Vorsicht beim Verrechnungsverzicht

Mit einem Verrechnungsverzicht geben Kunden ihr Okay, dass sie ihre Hypothek bei einem Bankkonkurs nicht durch eine Verrechnung mit ihren Kontoguthaben tilgen können. Foto: iStock
In einem Bericht erwähnten Sie das Verrechnungsverbot zwischen Sparguthaben und Hypotheken. Können Sie mir erklären, weshalb die Banken überhaupt ein Verrechnungsverbot in den Verträgen haben? T.F.
In vielen Hypothekenverträgen gibt es im Kleingedruckten einen Verrechnungsverzicht. Damit gibt man als Kunde sein Einverständnis, dass man seine Hypothek auch dann, wenn die Bank in Konkurs geht, nicht einfach durch eine Verrechnung mit seinen Kontoguthaben oder anderen Forderungen tilgen kann.
Im Sinne des gesunden Menschenverstandes ist es für die meisten Kunden logisch, dass im Fall einer Insolvenz der Bank ihr Guthaben mit allfälligen Schulden, die sie bei der gleichen Bank haben, verrechnet würde. Leider ist das in der Praxis meist nicht gegeben, da sich die Banken mit einem Verrechnungsverbot oder Verrechnungsverzicht selbst absichern.
Indem man dem Verrechnungsverzicht zustimmt, kann keine Verrechnung stattfinden, und die Hypothek würde auch im Konkursfall der Bank bestehen bleiben. Im schlimmsten Fall würde man einen Teil seiner Bankeinlagen verlieren, aber weiter auf einer hohen Hypothek sitzen.
Wenn eine Bank zusammenbricht, werden die weiter bestehenden Hypotheken in der Regel an eine andere Bank übertragen. Man ist dann Schuldner bei der Nachfolgebank und muss dieser den Hypozins bezahlen.
Problematisch ist das, wenn man bei der konkursiten Bank viel Geld auf dem Konto hatte und durch den Zusammenbruch einen Teil davon abschreiben muss. Denn die gesetzliche Einlagensicherung garantiert nur Einlagen bis maximal 100’000 Franken pro Kunde und Bank. Wenn ein Kunde bei der gleichen Bank liquide Mittel von angenommen 300’000 Franken parkiert hat und diese bricht zusammen, muss er im schlimmsten Fall damit rechnen, dass er 200’000 Franken verliert.
Mit dem Verrechnungsverzicht kann er diesen Verlust dann aber nicht mit der Hypothek gegenverrechnen. Vom Verrechnungsverzicht profitiert nur die Bank. Sie senkt mit dieser Vertragsklausel ihre Risiken im Konkursfall. Für die Kunden hingegen steigen durch die Klausel die Risiken.
Viele Banken gehen noch einen Schritt weiter, indem sie ein asymmetrisches Verrechnungsrecht in ihren Verträgen haben. Oft räumt sich die Bank das Recht ein, bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden seine Forderungen mit allfälligen Guthaben des Kunden zu verrechnen. Der Kunde hingegen darf das nicht, da er mit der erwähnten Vertragsklausel auf die Verrechnung verzichtet. In dieser Konstellation wäre der Kunde der Dumme. Die Bank ist abgesichert, der Kunde hingegen hat Nachteile.
Lösen kann man diese Problematik, indem man entweder von der Bank vor dem Abschluss der Hypothek verlangt, das Verrechnungsverbot oder den Verrechnungsverzicht aus dem Vertrag zu streichen. Die diesbezügliche Praxis bei den einzelnen Banken ist unterschiedlich. Einige Banken sind bereit, auf diese für die Kunden nachteilige Klausel zu verzichten, wenn der Kunde ausdrücklich danach fragt.
Oder aber man parkiert bei der Bank, bei der man eine Hypothek hat und einen Verrechnungsverzicht unterschrieben hat, bewusst nicht zu viel liquide Mittel. Solange man nicht mehr als 100’000 Franken an liquiden Mitteln bei dieser Bank deponiert hat, ist man auf der sicheren Seite.
Vom Verrechnungsverzicht abgesehen, sollte man ohnehin nicht zu viel liquide Mittel einfach auf einem Konto liegen lassen. Über das Konkursrisiko hinaus hat man auch sonst Nachteile: Auf dem Konto bekommt man kaum mehr Zins und verliert auf den liquiden Mitteln unter Berücksichtigung der Teuerung und Gebühren faktisch Geld.
Besser ist es, das Geld zu investieren und nicht zu hohe Beträge als liquide Mittel zu halten.
16 Kommentare zu «Vorsicht beim Verrechnungsverzicht»
Ist das so sicher mit den Fr. 100 000.– im Falle eines Falles?
In der CH vermutlich schon, in der EU kaum.
Es muss schon sehr viel schief laufen, damit diese 100‘000 nicht gesichert sind. Selbst in der EU.
Also ja: Sehr sicher.
Wenn die von der EU geplante Bankenunion mit gemeinsamer Einlagensicherung kommt, dann steigt das Risiko für die Kunden enorm.
Nein
Wie hoch ist der Maximalbetrag des Einlagensicherungssystems?
Gemäss dem Bankengesetz ist der Maximalbetrag der Einlagensicherung auf CHF 6 Milliarden beschränkt.
Ein weiterer Grund, Hypotheken so schnell wie möglich zu amortisieren.
Das ist eine sehr berechtigte Frage, Herr Tschirky. Bedenkt man, dass man bei Pauschalreisen ja auch die Garantie der gesetzlichen (!) Kundengeldabsicherung hat – und dann sieht, was nach dem Konkurs von „Thomas Cook“ passiert ist, ist das Misstrauen nicht falsch. Der Gesetzgeber jedenfalls geht immer gemütlich davon aus, dass es dann schon gut geht; Verantwortung übernimmt er kaum.
Mein Guthaben bei einer Bank in Deutschland ist bis EUR 100’000.00 gesichert.
Diese Konstellation ist natürlich sehr irritierend. Aber es gibt noch viel schlimmere: Was passiert, wenn Sie eine Anlage bestellt haben, den Vertrag unterschrieben haben mit der Klausel, dass Sie 30% Anzahlung leisten, und Sie erfahren am nächsten Tag, dass der Lieferant Konkurs angemeldet hat? Sie werden die Anlage also nie erhalten, müssen aber die Anzahlung im Prinzip trotzdem leisten. Dies ist ein realer Fall, der in Oesterreich vorgekommen ist.
Ein Beispiel mehr, wie die Banken ihre Kunden über den Tisch ziehen.
Verstehe ich nicht. Eine eherne Regel schon meines Grossvaters lautet, Schuldner- und Gläubigerbank klar zu trennen. Bei Bank A habe ich die Einlagen, bei Bank (bzw. Versicherung) B die (Hypo)kredite. Zumal Bank A auch mit den paar Basispünktchen Vergünstigung für mögliche Gegengeschäfte niemals das Hypoangebot von B unterbieten konnte.
“Vom Verrechnungsverzicht profitiert nur die Bank.”
Wenn eine Bank zusammenbricht und Konkurs anmelden muss profitiert die Bank, oder genauer deren Eigentümer, nicht. Diese müssen ihre Investition abschreiben. Profitieren tun in diesem Fall die Bankkunden welche Forderungen gegenüber der Bank aufweisen. Zu allererst jene mit privilegierten Geldern bis 100’000.- welche schneller zu ihrem Geld kommen.
Bei einem Verrechnungsverzicht können im Pleitefall die Hypotheken leicht veräussert und die Gläubiger schneller entschädigt werden.
Bezüglich Einlagensicherung ist übrigens eine Gesetzesrevision “unterwegs”. Diese soll die Frist zur Auszahlung der priv. Gelder auf (international übliche) 7 Arbeitstage begrenzen.
Spargelder sollten in jedem Fall gut diversifiziert platziert werden.
Dem „Verrechnungsverzicht“ kann man einfach begegnen, indem man bei der Bank, bei der man die Hypothek hat, nur ein Konto führt, auf das vor Fälligkeit die Hypothekarzinsen überwiesen werden. Das Geld sollte man bei anderen Banken unterbringen.
Eine Frage zur Definition der Sicherheit von CHF 100’000 pro Kunden. Wenn meine Frau und ich gemeinsame Konten bei einer Bank haben und die Konto auf beide Namen lauten, gelten wir dann als 1 Kunde oder 2 Kunden? Ich habe diesbezüglich verschiedene Antworten erhalten.
aus Fragen und Antworten (Esisuisse):
Was gilt bei einem Gemeinschaftskonto?
Gemeinschaftskonti lauten nicht auf den Namen eines, sondern mehrerer Bankkunden. Das Gesetz sieht vor, dass das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto in einem ersten Schritt anteilsmässig zwischen den Bankkunden aufgeteilt wird. In einem zweiten Schritt wird dieser Anteil an die gesicherte Einlage der beteiligten Bankkunden angerechnet.
Beispiel: Ehepaar H. und F. Muster verfügt einzig über ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von CHF 140 000. In einem Konkursfall würde das Guthaben von H. und F. Muster auf dem Gemeinschaftskonto halbiert. Die Ehegatten verfügen über eine gesicherte Einlage von je CHF 70 000.
Fehri: In diesem Fall somit pro Inhaber und nicht pro Konto.
Habe nach dem lesen dieses Artikels sofort in meinen Unterlagen nachgeschaut und zur Sicherheit noch bei der Bank nachgefragt und darf nun feststellen dass ich die richtige Bank gewählt habe!
Die gibt es tatsächlich noch!