So verschieben Sie 3a-Gelder in die Pensionskasse

Gewusst wie: Ein Transfer von der 3. Säule in die PK ist unter gewissen Bedingungen erlaubt. Foto: iStock
Wir wollten letztes Jahr bei unserer Bank Gelder aus der 3. Säule in die Vorsorgestiftung der 2. Säule einzahlen. Doch das wurde abgelehnt. Mit der Begründung: Es gebe ein Bundesgesetz, welches diesen Transfer verbiete. Von der 3. Säule dürfe kein Geld in die 2. Säule bezahlt werden. Selbst dem Bankberater war dies anfänglich nicht bekannt. Wie sehen Sie das? A. S.
Die Auskunft, die Sie offenbar von Ihrer Bank erhalten haben, ist so nicht richtig. Die Verwendung von Geldern aus der Säule 3a ist in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) festgelegt.
Hier steht, dass Altersleistungen grundsätzlich frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden dürfen und bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss der Verordnung zulässig unter anderem, «wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet».
Damit sehen Sie, dass es sehr wohl erlaubt ist, Gelder aus der steuerbegünstigten Säule 3a in die Pensionskasse einzuzahlen.
Falls Ihnen, wie Sie schreiben, eine Einzahlung von Säule-3a-Geldern in die 2. Säule verwehrt wurde, muss das andere Gründe haben, wie Reto Siegrist, Geschäftsführer Swisscanto Vorsorge AG, auf meine Anfrage hin erklärt: «Es stellt sich die Frage, ob beispielsweise ein Bezug für Wohneigentum aus der Säule 3a vorgenommen und noch nicht zurückbezahlt wurde oder das entsprechende PK-Reglement solche Einkäufe verbieten würde, was eher unwahrscheinlich ist. Möglich ist auch, dass es allenfalls keine Einkaufslücke mehr in der Pensionskasse gibt.»
Der letzte Aspekt ist wichtig: Freiwillige Einkäufe in die 2. Säule sind generell nur erlaubt, falls wirklich eine Einkaufslücke vorhanden ist. Das ist eine Grundvoraussetzung, unabhängig davon, ob es sich um 3.-Säule-Geld handelt.
Auch auf einen anderen Aspekt weist Vorsorgeexperte Siegrist hin: «Ein weiterer Grundsatz ist, wenn die aufzulösende Säule-3a-Beziehung weniger Kapital enthält als die bestehende Vorsorgelücke in der Pensionskasse, dann muss das betroffene Vorsorgekonto beziehungsweise die Vorsorgeversicherung komplett aufgelöst und in die 2. Säule übertragen werden.»
Das bedeutet, dass ein Teilausgleich der Vorsorgelücke in der 2. Säule nicht über einen Teilbezug der Säule 3a getätigt werden darf. Generell müssen Sie das Guthaben auf einem Säule-3a-Konto immer als Ganzes beziehen und dürfen nicht nur einen Teil davon transferieren.
Reto Siegrist kommt zu folgendem Schluss: «Es gibt grundsätzlich kein Bundesgesetz, dass ein Transfer verboten werden kann, sofern die Rahmenbedingungen erfüllt sind. Somit ist die genaue Situation ausschlaggebend, und diese müsste auf dem Tisch liegen. Vom Gesetz her ist ein Transfer von der Säule 3a in die Pensionskasse wie beschrieben möglich.»
36 Kommentare zu «So verschieben Sie 3a-Gelder in die Pensionskasse»
Der Artikel zeigt, wie grotesk das sozialistische System der hiesigen Altersvorsorge ist. Dass sich niemand für eine Privatisierung ausspricht ist unerklärlich.
Die AHV soll staatlich und obligatorisch sein, der Rest privat. Man muss endlich unterscheiden zwischen „sozial“ und „Versicherung“.
Ein Bezug für Wohneigentum aus der Säule 3a muss nicht zurückbezahlt werden, wie in Ihrem Beitrag erwähnt. Vorbezüge mit Mitteln der 2. Säule sind jedoch rückzahlungspflichtig.
Sehr geehrter Herr Marti
Sozialistisches System hat wohl irgendwie sein müssen? Aber: die zweite wie dritte Säule sind genau wie Sie wünschen: Versicherungen! Und hier ist auch die Problematik zur ersten „Sozialistischen“ Säule. Die Versicherungen wollen zuerst einmal Gewinne für sich selber erzielen. Danach kommt der Versicherte. Das ist bei Kapitalorientierten Gesellschaften so, wie das Versicherungen, die Pensionskassen sind. Also wird der Gewinn aus Aktien von 5% der Letzten Jahre aufgeteilt. Etwa hälftig an den Versicherten weiter gegeben und die andere Hälfte einbehalten für den Aktionär. Glauben Sie nicht? Einfach zum Bahnhof gehen und Schauen, was die Basler da so aus dem Boden gestampft hat. Nennt sich Basler Park oder so, und sind keine Billigbauten!
@roland gerber
Ja, so ist es. Aus meiner Sicht eine Schweinerei, was da in der 2. Säule abgeht (3. Säule ist anders, da kann man frei wählen und weiterziehen, wenn‘s einem nicht passt; hier gibt es gute und kostengünstige Lösungen).
2. Säule: Selbstbedienungsladen für Versicherer. Ohne wirklich gute Resultate bringen zu müssen, kassieren sie immer. Und jammern natürlich, dass das Geld für die Renten nicht reicht.
Lösungen: 2. Säule soll für jeden frei wählbar werden. Wenn einem die PK nicht passt, zieht man weiter (funktioniert bei der 3. Säule ja bestens). So kann dann auch gleich jeder seinen Anlagemix selbst bestimmen und als junger Mensch mehr Risiko in Kauf nehmen, um so schlussendlich eine viel besseres Rendite zu erzielen (= Zinseszins für sich arbeiten lassen).
BVG ist eine Versicherung? Kann ich das kündigen? Oder ist das obligatorisch? Also staatliche Planwirtschaft. Es ist als „Versicherung“ angeschrieben, damit viele Leute nicht merken, dass es keine ist.
@Rohner. Falls Ihnen Ihre PK nicht passt, dann heizen Sie beim ihrem ANV mal richtig ein. Die Firma kann den PK Anbieter frei wählen oder selber eine Stiftung einrichten.
Lösung (2. Teil): Wenn man dann in Rente geht, kann man sich wie gehabt das gesamte Kapital (oder Teile davon) auszahlen lassen. Bei der Wahl einer monatlichen Rente wird das vorhandene Kapital einer Vorsorgeeinrichtung überwiesen, die dann die Renten auszahlt (ähnlich wie die AHV).
@Peter Rohner
Gute Idee, gefällt mir!
Die schier nicht enden wollende Pflästerli Politik im 3 Säulen Dossier hängt mir schon lange zum Hals heraus. Ich bin der Meinung, man müsste das gesamte System neu, zeitgemäss und nachhaltig entwerfen und gesetzlich umsetzen.
@Martin
Wenn AHV staatlich und obligatorisch bleibt und alles andere privat wird, wird es zu prozentualen Abgabe Verschiebungen kommen, die auf der privaten Seite einige PK’s die Existenz kosten würde, denke ich.
Das „verfluchte“ System ist scheinbar so vernetzt und kompliziert als auch am Limit, dass eben doch nur Pflästerli aus der Bundeshaus Apotheke verabreicht werden können.
@Martin: Wenn die AHV ihre ursprüngliche Aufgabe wieder erfüllen kann, dann spricht nichts dagegen, den Pensionskassen alle Fesseln zu nehmen. Das würde aber bedeuten, die Mindest-AHV zu verdoppeln, denn zur Zeit ist damit kein würdiges Leben im Alter möglich.
sehr geehrter Herr Martin
Die zweite Säule ist ein Obligatorium, welches von Versicherungen abgedeckt wird und alleine der Arbeitgeber bestimmt, wo versichert wird. Leider, den nicht immer ist dies für den Arbeitnehmer das Optimalste! Die Arbietnehmer haben Einsitz durch eine Paritätische Arbeitnehmer/Geber Vertretung. Leider ist die Materie so komplex, dass eigentlich die Arbeitnehmerschaft einen Anwalt mit Versicherungsrecht anstellen müsste, um sich vertreten zu lassen. Ich kenne aber kein Unternehmen, wo die Angestellten dies tun. Somit sind sie real bei der Vertretung ihrer Rechte nicht präsent oder untervertreten. Unverständlich, da es hier um sehr viel Geld geht!
Sie haben völlig recht, unverständlich, dass sich das so viele durchaus intelligente Menschen gefallen lassen.
«wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet».
Aber Artikel 1 BVV 3:
„Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Artikel 82 BVG gelten:
a.
die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen;
b.
die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen.“
Der zitierte Artikel sagt nur, man kann mit seinem Säule 3a Geld zu einem anderen Anbieter innerhalb der Säule 3a.
Der Gesetzgeber trennt strikt zwischen beruflicher Vorsorge und steuerlich privilegierter Selbstvorsorge (anerkannte Vorsorgeform.)
Die Bank hat Recht, Säule 3a Gelder kann man nicht, auch nicht für Deckungslücken in die Säule 2 verschieben: Andere Baustelle.
Die Säule 2a ist keine „anerkannte Vorsorgeform“, sie heisst in der Terminologie des Gesetzgebers „berufliche Vorsorge.“
Den Begriff anerkannte Vorsorgeform gibt es nur im Rahmen der gebunden Selbstvorsorge. AHV und berufliche Vorsorge sind keine anerkannten Vorsorgeformen in dieser Terminologie.
Hätte der Gesetzgeber ermöglichen wollen, was hier verlangt wird, hätte er in Artikel 3 über den vorzeitigen Bezug von Säule 3a Geldern die Deckung von Lücken in der Säule 2a explizit erwähnt.
In der Säule 2a sind Deckungslücken gar nicht zulässig.
Das Gesetz ist aber fruchtbar formuliert, denn ein Transfer in eine andere Vorsorgeeinrichtung ist gar kein vorzeitiger Bezug von Altersleistungen:
Letztlich wird es zu diesen Fragen kaum je einen Prozess geben: Überweist die Bank und nimmt die PK das Geld, gibt es keinen Kläger. Und wenn sich die Bank weigert, und andere Banken nicht, überweist man das Geld halt zuerst auf eine andere Bank.
Könnte man Säule 3a Guthaben einfach in die 2. Säule verschieben, könnte man die ja auch auf ein Freizügigkeitskonto übertragen. Geht aber auch nicht, müsste ja vorgesehen sein: Also man darf es in die 2 Säule schieben, aber nicht auf ein Freizügigkeitskonto, wenn man grad keinen Job hat?
@Marti: Lücken im Sinne von Einkauf von Beitragsjahren, Lohnerhöhungen, der Beitrag sagt „Vorsorgelücken“.
Deckungslücken gibt es aber auch in der Säule 2a, Voraussetzung ist ein Leistungsprimat, wie es vor allem die staatlichen Rentenversicherungen kennen (60% des letzten Jahreslohnes), das heisst die Rente berechnet sich nach dem letzten Lohn (und damit das notwendige Deckungskapital) und nicht das Beitragsprimat (die Rente berechnet sich nach den angehäuften Beiträgen und Altersgutschriften)
Einrichtungen der 2. Säule sind „steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen“. Ihre Aussagen beziehen sich nur auf den zweiten Teil „anerkannte Vorsorgeform“.
Ich gestehe, mir hier nicht sicher zu sein, aber was Herr Spieler schreibt würde im Ergebnis bedeuten:
Die Bank muss sich zuerst schlau machen, was die Pensionskasse annehmen darf (die darf nicht mehr Lohn versichern als verdient wird) um zu weissen, was sie überweisen darf.
Das scheint mir ziemlich widersinnig.
Wieso kommt man denn auf die Idee, von der 3. privaten Säule in die 2. gemischte 2. Säule zu transferieren ? Das ergibt ja nur eine Renditeverwässerung zugunsten der Allgemeinheit + schlechten Risiken, und ein Renditeverlust zugunsten der Versicherungs AG. Für mich unvorstellbar, dass jemand auf eine solche Idee kommt.
Wenn jemand eine Lücke in der 2. Säule stopfen will, evtl. eine Frühpensionierung plant und keinen Kapitalbezug vorsieht, dann kann es durchaus Sinn machen, 3a-Gelder in die 2. Säule einzuspeisen. — Bei der Pensionierung wieder das Kapital zu beziehen, wäre natürlich nicht vernünftig (ausser man gibt sich mit einer 1–2%-igen Rendite zufrieden, was ja eigentlich besser ist als die heutigen Zinsen auf die 3a-Bargelder).
@ Anh Toàn: Aus eigener Erfahrung kann ich die Aussage von Herr Spieler bestätigen. Man kann Mitteln der Säule 3a in die Pensionskasse steuerneutral in die Pensionskasse verschieben. Wörtlich steht die im Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltgung ESTV:
6.3. Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge mit Mitteln der
Säule 3a
Die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistung aus der Säule 3a ist bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses
zulässig, wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf
in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet (vgl.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3). Die Überweisung des Vorsorgeguthabens muss direkt vom Säule-
3a-Vorsorgeträger an die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule erfolgen.
„….in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet (vgl.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3).“ sagt die Eidg Steuerverwaltung, verweist dabei auf das Gesetz, indem fehlt „der beruflichen Vorsorge“.
Klar kann man es, wenn es die sagen, aber im gestz steht das nicht und die zweite und dritte Säule sind etwas ganz anderes, die zweite ist eine Kollektivversicherung (aller Arbeitnehmer eines Betriebes oder mehrere Betriebe zusammengefasst), die dritte Säule ist eine individuelle Altersvorsorge, die unter gewissen Voraussetzungen steuerlich privilegiert wird. Das kann man nicht mischen, das war nicht die Idee des Gesetzgebers.
Woher nimmt denn die Eidg Steuerverwaltung die Grenzen (nur ganzes Konto, nicht bei WEG)? Hat die sich das selber ausgedacht?
Eine Übertragung ist
steuerneutral. Das transferierte Guthaben gelangt im Zeitpunkt der Überweisung nicht zur
Besteuerung; eine Meldung über Kapitalleistungen an die ESTV hat daher nicht zu erfolgen.
Andererseits kann der so eingebrachte Einkaufsbetrag steuerlich nicht zum Abzug gebracht
werden, weshalb eine Bescheinigung über Einkaufsbeiträge zu unterbleiben hat.
Dabei kann man nur ein Säule 3a Konto als gesamtes auflösen. Die Grösse des Säule 3a Kontos und/oder Depots darf bei einem Transfer in die Pensionskasse den maximal möglichen Einkaufsbetrag nicht überschreiten.
In diesem Zusammenhang ist vielleicht noch folgendes Detail wichtig. Wenn man für man im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) Gelder aus der Pensionskasse bezogen hat, dann können diese nicht mit Gelder aus der Säule 2a verwendet werden. Der WEF muss aus eigenen freien Mitteln zurück bezahlt werden.
Freiwillige Einzahlungen in die 2. Säule landen im Überobligatorium. Bei einer teilautonomen PK auch riskant….
Wenn ich es richtig verstanden habe, gilt der Einkauf z.B. von Lohnerhöhungen (früher hat man noch weniger verdient) bis zum BVG Obligatorischen Maximallohn nicht als überobligatorisch: Es gibt also, in der Terminologie freiwillig bezahlte Beiträge innerhalb des Obligatoriums.
Die Frage ist wirklich berechtigt, ob es Sinn macht, Gelde von der Säule 2a in die Pensionskasse zu verschieben. Ich hatte dies seinerzeit gemacht, da ich der Ansicht war, dass ich damit auch den WEF-Vorbezug getilgt habe. Ich wurde aber eben eines Besseren belehrt, da die Säule 3a nicht zu den eigenen freien Mitteln zählt.
Wenn man aber 100% Rente wählt, kann es durchaus Sinn machen, mit Gelder aus der Säule 3a wie auch mit Geldern aus eigenen freien Mitteln noch die maximal möglichen Einzahlungen in die Pensionkasse zu tätigen. Dadurch kann man sich lebenslang eine bessere Rente generieren.
Nur nützt das gar nichts wenn mit der nächsten PK Reglementsänderung der Umwandlungssatz noch weiter reduziert wird.
Dann kann ich immer noch einen Teilkapitalbezug im Umfang der transferierten 3a-Gelder machen und bin wieder gleich weit.
Oder weiter, denn auch der reduzierte UWS ist eigentlich genug und garantiert eine Rente, wenn ich eine solche will.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es, auch wenn die Voraussetzungen gegeben werden überhaupt nicht interessant in die Pensionskasse einzuzahlen. Auch wenn man Versorgungslücken hat, kann man diese mit der 3. Säule besser abfedern. Dazu muss man bereit sein auch ein Risiko einzugehen. Je nachdem wie alt man ist und wieviel man auf dem 3. Säulle Konto hat, kann man durch Streuung von Anlagen gutes Geld machen. Man sollte sich auch nur in Sicherheit wiegen eine Arbeitsstelle bis zur ordentlichen Pensionierung zu haben. Genau das ist und bei der Eutoschwäche 2015 mit 56/57 passiert und die Auffanggesellschaft zahlt nur das obligatorische Minimum. Also lieber das gesparte selbst gewinnbringend anlegen. Wir konnten von Glück sagen dass wir vorgrsorgt hatten, aber jeder kann das nicht.
Ich habe mal eine ernstgemeinte allgemeine Frage, wenn hier so viele Experten unterwegs sind: Was ist der Vorteil, in eine 3a-Säule einzuzahlen? Abgesehen von den Steuervergünstigung ist die Rendite doch so niedrig, dass ich mein Geld eigentlich lieber in anderen Formen anlegen würde (z.B. Kassenibligationen), aber als brave Schweizerin bekomme ich dennoch Schweissausbrüche, wenn ich daran denke, nicht in die Säule einzuzahlen. Die Leute aus meinem Umfeld zahlen in die 3. Säule ein, damit sie das Geld nicht versehentlich vor der Pension verjubeln, aber zu viel Geld ausgeben, war bei mir als Sparfuchs noch nie ein Problem.
Genau richtig, was Sie schreiben: wenn Sie einen (längeren) Anlagehorizont haben, müssen Sie schon genau rechnen, ob sich 3a eignet. Selbstverständlich nicht mit 0.0% – 0.05% Zins, aber es gibt ja investierte Lösungen (mit zu hohen Kosten). Da kann es sich lohnen, nicht von den Steuren abzuziehen, dafür mehr Ertrag zu erwirtschaften.
Anders sieht es aus, wenn direkt damit geplant wird, das Geld nur kurz in der Säule 3a zu lassen, dann rechnet sich die Steuerersparnis. Geht aber nur, wenn man damit Wohneigentum periodisch renovieren kann.
Vielen Dank für die Antwort!
Ich würde gerne wissen, ob es sich lohnt so ein Transfer zu tätigen, bzw. was sind die Vor- und Nachteile. Der Artikel ist nicht schlecht, aber etwas fehlerhaft.