So lohnt sich der Rentenaufschub

Eine Leserin hat ihre AHV-Rente um fünf Jahre aufgeschoben. Wie wirkt sich das auf die Rente für sie und ihre Partnerin aus?

Für Verheiratete oder Paare in eingetragener Partnerschaft kann ein Rentenaufschub positive Folgen haben. Foto: iStock

Wir leben in eingetragener Partnerschaft und haben die Jahrgänge 1944 und 1956. Ich habe zusätzlich fünf Jahre gearbeitet und arbeite immer noch und habe somit die AHV–Rente um diese fünf Jahre aufgeschoben. Meine Partnerin wird in zwei Jahren, mit 66 Jahren, pensioniert. Uns wurde gesagt, dass, wenn eine AHV Rente aufgeschoben wurde, eine Rentenplafonierung nicht vorgenommen wird und wir je die errechneten Beiträge erhalten. Die Begründung: Ein solcher Aufschub würde somit annulliert respektive entwertet – und wäre nicht gerecht. Stimmt das so? S.D.

Nach Gesetz werden die beiden Einzelrenten eines Ehepaars plafoniert, jene von Konkubinatspaaren hingegen nicht. Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 Prozent der monatlichen Maximalrente von 2370 Franken betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt.

Konkret bedeutet dies, dass das Maximum bei 3555 Franken für Ehepaare liegt. In diesem Punkt stehen Konkubinatspaare besser da: Sie bekommen somit die Einzelrente ohne Plafonierung. Faktisch ist die Rentenplafonierung eine Heiratsstrafe. Von der Rentenplafonierung sind auch Personen betroffen, die in eingetragener Partnerschaft leben wie Sie.

Eine neue Ausgangslage ergibt sich allerdings, weil Sie und Ihre Partnerin ihre Renten aufgeschoben haben, wie Elisabeth Hostettler, Mediensprecherin beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV auf meine Anfrage hin bestätigt: «Bei Ehepaaren und mithin auch bei Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, wird der Zuschlag zur aufgeschobenen Altersrente für jeden Ehegatten gesondert berechnet».

Die Altersrente ist jeweils schon plafoniert

Der Aufschub der Altersrente ist in Artikel 39 des AHV-Gesetzes geregelt. Darin werden unter anderem die Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs und der Zuschlag festgelegt. «Dieser Zuschlag fällt somit nicht unter die Plafonierung. Die Aussage in Ihrer Leserinnenanfrage, wonach der Aufschubszuschlag ansonsten entwertet würde, trifft zu», bestätigt Elisabeth Hostettler.

Gleichzeitig betont sie aber, dass die Altersrente ansich jeweils schon plafoniert wird. «Das leitet sich aus dem Grundsatz ab, wonach die Altersrenten von Ehepaaren und eingetragenen Partnern zu plafonieren sind gemäss Artikel 35 des AHV-Gesetzes. Dabei wird die Prüfung des Plafonds vor der Anrechnung des Aufschubszuschlags vorgenommen».

Für Sie bedeutet das, dass zwar auch die Renten von Ihnen und ihrer eingetragenen Partnerin plafoniert werden. Sie profitieren aber beide bei der Berechnung der effektiven Rente vom Zuschlag des Rentenaufschubs trotzdem – und der positive Effekt wird trotz Plafonierung nicht neutralisiert, was ansonsten ein starkes Argument gegen einen Aufschub der Altersrente wäre.

Ein Rentenaufschub bewirkt eine deutliche Erhöhung der Altersrente, da der Zuschlag zwischen 5,2 Prozent für einen Aufschub von mindestens einem Jahr und 31,5 Prozent bei einem Aufschub von fünf Jahren beträgt. Der Zuschlag wird auch ausgerichtet, wenn Rente und Zuschlag den Betrag der Maximalrente übersteigen.

13 Kommentare zu «So lohnt sich der Rentenaufschub»

  • urs brand sagt:

    Als Lösung kommt nur eine Scheidung in Frage will man den Rentenaufschub nicht verlustig gehen. Vor der Scheidung das Vermögen noch steuerferei auf beide Aufteilen, denn nachher werden happige Erbschaftssteuern fällig.
    Als eingetragene Partner wird man ohnehin benachteiligt, zumal nie eine Witwenrente zur Auszahlung kommen wird.

    • Hanna Kern sagt:

      Hilft nur bedingt. Denn wenn das Vermögen aufgeteilt wird, aber im Sinne einer Schenkung, können allfällige Ergänzungsleistungen gekürzt werden. Stirbt einer der beiden und sind noch Kinder da, unterliegen diese dem Pflichtteilsrecht und der Überlebende wird entsprechend wenig erhalten und wie Sie gesagt haben besteuert. Witwenrente AHV wird keine ausgerichtet, die könnte die sogenannte Heiratsstrafe auf dauer aber neutralisieren. Es gibt sicher noch weitere Nachteile einer Scheidung.

      • u brand sagt:

        Wenn Ehegatten Ergänzungsleistungen erhalten dürfte dies nach einer Scheidung weiterhin der Fall sein. Wenn Kinder da sind wird es klar komplizierter. Ich ging von einer Beziehung ohne Kinder aus.
        Da würde ich es mir wirklich eine Scheidung vertieft überlegen

  • Ruth sagt:

    Warum so viel Geld und so lange arbeiten wenn man doch keine Kinder hat ?

    • Gabriel sagt:

      Weil die Arbeit interessant und erfüllend ist, vielleicht.
      Was haben denn Kinder damit zu tun, wie lange man berufstätig ist?
      Ich habe auch einige Jahre über das gesetzliche Datum gearbeitet. Weil es mir Freude gemacht hat und mein Geist fit blieb.
      Und ich habe drei Kinder.
      So what??

  • Corina sagt:

    Damit die Renten entplafoniert werden, reicht eine gerichtliche Trennung aus. Eine Scheidung ist daher nicht zwingend.

    • J. Wigger sagt:

      Die Rentenplafonierung als Heiratsstrafe zu bezeichnen, ist unredlich. Es wird verschwiegen, dass Verheiratete mit der Witwenrente faktisch von einer Gratis- Lebensversicherung profitieren.

  • Erwin Omlin sagt:

    Warum wird eigentlich im Artikel nicht erwähnt, dass bei einem Aufschub um 5 Jahre auf deren 60 Monatsrenten verzichtet wird, welche mittels des erwirkten Zuschlages erst wieder „amortisiert“ werden müssen. Selbst unter Berücksichtigung der vorangegangenen Steuerersparnisse, ein harter Brocken. Ausser vielleicht, Frau/Mann wird 100 Jahre alt.

    • Martin Muheim sagt:

      Man könnte, wenn man wollte, ausrechnen, wie alt man werden muss, um die 60 nicht bezogenen Monatsrenten wieder hereinzuholen. Kleiner Tipp: man muss nicht 100 werden.
      Für viele sind aber gar nicht die nicht bezogenen 60 Monatsrenten oder die Erhöhung der Rente massgebend, sondern die hohe Steuer auf die AHV, wenn man noch über anderes Einkommen verfügt.

  • Martin Muheim sagt:

    Mir scheint diese Regelung logisch zu sein. Alles andere wäre ungerecht.

  • Gabi sagt:

    Ich müsste 85 werden, bis sich ein Aufschub rechnet. Viel ungerechter finde ich, dass bei meiner Berechnung die Erziehungsgutschrift sofort geteilt wird, die Einkommen der Eheleute aber erst wenn der zweite Partner/in ins AHV Alter kommt. Viele Jahre habe ich fast ausschliesslich für die Familie gesorgt, nun werde ich mit einer kleinen AHV abgespiessen bis mein Mann ins AHV Alter kommt. Wenigstens hätte man mit dem Teilen der Erziehungsgutschrift auch zuwarten können.

  • Dr Sabine Mayer sagt:

    Sklavensystem! Arbeiten lohnt sich überhaupt nicht mehr.

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