So schöpfen Sie die 3. Säule optimal aus

Wer nach der Pensionierung noch arbeitet, kann die Altersvorsorge verbessern. Doch wie lange ist das möglich? Unser Geldberater weiss es.

Sie kann weiter in die 3. Säule einzahlen – aber nur in einem begrenzten Zeitraum: Eine pensionierte Lehrerin arbeitet weiter. Foto: iStock

Meine Frau und ich werden beide bald 70 Jahre alt und arbeiten zeitweise immer noch im Pflege- und Schulbereich. Wir haben regelmässig 20 Prozent des Einkommens in die 3. Säule einbezahlt. Auf den Tag genau fünf Jahre nach Erreichen des Pensionsalters – also am 69. Geburtstag – wurden meiner Frau die Beträge saldiert und ausbezahlt. Eine Einzahlung im letzten Jahr war nur noch pro rata möglich. Auch mir wird das am 70. Geburtstag so ergehen. Ich nehme ja an, dass das seine Richtigkeit hat, frage mich allerdings, warum nach der Pensionierung offensichtlich eine andere Praxis angewendet wird. R.F.

Da Sie und Ihre Frau auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 64 für Frauen und 65 für Männer weiter erwerbstätig sind, durften Sie noch während fünf Jahren die Vorteile der steuerbegünstigten Säule 3a nutzen. Sie konnten so einerseits Ihre Altersvorsorge verbessern und zusätzlich Steuern sparen.

Wie Sie mir schreiben, hat die Bank Ihrer Frau gleich mit dem Erreichen des 69. Geburtstags den Schlussstrich gezogen und das Säule-3a-Kapital ausbezahlt. Grundsätzlich hält sich die Bank an die Regeln. Denn das Kreisschreiben Nummer 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung schreibt wörtlich vor: «Ab Vollendung des 69. Altersjahres bei Frauen bzw. 70. Altersjahres bei Männern besteht keine Abzugsberechtigung mehr, auch wenn weiterhin ein AHV/IV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.»

Wenn man die Passage genau liest, stellt man aber fest, dass die Steuerverwaltung nicht etwa vom Erreichen des 69. Geburtstages bei Frauen oder 70. Geburtstages bei Männern spricht, sondern von der Vollendung des entsprechenden Altersjahres. Ich interpretiere das so, dass die Bank eigentlich den Betrag erst am letzten Tag vor dem 70. Geburtstag Ihrer Frau hätte auszahlen müssen.

Die Bank hätte sich mit der Auszahlung ruhig noch etwas Zeit lassen können.

Gemäss meiner Interpretation hatte Ihre Frau nämlich erst dann das 69. Altersjahr vollendet, wie es im Kreisschreiben 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung heisst. Somit hätte die Bank übereifrig gehandelt und sich mit der Auszahlung ruhig noch etwas Zeit lassen können. Was auch bedeutet hätte, dass Ihre Frau den vollen Beitrag bzw. die vollen 20 Prozent ihres Netto-Einkommens für dieses Jahr noch in die Säule 3a hätte leisten können.

Eine ausdrückliche Regelung, die dem widerspricht, habe ich im Kreisschreiben 18 nicht gefunden. Vielmehr heisst es im gleichen Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus meiner Sicht eindeutig: «Einzahlung in die Säule 3a bei Beendigung der Erwerbstätigkeit. Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann der volle Beitrag geleistet werden gemäss Art. 7 Abs. 4 BVV 3.» Nach diesem Zeitpunkt dürfen Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen keine Vorsorgebeiträge mehr entgegennehmen.

Da Sie, wie ich Ihrer Frage entnehme, in Kürze vor der gleichen Situation stehen, würde ich den Sachverhalt frühzeitig direkt mit Ihrer Bank diskutieren. Sie könnten dann auf den Passus im Kreisschreiben 18 der Steuerverwaltung hinweisen und unter Bezugnahme darauf verlangen, dass Ihr Konto erst kurz Vollendung Ihres 70. Altersjahres aufgelöst wird, damit Sie in diesem Jahr noch Ihren vollen Beitrag bzw. die vollen 20 Prozent ihres Netto-Einkommens in die Säule 3a leisten können.

Ich bin gespannt darauf, ob die Bank ein Argument findet, das dieser Interpretation des Kreisschreibens widerspricht.

8 Kommentare zu «So schöpfen Sie die 3. Säule optimal aus»

  • Ruedi Lais sagt:

    Der 69. Geburtstag ist ja gerade der Tag, an dem man das 69. Altersjahr vollendet. Die Bank rechnet richtig, und Herr Speiser falsch.

  • ABC sagt:

    1. Geburtstag – 1. Altersjahr vollendet
    69. Geburtstag – 69. Altersjahr vollendet

    Bank scheint korrekt gehandelt zu haben.

  • 123 sagt:

    1. Geburtstag – 1. Altersjahr vollendet
    69. Geburtstag – 69. Altersjahr vollendet

  • Panja Flöte sagt:

    Das 1. Altersjahr endet mit dem 1. Geburtstag. Dann ist die Person genau 1 Jahr alt geworden. Das 69. Altersjahr endet somit mit dem 69. Geburtstag (ich habe gegoogelt). Die Bank hat also richtig gehandelt.

  • B. Esserwisser sagt:

    Bin ich jetzt blöd oder hat nicht jemand am 69. Geburtstag auch sein 69. Altsersjahr beendet? Beginne ganz am Anfang: Ein Kind am 1. Geburtstag hat doch schon ein Jahr gelebt, am 2. zwei Jahre usw, also am 69. neunundsechzig ganze Jahre…

  • Jörg Kronenberg sagt:

    Ich denke, alle Vorgänger-Kommentare sind falsch. Die Kommentatoren verwechseln Altersjahr mit Lebensjahr.
    Ich habe das mal so gelernt: Altersjahr ist NICHT Lebensjahr.
    An meinem 1. Geburtstag habe ich mein 1. LEBENSJahr beendet.
    An meinem 1. Geburtstag werde ich 1 Jahr alt. Also beginnt da mein 1. ALTERSJahr zu laufen.
    Das 1. ALTERSJahr habe ich dann an meinem 2. Geburtstag beendet.

    Also hat Herr Spieler schon recht: Das 69. ALTERSJAhr ist erst an dem Tag beeendet, an dem man 70 Jahre alt wird.

  • Annalena Moser sagt:

    Herr Spieler hat recht. Wenn ein Mensch das 1. Lebensjahr erreicht hat, ist er ein Jahr alt, und nicht am Tag nach dem Geburtstag plötzlich 2. Wenn nun ein Mensch den 69. ten Geburtstag gefeiert hat, ist er ( z.B. in der medizinischen Dokumentation des Spitals) noch ein ganzes Jahr lang 69 Jahre alt, erst am nächsten, 70. Geburtstag, hat er das 69. vollendet und er wird ein Jahr älter. Das Guthaben wird fällig im VOLLENDETEN 69. Lebensjahr, nicht am Geburtstag, somit hat die Bank noch ein ganzes Jahr Zeit und der Bezüger auch.

  • Peter Rohner sagt:

    Definition Altersjahr:
    https://finpension.ch/glossary/altersjahr/

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