Freizügigkeitskonten gehören getrennt

Freizügigkeitskonten sollten bei verschiedenen Banken parkiert werden – und sind getrennt zu führen. (Foto: iStock)

Meine Frau (55) und ich (58) haben aus unseren früheren Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere Freizügigkeitskonten. Macht es Sinn, diese zusammenzuführen? Macht eine Zusammenlegung der Konten Mann und Frau Sinn? Welches Institut würden Sie empfehlen? R.E.

Ein Freizügigkeitskonto von Ihnen und Ihrer Frau können Sie nicht einfach zusammenlegen, da je die Freizügigkeitsleistung von Ihnen und Ihrer Frau darin parkiert ist und die Auflösung an strenge Bedingungen geknüpft ist.

Der Sinn eines Freizügigkeitskontos besteht darin, dass Sie und Ihre Frau Ihren Vorsorgeschutz im Rahmen der 2. Säule aufrechterhalten können. Eine Zusammenlegung des Kapitals von Ihnen und Ihrer Frau ist erst nach einem Bezug möglich.

Auszahlen lassen dürfen Sie Ihr Freizügigkeitsgeld aber nur in folgenden Fällen:

  • für den Kauf und die Errichtung von selbst genutztem Wohneigentum,
  • die Amortisation einer Hypothek von selbst genutztem Wohneigentum,
  • bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit,
  • bei Bezug einer ganzen Invalidenrente der IV bzw. bei dauernder Erwerbsunfähigkeit
  • oder wenn Sie definitiv in ein Land ausserhalb der EU auswandern oder für den Einkauf in die Pensionskasse.

Ordentlich auflösen dürfen Sie das Freizügigkeitskonto frühestens fünf Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Alters von 65 bei Männern und 64 bei Frauen.

Auch aus anderen Gründen macht aus meiner Sicht eine Zusammenführung von verschiedenen Freizügigkeitskonten je bei Ihnen oder je bei Ihrer Frau keinen Sinn: Wenn Sie bereits mehrere solche Konten besitzen, haben Sie nämlich beim Bezug des Freizügigkeitsgeldes unter Umständen einen Vorteil. Sie sind in der Lage, Ihr Freizügigkeitskapital gestaffelt über mehrere Jahre hinweg zu beziehen. Damit können Sie in vielen Kantonen beim Bezug Steuern sparen, wobei zu beachten ist, dass die diesbezügliche Steuerpraxis in den einzelnen Kantonen unterschiedlich ist.

Falls dann für Sie ein Bezug ansteht, würde ich vorgängig bei den Steuerbehörden Ihres Wohnkantons nachfragen, wie ein gestaffelter Bezug in Ihrem Kanton gehandhabt wird.

Ihr bestehendes Freizügigkeitsgeld könnten Sie auch in eine Pensionskasse einbringen, falls Sie wieder einer Kasse angeschlossen sind. Auch da gilt: Sie dürfen Ihr Freizügigkeitsgeld nur in Ihre Kasse und Ihre Frau ihr Geld nur in ihre Kasse einbringen. Ob dies im konkreten Fall für Sie vorteilhaft ist, wäre allerdings ebenfalls vorgängig im Detail abzuklären. Insbesondere hängt dies auch von der Solidität der Kasse ab. Zudem würden Sie auch da die Möglichkeit aufgeben, Ihr Freizügigkeitsgeld gestaffelt zu beziehen.

Um Freizügigkeitsgeld zu parkieren, würde ich aus Sicherheitsgründen nur eine sehr sichere Bank nutzen. Eine höhere Sicherheit erreichen Sie auch da, indem Sie nicht alles Freizügigkeitsgeld nur bei einer einzigen Bank haben, sondern diversifizieren. Auch der Diversifikationsgedanke spricht dafür, dass Sie und Ihre Frau unabhängig mehrere Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Banken behalten.

3 Kommentare zu «Freizügigkeitskonten gehören getrennt»

  • Peter Franzen sagt:

    Freizügigkeitkonten müssen bei einer Anstellung mit pensionskasse zwingend in die Pensionskasse überführt werden. der Gesetzgeber sieht dafür keine kann Regel vor. zudem muss man bei den meisten Pensionskassen bei eintritt bestätigen, dass keine Freizügigkeitskonten mehr bestehen.

    • M. Vetterli sagt:

      Beides kann die PK verlangen…
      Allerdings wird die Suppe nicht so heiss gegessen… wir befinden uns hier in einem sehr unglücklich “gelösten” Bereich welcher durch den Zwangsbeitritt in die PK des AG eigentlich unhaltbar ist.
      Wie der nicht völlig freie Kapitalbezug, welcher sich nach dem Reglement der nicht freiwillig ausgewählten PK richtet, ist auch die Pflicht zur Einbringung der FZL in die nicht freiwillig ausgewählte PK eine Zumutung.
      Hier ist der “Ungehorsam” des Arbeitnehmers mehr als angebracht.

      Restriktionen bezüglich des vollen Kapitalbezugs oder Pflicht zur Einbringung der Freizügigkeitsleistung dürfte eigentlich erst bei Umsetzung der freien PK-Wahl verlangt werden.
      Leider bestehen diese unfairen Zwänge nach wie vor. Gesetzesänderungen diesbezüglich sind nicht in Aussicht.

  • I. Bissig sagt:

    „Freizügigkeitsgeld zu parkieren, würde ich aus Sicherheitsgründen nur eine sehr sichere Bank nutzen“
    Dieses Problem ist einfach zu umgehen: Gelder in Wertpapieren umwandeln. Die bringen auf lange Sicht sichere und va bessere Renditen. Wertpapiere unterliegen nicht der 100’000er Grenze der Einlagensicherung.

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