Diese Vorteile hat die Teilpensionierung

Steuern, Versicherungsschutz, Sparen: Wer teilweise erwerbstätig bleibt, profitiert vom System.

Mehr Zeit und weniger Steuern: Teilpensionierung als attraktive Alternative zur Frühpension. Foto: iStock

Ich mache mir Gedanken wegen der Pensionierung. Eine Frühpensionierung wie gewünscht kann ich mir nicht leisten. Hat auch eine Teilpensionierung Vorteile – ausser dass ich mehr Zeit habe? W.H.

Ja. Falls Sie ohnehin planen, wenigstens einen Teil Ihres Pensionskassengeldes in Kapitalform zu beziehen, können Sie dank Teilpensionierung in den meisten Kantonen deutlich Steuern sparen.

Eine Teilpensionierung ermöglicht es Ihnen, das Kapital in mehreren Tranchen in unterschiedlichen Jahren in Anspruch zu nehmen. Damit sinkt die Steuerbelastung, wobei ich Ihnen rate, die Steuerpraxis in Ihrem Kanton vorgängig zu prüfen.

Die Teilpensionierung hat über die Tatsache hinaus, dass Sie weiter ein Erwerbseinkommen haben und sich mehr leisten können, auch den Pluspunkt, dass Sie weiter in die Säule 3a Einzahlungen vornehmen dürfen. Auch damit können Sie Ihre Steuerrechnung entlasten.

Vorteile bringt die Teilpensionierung zudem punkto Versicherungen: Solange sie arbeiten, bleiben Sie beim Arbeitgeber für die Risiken Krankheit, Invalidität und Unfall versichert. Nach der vollen Pensionierung müssen Sie diese Risiken selber tragen.

9 Kommentare zu «Diese Vorteile hat die Teilpensionierung»

  • Pan Flöte sagt:

    Die Teilpensionierung ist nur möglich, wenn die PK es zulässt. Manche PKs erlauben vor der Pensionierung sogar zwei Teilpensionierungen (z.B. von 100% auf 60%, dann im Folgejahr auf 30%, um sich dann ein Jahr später ganz pensionieren zu lassen). Auf diese Weise können beim Kapitalbezug die Steuern maximal optimiert werden. Oft ist bei einer Teilpensionierung eine Reduktion des Pensums von mind. 30% nötig.

  • Urs Widmer sagt:

    Lieber Herr Spieler, erklären Sie mir, weshalb durch Splitting des BVG-Guthabens Steuern gespart werden soll. Der Online-Rechner gibt mir immer den gleichen Steuersatz an – mein Betrag war relativ bescheiden, aber dennoch, es macht nix aus, ob ich das Geld verteile oder aufs Mal beziehe – die Endsumme bleibt gleich.
    Gibt es Kantone, in denen dies anders ist? – Zürich jedenfalls ist es nicht.

    • Pan Flöte sagt:

      Bei der PostFinance gibt es einen Rechner für „Besteuerung Kapitalauszahlung 2. Säule und Säule 3a“. Resultate für 8000 Zürich:
      — Kapital total 500k, verheiratet, 1 Kind, röm.-kath.
      — Steuern ohne Staffelung: 42‘830 (500k mit 65)
      — Steuern mit Staffelung: 39‘524 (je 250k mit 64 und 65)

      • Pan Flöte sagt:

        Sorry, habe Zahlen falsch eingegeben:
        — Steuern ohne Staffelung: 42‘830
        — Steuern mit Staffelung: 30‘524

    • Pjotr Müller sagt:

      Es kommt ganz simpel auf die Höhe des Kapitalbezugs an. Beträge unter Fr. 200’000.– werden im Kanton Zürich (nur Gemeinde- und Staatssteuern) mit 2% besteuert. Erst bei höheren Beträgen steigt der Steuersatz.

      • Pan Flöte sagt:

        Gemäss PostFinance-Rechner kosten 200k wie folgt (8000 Zürich, verheiratet, 1 Kind, röm.-kath.):
        — Steuern ohne Staffelung: 11‘672
        — Steuern mit Staffelung: 9‘948

      • Pjotr Müller sagt:

        Aber (wie geschrieben) wegen der Bundessteuer. Bei den Staats- und Gemeindesteuern erhöht sich der Satz erst bei Beträgen über Fr. 200’000.– (und auch da erst nur sehr geringfügig).

      • Pan Flöte sagt:

        @Pjotr: Ja, so ist es!

        @Urs: Einfach ein bisschen mit dem Steuerrechner der PostFinance rumspielen.

  • Markus Lüthi sagt:

    Meine Krankenversicherung trägt leider mein Arbeitgeber nicht. Ihrer wohl auch nicht M. Spieler meint hier wohl das Krankentaggeld, das den Arbeitsausfall für ihn versichert.
    Stärker ins Gewicht als die nun selbst zu tragende Abdeckung des Unfallrisikos via Krankenkasse, fallen die Beiträge als Nicht-Erwerbstätiger bei der AHV, die bis 64/65 geschuldet sind.
    Es empfiehlt sich, vor einem Entscheid, die einschlägigen Broschüren der AHV zu studieren (speziell Nr. 2.03 zu diesen Thema).

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