erwerbstätigkeit absetzen, aber die Steuergesetze sagen meines Erachtens etwas anderes, die werden als „allgemeine Abzüge“ aufgeführt. Lediglich BVV 3 sagt, nur Arbeitnehmer und Selbständige können diese Abzüge machen:
Bei Rentnern kann man sagen, dass die Logik verbietet, im (Renten-)Alter fürs (Renten-)Alter vorzusorgen, ein entsprechender Abzug missbräuchlich wäre. Aber bei jüngeren mit Einkünften aus Vermögen meine ich, zuerst mal vertieft prüfen zu müssen, welche Erfolgschancen eine gerichtliche Durchsetzung des Abzugs: Lebt jemand von Mieteinnahmen, macht aber z.B. die Verwaltung selber und mache Reparaturen, kann er das im Alter nicht mehr, Vorsorge tut auch bei ihm not.
Grundsätzlich: Erwerbseinkommen ist immer AHV-pfichtig, im Gegensatz zu Ersatzeinkommen (wie AHV-Rente und PK-Rente)
Erwerbstätige bezahlen Beiträge an AHV, IV und EO, solange sie erwerbstätig sind. Für Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahren gilt aber ein AHV-Freibetrag von CHF 1400.00 im Monat oder CHF 16’800.00 im Jahr. Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig ist, bezahlt für den überschiessenden Betrag weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO.
Sie müssen das BVG Minimaleinkommen verdienen. Die Rente gehört nicht dazu. Sonst können Sie die Einzahlung in die Säule 3a nicht vom Einkommen abziehen. War bei mir so bis 2019. Das ist die Rechtslage. Punkt.