So verschenken Sie Ihr Vermögen doppelt

Trotz Deklarationspflicht: Bei kleineren Schenkungen an Familienmitglieder wird keine Steuer fällig. Foto: iStock
Ich bin pensioniert und verfüge über einen grösseren Bargeldbetrag. Ich überlege mir, ob ich meiner erwachsenen Tochter jährlich 10’000 Franken zum Einkaufen in die PK-Versicherung überweisen soll. Persönlich kann sie trotz Lücke keinen Einkauf vornehmen. Wie sieht das in steuerrechtlicher Hinsicht aus? Sie wohnt im Kanton St. Gallen. Muss sie den Betrag als Einkommen deklarieren? W.R.
Ihre Tochter muss die Schenkung in der Steuererklärung deklarieren – allerdings nicht als Einkommen, sondern ab dem Datum der Schenkung als Vermögen. Im Grundsatz gilt, dass eine allfällige Steuer im Zuge einer Schenkung vom Beschenkten geschuldet wird, während der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichtigen haftet.
In Ihrem konkreten Fall sehe ich indes keine steuerlichen Nachteile – weder für Sie noch für Ihre Tochter. Denn die Schenkung an direkte Nachkommen oder Ehegatten ist steuerfrei. Die genauen Regelungen sind nicht in allen Kantonen gleich. Im Kanton St. Gallen, wo Ihre Tochter wohnt, könnte der von Ihnen angestrebte Transfer ohne Steuerfolgen abgewickelt werden. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, können Sie sich über die genauen Konsequenzen auch bei Ihren Steuerbehörden erkundigen.
Wäre nicht mehr genug Geld für allfällige Pflegeheimkosten vorhanden, könnten grössere Schenkungen zum Problem werden.
Sowohl Sie als Schenker als auch Ihre Tochter als Beschenkte müssen den Geldtransfer in der ordentlichen Steuererklärung aufführen, damit der Geldfluss nachvollziehbar ist. Eine Steuer wird aber nicht fällig. Bei einigen Tausend Franken pro Jahr ist eine Schenkung aus meiner Sicht kein Problem.
Würden Sie Ihrer Tochter aber eine hohe Summe von beispielsweise 50’000 Franken oder 100’000 Franken pro Jahr oder mehr schenken, wären die genauen erbrechtlichen Folgen zu prüfen, falls Sie beispielsweise neben Ihrer erwachsenen Tochter noch andere Kinder hätten. Auch wenn Sie später in ein Pflegeheim eintreten müssten und es wäre nicht mehr genug Geld aus Ihrem Vermögen vorhanden, um Ihren Eigenanteil zur Deckung der Pflegeheimkosten zu berappen, könnten grössere Schenkungen zum Problem werden.
Da Sie mir schreiben, dass es Ihnen finanziell gut geht und Sie offenbar einiges an Vermögen auf der Seite haben, spricht auch dieser Aspekt nicht gegen die von Ihnen angedachte Schenkung. Dass Sie das Geldgeschenk an eine Bedingung knüpfen, finde ich sinnvoll: Ihre Tochter kann mit dem Geld ihre Altersvorsorge stärken, die laut Ihren Angaben Lücken aufweist.
Dank dem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse spart Ihre Tochter Steuern. Denn sie darf den Einkaufsbetrag für die zweite Säule im Folgejahr in der Steuererklärung in Abzug bringen, was ihr eine Steuerersparnis bringt. Sie profitiert also doppelt, obwohl sie den Betrag dann später bei einem Kapitalbezug im Zuge der Pensionierung oder über den Rentenbezug versteuern muss.
Bevor Ihre Tochter den freiwilligen Einkauf in ihre Pensionskasse vornimmt, sollte sie allerdings prüfen, wie solid die Kasse aufgestellt ist und wie mit freiwilligen Einkäufen in der Kasse umgegangen wird – etwa betreffend Risikoleistungen und Zuordnung in den obligatorischen oder überobligatorischen Teil, der schlechter verzinst wird.
9 Kommentare zu «So verschenken Sie Ihr Vermögen doppelt»
Es könnte wirtschaftlich sinnvoller sein, dass der Schenker sich in seine PK einkauft und vom Steuervorteil (Progression) profitiert. Die zusätzliche Rente könnte er dann in Zukunft an die Tochter weitergeben.
„Ich bin pensioniert und verfüge über einen grösseren Bargeldbetrag“.
Ich glaube man kann sich als pensionierter nicht mehr in die PK einkaufen.
Die Schweiz ist nicht nur eine Preishochinsel, sondern auch ein Staat in dem die arbeitende Bevölkerung stetig höhere Steuern an den sog. Solidarstaat (Sozialidmus) zu bez. hat.
Ich arbeite über 40 Jahre versteure mein EK, das von diesem EK zurückgelegte Varvermögen versteure ich abernals. Wenn ich mein Vermögen aber vollständig verbrauche muss ich keine Vermögenssteuer mehr bez. Lege ich aber Geld zur Seite u. deklarie ich diese dem Stezeramt nicht hinterziehe ich Steuern; eigentlich ein grosser Blödsinn und führt gerade dazu gespartes Geld dem Staat eben nicht immer und immer – bis keine Barschaft mehr vorh. ist, die also nicht der Staat erwirtschaftet hat – wieder zu versteuern.
„Im Grundsatz gilt, dass eine allfällige Steuer im Zuge einer Schenkung vom Beschenkten geschuldet wird, während der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichtigen haftet.“
Das ist falsch: Geschuldet ist die Schenkungssteuer vom Schenker, Schenkungssteuern und Erbschaftssteuern sind das gleiche. Es ist auch egal, in welchem Kanton oder Land der Beschenkte wohnt, massgebend ist das Steuerrecht am Wohnsitz des Schenkers / Erblassers:
Wäre es so, wie hier dargestellt, würde bei einer Erbschaft mit mehreren Erben alle Kantone in welchen ein Erbe Wohnsitz hat, Erbschaftssteuern veranlagen.
Die reichen alten Ausländer verlegen ihren Wohnsitz in die Schweiz um Steuuern zu sparen, in erster Linie geht es dabei um Erbschafts-/Schenkungssteuern.
Das Steuergesetz SG (weil hier erwähnt) sagt in Art 37; Vermögensanfall durch Schenkung / Erbschaft sei steuerfrei, ganz generell, egal wie viel und wie nahe verwandt der Erbe/Beschenkte ist:
Beschenkt werden ist steuerfrei, erben ist steuerfrei, vererben, verschenken ist grundsätzlich steuerpflichtig:
Bei Erbschaftssteuern gibt es auch keine solidarische Haftung der Erben, die erben halt auch neben den Aktiven die Schulden des Erblassers, also auch die vom Erblasser geschuldeten Erbschaftssteuern.
In meiner Familie haben 8 Personen von einer Grosstante mit letztem Wohnsitz in SG geerbt, 5 haben Wohnsitz in SG, 2 in BS, 1 in Bern: Alle haben den gleichen Steuersatz bezahlt, gleich viel Steuern wurde abgezogen, einzig der Kanton SG hat Steuern veranlagt, weder die Basel noch die Berner wollten etwas (ausser den Zufluss als Vermögen besteuern auch wenn noch nicht verteilt und allfällige Erträge in der unverteilten Erbschaft anteilsmässig bei den Erben besteuern.
Übrigens halte ich für wünschenswert, die Schenkungs-n / Erbschaftssteuern in die Richtung zu korrigieren, wie hier behauptet wird, sei es, dass die vom Erben, Beschenkten geschuldet sind: Man könnte dann den ja bestehen progressiven Steuersatz auf mehrere Zuflüsse anwenden, wer von 5 Onkeln je 50′ erbt, zahlt gleich viel, wie wer von einem Onkel 250′ erbt. Es wäre viel schwierig, Erbschaftssteuern mit Wohnsitzwechsel zu umgehen, der Erblasser ist oft weitgehend frei von wirtschaftlicher sozialer Bindung an „sein“ Land, kann irgendwo hinziehen, die Erben können dies seltener, die haben einen Job, deren Kinder gehen vielleicht noch zur Schule.
Aber heute ist das nicht so, was hier behauptet wird, nennen Juristen „de lege ferenda“ das „lege lata“ ist anders.
Auch meine Darstellung ist nicht ganz richtig, die Steuergesetze reden oft von einer Steuerpflicht der Erben / Beschenkten, aber anerkennen andererseits den Wohnsitz des Erblassers / Schenkers als Anknüpfungspunkt. Im Kanton Bern gilt sogar der Wohnsitz des Beschenkten (nicht des Erben) las Anknüpfungspunkt, der lässt sich aber wohl nur anwenden, wenn es am Wohnsitz des Schenkers keine Schenkungssteuern gibt, auch nicht eine mit Steuerpflicht von 0.00 im konkreten Fall. Bei Grundstücken ist der Ort des Grundstücks meistens Anknüpfungspunkt.
In den Details ist die Sache ausserordentlich komplex, verstehen kann man dies praktisch aber am einfachsten, wenn man Erbschafts- und Schenkungssteuern als Steuern des Erblassers/Schenkers betrachtet. Dessen Wohnsitz ist grundsätzlich entscheidend.
Fazit :Wer spart ist immer der Dumme.Den von der Wiege bis zum Grabe
Holt dir alles der Steuer- Rabe.