PK-Vorbezug: Das sollten Sie wissen

Unser Geldberater verrät, ob ein Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum Sinn macht. Und wie Sie dabei Steuern sparen.
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Unsere Vorsorge: Ehepaare können bei einer Vorbezugsrückzahlung ihre 2. Säulen zur Steueroptimierung nutzen. Foto: Getty Images

Meine Frau und ich besitzen ein Einfamilienhaus im Kanton Bern. Für den Kauf mussten wir auf die Pensionskasse zurückgreifen. Sonst hätten wir es nicht erwerben können. Nun sind die Kinder schon älter und wir haben finanziell mehr Spielraum. Darum möchten wir wieder Geld in die Pensionskasse zurückzahlen. Würden Sie uns grundsätzlich zu diesem Schritt raten? Und was sollten wir dabei besonders beachten? D.L.

Ja, eine Rückzahlung von Geldern, die man für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum aus der Pensionskasse bezogen hat, halte ich für sinnvoll. Erstens stärken Sie so Ihre Altersvorsorge, die durch den Vorbezug geschwächt wurde.

Zweitens können Sie so in der Regel auch Ihren Versicherungsschutz wieder verbessern. Oft denkt man nämlich nicht daran, dass man durch einen Vorbezug später nicht nur weniger Geld fürs Alter gespart hat, sondern auch noch während dem Erwerbsleben einen schlechteren Versicherungsschutz gegen die Risiken Todesfall und Invalidität hat. Das kann sich unter Umständen fatal auswirken.

Darum rate ich bei einem Vorbezug, unbedingt auch den Risikoschutz zu überprüfen. Falls Sie nun Gelder aus dem Vorbezug in die 2. Säule zurückzahlen, sollten Sie vorgängig bei Ihrer Kasse prüfen, dass damit gleichzeitig auch der Versicherungsschutz für das Todesfall- und Invaliditätsrisiko verbessert wird.

Beachten Sie allerdings, dass Sie die Rückzahlung an die Pensionskasse – anders als wie üblich bei freiwilligen Einzahlungen in die 2. Säule – nicht von den Steuern abziehen dürfen. Sie zahlen ja nur Gelder zurück, die zuvor schon von Ihnen bezogen wurden. Immerhin können Sie aber die früher bei Ihrem Bezug berappte Kapitalauszahlungssteuer zurückverlangen, sobald Sie den gesamten vorbezogenen Betrag zurückbezahlt haben.

Auf einen interessanten Nebenaspekt rund um die Thematik Vorbezug bin ich von Lothar Arnold, Mitglied der Direktion der Helvetia Schweiz, hingewiesen worden. Er empfiehlt Ehepaaren bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der 2. Säule, dass nur Gelder aus einem Vorsorgewerk bezogen werden.

«Oft ist es das Vorsorgewerk des Mannes. Dasjenige der Ehegattin belassen wir unangetastet», sagt Arnold. Seine Begründung: «Es ist oft so, dass die Ehegattin durch die Baby- und Familienpause mit Voll- oder Teilzeit reduzierte oder fehlende Einzahlungen in die 2. Säule zu vertreten hat. Später aber nehmen viele Frauen ihre Tätigkeit wieder auf. Dieser Effekt führt in vielen Fällen dazu, dass ein erhöhtes Einkaufspotenzial in die PK der Ehegattin entsteht.»

Diese könne bei verheirateten Personen nun als Steueroptimierungsinstrument genützt werden, obwohl der Ehemann einen Vorbezug aus der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der 2. Säule getätigt habe.

Da die Vorsorgeverhältnisse hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit getrennt betrachtet werden, sei ein Einkauf bei der Ehegattin zulässig und wirke sich so auf die Reduktion des gemeinsamen steuerbaren Einkommens aus.

«Aber auch hier muss man aufpassen», warnt Arnold, «die meisten Steuerbehörden akzeptieren Einkäufe nur insoweit, als das von der Ehegattin realisierte Nettoeinkommen nach Abzug von Einzahlungen aus der Säule 3a, Berufsauslagen, Zweitverdienerabzug und Pensionskassen-Einkäufe nicht unter null sinken darf und so natürlich das Nettoeinkommen des Ehemannes ebenfalls reduzieren würde.»

Nun weiss ich nicht, ob die ursprünglichen Vorbezüge aus Ihrer Kasse oder derjenigen Ihrer Frau stammen. Für jene, die anders als Sie erst noch ein Eigenheim erwerben möchten und dazu PK-Gelder brauchen, könnte der zusätzliche Hinweis hilfreich sein.

Generell ermöglichen Einkäufe in Pensionskassen erhebliche Steuereinsparungen. Allerdings sind in diesem Zusammenhang stets die Bonität sowie die Reglemente der Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Verwendung von Einkäufen im Vorsorgefall zu prüfen.

So ist es oft der Fall, dass zusätzliche Einkäufe bei einer Invalidität oder bei einem Todesfall vor Erreichen des Pensionsalters ebenfalls zu Rentenleistungen führen können.

10 Kommentare zu «PK-Vorbezug: Das sollten Sie wissen»

  • urs brand sagt:

    Evtl. wäre auch eine Risikolebensversicherung anstelle der Rückzahlung in die PK eine Option um das Invaliditäts- Todesfallrisiko abzudecken.
    In der heutigen Zeit ist es ja völlig unklar, welche Rente man eines Tages von der PK erhalten wird. Sollten nicht mehr all zuviele Erwerbsjahre bis zur Pensionierung liegen, würde ich mir die Option Risikolebensversicherung im Detail anschauen.

    • Maya Kunz sagt:

      @ urs brand: Kurz vor der Pensionierung wird Ihnen keine Versicherung ohne Gesundheitsfragen (Vorbehalte) eine Risikolebensversicherung abschließen, macht im vorgeschrittenen Alter auch kein Sinn und die Prämie wäre unbezahlbar.

  • Esther Borer sagt:

    Eine Zusatzbemerkung: Sie können den Vorbezug oder einen Teil davon drei Jahre vor der Pensionierung ( Alter 62) zurück zahlen und bei den Steuern abziehen. Allerdings ist dann kein Kapitalbezug mehr möglich ohne steuerliche Nachteile.

    • Renata Rubina Rolischo sagt:

      Das ist falsch. Wenn Sie einen Vorbezug zurück zahlen, wird kein Steuerabzug erlaubt, sondern Sie erhalten die damals bezahlte Steuer zurück. Kann sich lohnen, muss aber nicht – aber der Sachverhalt ist, so wie Sie ihn da beschrieben haben, falsch.

  • Martin sagt:

    „…völlig unklar, welche Rente…“

    Allerdings. Man sollte sich auch das Gegenteil überlegen. Hypothek weiter senken und die PK ruhen lassen. Unfall/Invalidität kann man auch bei den meisten Krankenkassen und Arbeitgeber-Unfallversicherung individuell erhöhen gegen wenig Prämie.

    Bald wird es negative Hypotheken geben. Monatliche Rente von sagen wir 2’000 Fr zsätzlich gegen Pfandabsicherung auf der schuldenfreien Immobilie.

    • Patricia Curiger sagt:

      @ Martin; Blödsinn, die Schweiz startet bereits in das fünfte Jahr mit Negativzinsen und es dürfte wohl nicht das letzte sein. Der Leitzins beträgt minus 0.75%.
      Verrechnet wir lediglich die sogenannte Banken-Marge.

      • Martin sagt:

        Missverständnis, nicht „Negativzins-Hypotheken“, sondern „negative“ Hypotheken meinte ich, also umgekehrte Hypotheken. Ich kriege von der Bank monatlich 1’000 Franken, dafür hat sie ein Pfandrecht von 100’000 Franken auf meinem Haus. Gibts schon bei einzelnen Banken.

    • Tom Sivers sagt:

      ich persönlich rate zu Libor-Hypotheken, die sich laufend an den aktuellen Zinsen am Geldmarkt anpassen. In den letzten Jahrzehnten wäre etwa eine Familie mit einer Libor-Hypothek besser gefahren. Und hätte mehrere 10000 Franken gespart. Und die Familie würden mit einer Libor-Hypothek auch profitieren, wenn die Nationalbank ihre Zinsen nochmals senkt. Dann würde die sogenannte Null-Grenze für Libor-Hypotheken wahrscheinlich durchbrochen. Die Familien zahlen dann einen Nullzins oder gar einen leichten Negativzins.

      • Renata Rubina Rolischo sagt:

        Das stimmt leider nur in der Vergangenheit, nicht mehr in der Zukunft. Es gibt genug Banken, die Libor so offerieren: 0% plus Marge (so ca. 0.8%) = 0.8%. Die also den Negativ-Zins-Ertrag, den sie erwirtschaften, zur Erhöhung der Marge gleich einbehalten, statt weiter zu geben. Die fünfjährige Hypothek erhalten Sie im gleichen Schreiben wesentlich unter 0.8% offeriert.
        Deshalb ist es richtig, zu „Libor-Hypotheken, die sich laufend an den aktuellen Zinsen richten“ zu raten, aber fraglich, ob man eine „echtes“ solches Produkt überhaupt noch bekommt.

  • Carmen Haag sagt:

    @ Martin: Für die Risiken Krankheit und Unfall müssen sie bei jeder Versicherung Gesundheitsfragen beantworten, mit einer Vorgeschichte kommen sie da definitiv nicht unter oder es gibt ein Vorbehalt.
    Im übrigen sind die Hypothekar-Zinsen bereits seit Jahren negativ.

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