So umgehen Sie eine Schenkungssteuer

Mein Geschenk, meine Steuern? Vor einer grösseren Schenkung gilt es die Steuerfolgen abzuklären. Foto: iStock
Ich beziehe mich auf einen kürzlichen Beitrag von Ihnen über die Schenkungssteuer. Ich möchte gerne wissen, wie hoch die Geschenklimite im Kanton Zürich ist, damit keine Schenkungssteuer anfällt. T.B.
Ihr Hinweis auf den Kanton ist wichtig. Denn kantonal gibt es bei den Steuern grosse Unterschiede, was dazu führt, dass die Steuervorschriften für Laien wie ein schwer durchschaubarer Dschungel wirken, in dem man schnell mal die Übersicht verliert. In der Schweiz werden Schenkungs- und übrigens auch Erbschaftssteuern nur von den Kantonen, nicht aber vom Bund erhoben.
Komplex macht die Sache, dass nicht nur bei den gesetzlichen Regelungen, sondern auch in der Steuerpraxis, wo zum Teil Spielraum besteht, kantonal unterschiedliche Usanzen bestehen. Während fast alle Kantone sowohl Erbschaften als auch Schenkungen besteuern, erheben die Kantone Schwyz und Obwalden weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer.
Der von Ihnen erwähnte Kanton Zürich hingegen kennt eine Schenkungssteuer. Mit diesem Instrument wollen die meisten Kantone verhindern, dass eine spätere Erbschaftssteuer mittels Schenkungen noch zu Lebzeiten umgangen wird. Immerhin gibt es eine Freigrenze, die aber nicht in jedem Kanton gleich hoch ist. Diese gilt zudem nur einmal und nicht bei jeder Schenkung.
Für die Besteuerung der Schenkung ist der Wohnort des Schenkers und nicht des Beschenkten massgebend.
Grundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer ist der Wert der unentgeltlichen Zuwendung. Die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die Nachkommen des Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit. Wenn sich also Ehepartner oder eingetragene Partner etwas schenken, wird dies nicht auch noch besteuert, was unsinnig wäre.
Auch Geschenke zwischen Eltern und ihren Kindern unterstehen üblicherweise nicht der Schenkungssteuer, wobei es auch da wieder kantonale Unterschiede gibt. Übrige Personen unterstehen in jenen Kantonen, die überhaupt eine Schenkungssteuer kennen, der Abgabe, können aber eine Freigrenze geltend machen.
Genau darauf zielt auch Ihre Frage. Im Kanton Zürich steuerfrei sind «übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von je 5000 Franken nicht übersteigen», heisst es in den kantonalen Steuerrichtlinien. Steuerfrei ist demnach auch «die Beherbergung von Verwandten im Haushalt des Schenkers». Steuerpflichtig ist jeweils der Empfänger des Geschenkes oder des Geldes.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass für die Besteuerung der Schenkung der Wohnort des Schenkers und nicht des Beschenkten massgebend ist. Obwohl die Steuer vom Beschenkten geschuldet wird, haftet der Schenker in der Regel solidarisch mit dem Steuerpflichtigen.
Gerade weil kantonal viele unterschiedliche Regelungen bestehen, rate ich, vor einer grösseren Schenkung die Steuerfolgen mit den kantonalen Steuerbehörden oder einem Notar oder Anwalt abzuklären.
10 Kommentare zu «So umgehen Sie eine Schenkungssteuer»
Wie (Schenkungs-)steuern „umgehen“ ist nicht hilfreich als Tip, da Umgehung eben gerade zur Konsequenz hat, dass die Steuer, welche umgangen werden sollte, zu bezahlen ist, evtl. auch mit Bussen und Verzugszinsen. Man kann Schenkungssteuern vermeiden, mittels Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse (von Höhe der Schenkung über Wohnsitz des Schenkers, vielleicht kann man auch die zu Beschenkenden adoptieren oder heiraten.) Steuern vermeiden darf man, Steuern umgehen nicht.
Ob ich Steuern vermeide oder umgehe, bestimmt am Schluss der Steuerkommissär. Beispiel: ich heirate mit 85 meine 25 Jahre alte Krankenschwester, damit sie keine Steuern nach meinem Ableben bezahlen muss. Habe ich jetzt Steuern vermieden oder umgangen?
Bei echtem Ehewillen vermieden, dies wird trotz Altersunterscheid zu vermuten sein, sofern nicht gewichtige Indizien dagegebn sprechen: Wenn Sie dies auf dem Sterbebett erst machen, allenfalls noch ein paar wenige Monate Lebenserwartung haben, ist wohl das Führen einer ehelichen Gemeinschaft kaum das Ziel. Aber grundsätzlich können Sie auch noch mit 85 mt jemandem länger zusammen sein, als viele Ehe dauern, ist ein Ehewillen nicht negierbar, ist es Steuervermeidung, selbst wenn Steuern sparen der wichtigste Grund wäre, eine eheliche Gemeinschaft führen zu wollen („Tisch und Bett“ ganz trivial): Das wird vielleicht die Pflegerin weniger wollen als Sie, aber selbst wenn die das nur wegen der steuerfreien Erbschaftserwartung will, die Motivation ist egal.
Piller: Sie müssen einfach schauen, dass die Krankenschwester/Ehegattin ein Zahnbürstli und ein paar Kleider bei ihnen deponiert hat und Sie ein genügend grosses Bett haben und natürlich bei Ihnen angemeldet ist…
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Der Rest geht das Steueramt einen feuchten Dreck an…
Ist das jetzt ein realitätsnahes Bsp. Sind Sie wirklich schon 85?
Dann empfehle ich Ihnen Ihre junge (hübsche ?) Krankenschwester doch zu heiraten, dann werden Sie noch steinalt und ich kann mich noch jahrelang mit Ihnen in den Kommentarspalten rumstreiten.
Mir macht das irgendwie noch Spass..
Zahlen gegen Intuition. Sie sind eine Virtuosin der Zahlen. Jetzt müssten Sie nur noch die richtigen Schlussfolgerungen treffen, dann wären Sie perfekt!
Mit Verlaub: Herr Spieler hat sich hier an ein umfassendes Thema gewagt. Wie er selbst erklärt, gibt es in der Schweiz gefühlte 26 verschiedene Regelwerke (Kantönligeist forever…).
Nimmt man noch Schenkungen aus dem Ausland (jeweils SchenkerIn oder BeschenkteR im Ausland, der Gegenpart in der Schweiz) dazu, wird es nochmals ein paar Stufen komplizierter… (Oder eine Schenk-Immobilie liegt im Ausland, dann ist es vielleicht nochmals anders…?)
Vorschlag an Herrn Spieler: Entwickeln Sie ein Tool à la Excel, wo man Kanton + Land SchenkerIn sowie Kanton + Land BeschenkteR und Verwandschaftsgrad auswählen kann. Dann sollten die steuerpflichtigen Personen, Freigrenzen + Steuersätze angezeigt werden. Auf diese Weise hülfe Ihr Tipp tatsächlich.
Ich habe noch selten so erheiternde Kommentare gelesen wie hier. Und vor allem trifft man nicht auf die immer gleichen Namen bzw. Kommentarschreiberlinge, die offenbar nichts Besseres zu tun haben, als die Mitmenschen mit ihren „Wahrheiten“ zu nerven.
Die „Nervtüten“ sind vielleicht in den Ferien. Ich jedenfalls bin noch da ?
Hier finden Sie eine Uebersicht zu Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Freibeträge und Freigrenzen der Schweizer Kantone auf einen Blick:
https://www.credit-suisse.com/ch/de/articles/private-banking/steuern-bei-erbschaften-und-schenkungen-201611.html