So sparen Sie bei Haussanierungen Steuern

Wer umweltschonende Massnahmen plant, kann diese künftig in mehreren Steuerjahren geltend machen.

Klimafreundlich rentiert: Solarzellen-Kosten können in den Folgejahren als Verluste verrechnet werden. Foto: iStock

Ich habe eine Frage zu Steuern bei einer Hausrenovation. Bei mir stehen grössere Sanierungen an wie Dachisolation, Fassade und Solarzellen. Wie muss ich vorgehen, damit ich die Umbaukosten bei den Steuern auf 3 Jahre verteilen kann? W.N.

Die vom Bundesrat verabschiedete, totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung bringt Ihnen ab dem nächsten Jahr veränderte Abzugsmöglichkeiten. Da diese Änderungen im Zuge der Energiestrategie 2050 beschlossen wurden, liegt ein Schwerpunkt bei energiesparenden Investitionen sowie auf dem Rückbau wie Demontage von Installationen, Abbruch, Abtransport und Entsorgung des Bauabfalls, wenn jemand einen Ersatzneubau realisiert.

Neu dürfen die Kosten für Sanierungen auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, falls diese im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

Konkret heisst das für Sie: Sie können die Investitionen für die geplante Dachisolation, die Fassadenrenovation und die Installation von Solarzellen im nächsten Jahr auslösen, da die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. In der folgenden Steuererklärung müssen Sie dann die effektiven Kosten für all diese Arbeiten aufführen, womit gleichzeitig der Pauschalabzug entfällt.

Doch Vorsicht: Die Übertragungsmöglichkeit der anfallenden Sanierungskosten auf mehrere Jahre beschränkt sich laut der Verordnung auf die energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie auf Rückbaukosten, die im Hinblick auf einen Ersatzneubau anfallen. Letzteres ist bei Ihnen nicht der Fall, sehr wohl aber die energiesparenden Massnahmen.

Der übrige Liegenschaftsunterhalt berechtigt hingegen wie bis anhin nicht zum Übertrag auf mehrere Jahre. Dieser Aufwand darf nur in dem Jahr, in dem er angefallen ist, steuerlich geltend gemacht werden. Sie müssen somit die energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten und den übrigen Liegenschaftenunterhalt separat aufführen.

Sofern bei den energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten aus der ersten Steuerperiode noch anrechenbare Kosten vorhanden sind, so dürfen Sie diese in der nachfolgenden Steuerperiode geltend machen. Falls dann auch noch in der weiteren Steuerperiode zusätzliche anrechenbare Kosten vorhanden sind, können Sie diese dann ebenfalls noch in Abzug bringen.

Bis jetzt war es oft so, dass man bei grossen Investitionen bezogen auf die Steuerabzüge in der entsprechenden Steuerperiode faktisch einen Verlust aufwies, diesen aber nicht auf Folgejahre übertragen durfte. Daher musste man Sanierungen auf mehrere Jahre staffeln, was sachlich aber meist wenig sinnvoll war.

Neu dürfen diese Investitionen in energiesparende und umweltschonende Sanierungsmassnahmen in den Folgejahren als Verluste verrechnet werden. Für Sie wichtig ist, dass Sie darauf achten, dass Sie im ersten Jahr die abzugsfähigen Kosten – etwa aus dem übrigen Liegenschaftenunterhalt – anrechnen lassen, die zuerst verfallen.

Bei den Kosten für energiesparende und umweltschonende Massnahmen haben Sie punkto Abzüge mit der neuen Regelung mehr Spielraum. Lassen Sie sich im Rahmen der geplanten Sanierungsmassnahmen von Ihrem Architekten oder auf energiesparende und umweltschonende Massnahmen spezialisierten Bauleiter betreffend das detaillierte Vorgehen beraten, damit Sie den neuen gesetzlichen Handlungsspielraum bezüglich der Abzugsmöglichkeiten bei den Steuern möglichst vollumfänglich ausschöpfen können.

11 Kommentare zu «So sparen Sie bei Haussanierungen Steuern»

  • Bernhard PIller sagt:

    Steuern sparen oder Steuern vermeiden? Es ist einfach interessant, wie dieselbe Handlung je nach Kontext mal positiv, mal negativ gewertet wird. Der Autor gibt übrigens auch unverblümt zu, dass diese Strategien sachlich wenig sinnvoll seien (Staffelung der Sanierung). Es ist klar eine Steuervermeidung.

    • Pan Flöte sagt:

      Man nennt das Steueroptimierung. Daran ist nichts Verwerfliches — alles völlig legal, vom Gesetz so vorgesehen, ohne spezielle Tricksereien möglich. Für jedermann/frau anwendbar.

      Für solche Steueroptimierungen gibt es diverse Möglichkeiten:
      — Mehrere 3a-Konten eröffnen und später in verschiedenen Jahren wieder auflösen.
      — Einzahlungen in die PK tätigen (damit versteuerbarer Lohn kleiner wird).
      — Mehrere Teilpensionierungen mit Kapitalbezug.
      — Etc.

      • D. Eugster sagt:

        die Bezeichnung ändert eben je nach politischem Background des Kritikers. Krasse „Steuervermeidung“ habe ich im Hochsteuerland Schweden gesehen, dort wird einfach das Arbeitspensum reduziert. Erstens erhält man dann staatl. Zuschüsse, zweitens ist der Minderverdienst durch die hohen Steuern und die Progression gar nicht so tragisch. Schweden ist ein Musterbeispiel an kontraproduktiven sozialistischen Auswüchsen.

  • Martin Tschuemperlin sagt:

    Wie wäre es einfach mit dem Begriff, Steuern optimieren?
    Ich sehe nicht ein, warum Abzüge als Steuervermeidung
    bezeichnet werden.
    Was im Rahmen des Gesetzes erlaubt ist soll auch ist darf auch
    dementsprechend angewandt werden.
    Ich denke, dass Hausbesitzer auch mit Abzügen noch recht ordentlich
    Steuern bezahlen!

    • Pan Flöte sagt:

      Haha, gleiche Uhrzeit, gleicher Gedanke 🙂

    • Gerhard Engler sagt:

      @Tschuemperlin: Steuervermeidung hat für mich keinerlei negative Bedeutung. Unfallvermeidung ja auch nicht. Übrigens: Letztes Jahr habe ich ein Haus gekauft. Obwohl ich 10’000.- mehr Einkommen habe, zahle ich 4’000.- weniger Steuern. Als Hausbesitzer profitieren ich nun auch von den Abzügen.

  • Pius Tschirky sagt:

    Ist hal tmanchmal so eine Sache mit diesen Behörden. Verglaste den Balkon und es hilft wohl immens, weil es dort wohl mindestens 3 Grade wärmer ist, als die Aussentemperatur. Konnte das aber nicht von den Steuern abziehen, weil es eben als wertvermehrende Investition taxiert wurde. Muss also aufpassen, bei denen!

    • Schätzer sagt:

      Im Kanton Aargau ist die Verglasung eines bereits überdeckten Balkons oder eines Sitzplätzen eine abzugsberechtigte Energiesparmaßnahmen (sofern im Bereich der bestehenden Überdachung.

    • Werner Wenger sagt:

      Man muss nicht „bei denen“ aufpassen, sondern die Liste der Abzugsmöglichleiten (Kanton Aargau) mit %-Anrechnung vor dem Ausfüllen der Steuererklärung studieren. So einfach ist das!

  • Lukas Karrer sagt:

    @Martin Spieler, meines erachtens fehlt eine wichtige Information. Die drei Jahre gelten nur für die Bundessteuer. Aufgrund der Steuerhoheit der Kantone können die Gemeinden weiterhin machen, was sie wollen, oder? So werden im Kt Lu oder Kt Gr beispielsweise weiterhin gar keine Abzüge erlaubt für eine PV-Anlage.

Die Redaktion behält sich vor, Kommentare nicht zu publizieren. Dies gilt insbesondere für ehrverletzende, rassistische, unsachliche, themenfremde Kommentare oder solche in Mundart oder Fremdsprachen. Kommentare mit Fantasienamen oder mit ganz offensichtlich falschen Namen werden ebenfalls nicht veröffentlicht. Über die Entscheide der Redaktion wird keine Korrespondenz geführt.