Vorsicht vor Sperrfristen beim Bezug von Alterskapital

Wer freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigt, darf sich in den folgenden drei Jahren keine Gelder auszahlen lassen.

Gründe für einen Kapitalbezug statt einer Rente gibt es viele – zum Beispiel eine Weltreise. Foto: Getty Images

Ich habe am 31. Januar 2017 das letzte Mal freiwillig in die Pensionskasse einbezahlt. Seit Juni 2018 bin ich arbeitslos. Das BVG-Guthaben habe ich auf einem gesplitteten Freizügigkeitskonto der Sammelstiftung bei meiner Hausbank. Im Juli 2021werde ich offiziell das AHV-Rentenalter erreichen. Wie sieht es in meinem Fall mit der dreijährigen Sperrfrist betreffend die Kapitalauszahlung aus? Könnte ich mir einen Teil noch in diesem Jahr auszahlen lassen oder muss ich bis 2021 warten? B.B.

Die zweite Säule bietet im Erwerbsleben attraktive Steuersparmöglichkeiten: Indem man, so wie Sie es gemacht hatten, Lücken in seiner Altersvorsorge mit einer freiwilligen Einzahlung in die Pensionskasse auffüllt, kann man einiges an Steuern sparen, da die Einzahlungen jeweils abzugsfähig sind.

Heikel werden solche freiwilligen Einzahlungen in die Pensionskasse allerdings, wenn man sich bei seiner Pensionierung entscheidet, nicht eine Rente zu beziehen, sondern einen Kapitalbezug wählt. Denn es besteht eine gesetzliche steuerliche Sperrfrist von drei Jahren vom letzten Einkaufsdatum bis zum Datum der Kapitalauszahlung.

Diese Sperrfrist sollte man auf keinen Fall verletzen, da man sonst damit rechnen muss, dass die Steuerbehörden die letzte freiwillige PK-Einzahlung nicht als Abzug akzeptieren, sondern wieder anrechnen, was happige Steuerforderungen auslösen kann. Der Fiskus würde es als Steuerumgehung betrachten, wenn man die Frist nicht einhält.

Der Fiskus würde es als Steuerumgehung betrachten, wenn man die Frist nicht einhält.

Die Rechtssprechung hat auch festgelegt, dass diese Sperrfrist von den Steuerbehörden zu Recht ohne Kompromisse angewandt wird. So kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es in dieser Praxis überhaupt keine Ausnahme von der Regel gibt und jeder Einkauf während der dreijährigen Sperrfrist als missbräuchlich gilt und damit steuerlich nicht abzugsfähig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Sperrfrist nicht nur auf die Summe der getätigten Einkäufe bezieht, sondern auf das gesamte Sparguthaben in der Pensionskasse. Vor allem aber ist die dreijährige Sperrfrist auch zeitlich nicht interpretierbar. Sie bezieht sich auf volle Jahre.

Für Sie bedeutet dies, dass bei einem letzten Einkauf per 31. Januar 2017 ein Kapitalbezug frühestens ab dem 31. Januar 2020 möglich gewesen wäre. Aus meiner Sicht würde einem Kapitalbezug noch im laufenden Jahr nichts im Wege stehen, da Sie gemäss den von Ihnen gemachten Angaben die Sperrfrist voll einhalten würden.

Die Sperrfrist bezieht sich auch nicht auf das ordentliche Pensionsalter, das bei Ihnen erst im nächsten Jahr wäre, sondern lediglich auf den letzten von Ihnen getätigten Einkauf bei der Pensionskasse. Da Sie Ihr Kapital auf zwei Freizügigkeitskonten parkiert haben, könnten Sie das eine in diesem Jahr und das zweite im nächsten Jahr beziehen, was dank der Staffelung eine geringere Steuerbelastung zur Folge hätte.

Die diesbezügliche Steuerpraxis ist von Kanton zu Kanton allerdings unterschiedlich. Daher rate ich Ihnen, vor einer effektiven Auszahlung mit den Steuerbehörden Ihres Kantons Kontakt aufzunehmen und sich die steuerlichen Konsequenzen schriftlich bestätigen zu lassen.

9 Kommentare zu «Vorsicht vor Sperrfristen beim Bezug von Alterskapital»

  • Müller sagt:

    Im 2017 noch einen Einkauf in die PK getätigt. Im 2018 wurde ich mit 58 Zwangspensioniert. Meine Pk hat mir im 2018 laut dessen Statuten einen Teil des überobligatorischen PK Guthaben gegen meinen Willen als Kapital ausbezahlt, den Rest beziehe ich als Rente. Kurz darauf kriegte ich vom Steueramt ende 2018 eine Steuerrechnung zum reduzierten Steuersatz für diese Kapitalauszahlung. Nun wurde mir anfangs 2020 vom Steueramt mitgeteilt, dass diese Kapitalauszahlung fälschlicherweise zum reduzierten Steuersatz verrechnet wurde und rückgängig gemacht wird, da diese Auszahlung die Sperrfrist verletzte. Nun wurde mir diese Kapitalauszahlung zum Einkommen im 2018 dazugerechnet und ich durfte eine satte Steuer begleichen. Im 2017 wusste ich ja nicht, dass ich im 2018 Zwangspensioniert werde…..

  • Mueller sagt:

    Im 2017 habe ich in die PK einbezahlt. Im 2018 wurde ich mit 58 zwangspensioniert. Die PK hat mir im 2018 laut deren Statuten einen Teil des überobligatorischen Teil gegen meinen Willen als Kapital ausbezahlt. Das Steueramt des Kt.ZH hat mir dann diese Kapitalauszahlung im 2018 zum reduzierten Steuersatz verrechnet, schön dachte ich. Anfangs 2020 hat mit das Steueramt dann mitgeteilt, dass diese Verrechnung zum reduzierten Steuersatz falsch war und mir dieses Auszahlung zum Einkommen im 2018 hochgerechnet wird, da die Sperrfrist verletzt wurde. Habe dann eine satte Nachsteuer gekriegt. Das Steueramt akzeptierte nicht, dass im 2017 nicht wusste, dass ich im 2018 zwangspensioniert werde und im 2017 keine PK Einzahlung mehr getätigt hätte. Gibt es da kantonale Unterschiede, Lücke im Gesetzt?

    • Aki sagt:

      Immer diese Alarmschlägerei. Heutzutage werden 50 der Ehen geschieden, da haben also viele eine Scheidungslücke in der PK. Solange eine solche noch besteht, kann man bis 1 Tag vor dem Kapitalbezug einzahlen und unterliegt keiner Sperrfrist.

      • Renata Rubina Rolischo sagt:

        Das nützt dem verheirateten PK-Versicherten gar nichts.
        Und im Übrigen ist es (im Einzelfalle) auch falsch, resp. unvollständig. Die Sperrfristen sind im BVG geregelt, ebenso die Ausnahme (Art. 79b Abs.3 und Abs. 4). Vorsorgerechtlich ist also die Sperrfrist für den Wiedereinkauf nach Ehescheidung nicht anwendbar, selbst 1 Tag vor Kapitalbezug nicht. Das bedeutet aber NICHT, dass die Steuerbehörde nicht trotzdem eine Umgehung vermuten kann, insbesondere, wenn zwischen Scheidung und Wiedereinkauf/Kapitalbezug eine erhebliche Dauer verstrichen ist. Es kostet dann trotzdem Steuern….

    • Alfons Meid sagt:

      Hallo Herr Müller, bisher war ich davon ausgegangen, dass im Fall einer Verletzung der Frist die „falschen“ früheren Einzahlungen und damit die Steuerabzüge rückgängig gemacht werden. Demnach würden Sie für 2017 den Steuerabzug abgesprochen bekommen und müssten für 2017 eine erhöhte Einkommenssteuer nachzahlen. Aber wie Sie es beschreiben, würde man bei einer – sogar unverschuldeten – Fristverletzung das gesamte ausbezahlte Kapital, das ja 100 Mal höher sein kann als der damalige Einkauf (z.B. wenn man die Rente voll als Kapital bezieht), voll als normales Einkommen versteuern müssen. Das kann doch fast nicht sein. Herr Spielmann, ist das wirklich so?

      • Renata Rubina Rolischo sagt:

        Vielleicht ist das unpräzis beschrieben, hoffe ich doch sehr! Ich verstehe es auch so: die (im 2018) eingereichte Steuererklärung zum Jahr 2017 (Abzug Einkauf) ist zu revidieren, und einen Nachsteuer für 2017 fällig (Abzug unzulässig).
        In diesem Beispiel hätte sich die PK dahingehend besser verhalten können, die „Frühpensionierung“ so zu gestalten, dass die Kapitalzahlungen steuerlich weniger nachteilig sind. Aber eben, das Interesse hielt sich in Grenzen…

      • Alfons Meid sagt:

        Mindestens für den Thurgau findet man unter

        http://steuerverwaltung.steuerpraxis.tg.ch/html/5ACE21E2-E9A6-0723-12F44F65A79D6A4E.html

        „…Der Abzug des Einkaufs von Beitragsjahren wird nachträglich verweigert und eine Nachsteuer erhoben. Die Kapitalleistung aus Vorsorge wird in der Folge ohne die nicht zugelassenen Einkaufsbeiträge besteuert. …“

        D.h. es wird nicht die spätere Kapitalauszahlung voll besteuert, sondern es wird eine Nachzahlung in Höhe des Grenzsteuersatzes für das falsch eingezahlte Kapital im Jahr des Einkaufs fällig,

      • Renata Rubina Rolischo sagt:

        Genau das, was ich denke, ist auch im Kt. ZH erfolgt – insofern etwas unpräzis wiedergegeben oben vom Betroffenen.
        Anders ist die Lage, wenn eine vom Arbeitgeber als „Abgangsentschädigung“ oder Kompensation für die plötzliche Frühpensionierung/Personalabbau geleistete Einlage als Einkommen taxiert wird, dann fällt die Steuer selbstverständlich im Bezugsjahr an, und zum Einkommenssatz. Nebst dem, dass auf der Leistung Sozialversicherungsbeiträge zu berappen sind (AHV…)
        Aber davon schrieb Hr. Müller ja nicht…

  • A.M. sagt:

    Wie sieht es für Ehepaare aus? Wenn die Ehefrau die PK Gelder, welche auf Freizügigkeitskonten parkiert wurden frühzeitig beziehen möchte und der Ehemann für die frühzeitige Pensionierung noch PK Gelder einbezahlt aber danach Rente bezieht, können dann die PK Gelder der Ehefrau ohne steuerlichen Konsequenzen dennoch in einer Frist von weniger als drei Jahren zueinander bezogen werden. Oder wird dies vom Steueramt für Ehepaare separat beurteilt?

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