Hände weg vom Vermögen der Kinder!

Wenn Minderjährige erben: Ohne Bewilligung darf das Kindesvermögen nicht für den Unterhalt verwendet werden. (Foto: iStock)
In meinem Testament werde ich meine Kinder auf den Pflichtteil setzen und meine Grosskinder stärker begünstigen. Da das Verhältnis zu meinem Sohn und dessen Lebenspartnerin nicht unbekümmert ist, frage ich mich, ob es möglich ist, das erbliche Kindsvermögen der Grosskinder bis zu deren Mündigkeit vom Zugriff der leiblichen Eltern zu schützen. H.W.
Gleich vorweg: Noch unmündige Kinder, die in den Genuss einer Erbschaft kommen, sind gut geschützt. Deren Eltern können das von den Kindern – in Ihrem Fall Ihren Grosskindern – geerbte Geld nicht einfach für sich beanspruchen. So kann es vorkommen, dass Kinder aufgrund einer Erbschaft deutlich mehr Vermögen besitzen als ihre Eltern. Die Versuchung ist dann gross, dass Eltern auf dieses Kapital zurückgreifen möchten.
Doch auch wenn es finanziell eng wird, dürfen sie das nicht einfach nutzen. In einem streng festgelegten Rahmen ist es ihnen lediglich erlaubt, Erträge aus der Verwaltung des von den Kindern geerbten Vermögens zu brauchen – etwa für die Erziehung und den Kindesunterhalt. In welchem Fall Geldbezüge erlaubt sind und wann nicht, erfahren Sie bei Ihrer Bank.
Verschiedene Institute haben dafür hilfreiche Merkblätter zusammengestellt – so etwa die Obwaldner Kantonalbank. Ihr Merkblatt «Kindesvermögen» erläutert gut verständlich den Unterschied des freien und gebundenen Kindesvermögens sowie die entsprechenden Rechte und Pflichten. Für die Bank gilt: «Alles Geld, das das Kind zu Sparzwecken aus Schenkung oder aus Erbschaft erhält, ist laut Gesetz gebundenes Kindesvermögen». Das von der minderjährigen Person selbst erarbeitete Geld, zum Beispiel der Lehrlingslohn, wird indes als freies Kindesvermögen eingestuft.
Damit wäre schon mal festgelegt, dass Ihr Sohn nicht einfach über das von Ihren Grosskindern geerbte Geld frei verfügen kann. Auf dem Merkblatt der Bank heisst es weiter: «Den Eltern kommen mit der elterlichen Sorge das Recht und die Pflicht zu, das gebundene Kindesvermögen zu verwalten. Sofern ein einzelner Elternteil die elterliche Sorge innehat, nimmt er alleine die Verwaltung wahr. Im Einzelfall kann die Behörde ein Inventar verlangen.»
Unterschiede ergeben sich je nach Art des Kindesvermögens auch bei der Verwaltung des Geldes. «Soll Geld zu Sparzwecken für das Kind angelegt werden – also gebundenes Kindesvermögen –, eröffnen die Eltern das Konto». Für sein Taschengeld oder den Lehrlingslohn – also freies Kindesvermögen – kann das Kind ab 14 Jahren selber ein Konto/Depot eröffnen.
Die Bank kennzeichnet in der Rubrik des jeweiligen Kontos oder Depots mit einer Abkürzung, um welche Art des Kindesvermögens es sich handelt. «G» steht dabei für gebundenes Kindesvermögen und «F» für freies Kindesvermögen. Sowohl das Konto und Depot mit dem gebundenen Kindesvermögen wie auch das Konto und Depot mit dem freien Kindesvermögen lauten auf den Namen des Kindes.
Auskunft gibt das Merkblatt «Kindesvermögen» der OWKB auch über die Verwendung von Vermögen und Ertrag: «Die Eltern dürfen das Kindesvermögen nicht für den laufenden Unterhalt, die Erziehung oder für die Ausbildung verwenden, ausser die Behörde hat dies bewilligt.» Anders ist es bei den Erträgen: Da dürfen die Eltern den Ertrag des Kindesvermögens für den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung des Kindes verwenden und soweit rechtmässig auch für Ausgaben des Haushaltes, wobei ein möglicher Überschuss dem Kindesvermögen zufällt.
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit ab 18 Jahre würden Ihre Grosskinder automatisch das vollständige Verfügungsrecht über das gesamte auf ihren Namen angelegte Kindesvermögen, also auch über das gebundene Kindesvermögen erhalten.
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13 Kommentare zu «Hände weg vom Vermögen der Kinder!»
Die Eltern dürfen darüber nicht verfügen – ist auch gut so. Doch wenn die Eltern/Elternteil Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, darf das Sozialamt auf die Gelder der Kinder zugreifen! Was für ein System ist das hier in der Schweiz? Durch einen Todesfall durfte ich die Erfahrung machen und dem Sozialamt interessiert es überhaupt nicht, dass das Geld für die Zukunft der Kinder angedacht ist. Ja ihr lieben Gesetzemacher ist das eine gewollte Lücke?
Das ist falsch Heiri.
Die Sozialhilfe darf weder auf das Geld zurückgreifen um Kosten des Kindes zu decken, geschweige denn für Kosten der Eltern.
Fänden sie es denn richtig, wenn der Steuerzahler für den Lebensunterhalt der Eltern aufkommen muss, während diese grosse Beträge als «Kindesvermögen» verstecken? Gerade in Fällen von Konkursen wird so oft versucht, Gelder die Gläubigern oder dem Staat gehören, beim Ehepartner oder den Kindern zu deponieren. Wenn wir in der Schweiz schon zulassen, dass grosse Vermögen oft steuerfrei vererbt werden können, dann ist es auch nötig, rigoros jeden Missbrauch des Erbrechts zu unterbinden.
Im ZGB steht, dass auch das Kind für die Eltern aufkommen muss, soweit dies zumutbar ist. (also wenn das Kind Millionen geerbt hat, muss nicht die Sozialhilfe für die Eltern zahlen) Aber da halte ich für richtig, dass zuerst die KESB gefragt werden muss.
Und wenn Sie den Fall über die Villa von Rolf Erb gelesen haben, wird auch klar, warum das so ist. Man will verhindern, dass die Eltern alles Vermögen vorvererben und dann Sozialhilfe/EL in Anspruch nehmen. Das erscheint mir sinnvoll.
Spannend wäre die Frage, ob das Kindsvermögen angetastet wird, wenn die Eltern Sozialhilfe beanspruchen, das Kindsvermögen aber nicht von den Eltern sondern z.B. den Grosseltern kommt.
Die Terminologie „freies Kindesvermögen“ scheint hier nicht genügend ausdifferenzierung. Wird das Geld mit einer Zweckbestimmung vererbt, gehört es zum freien Kindesvermögen und erhält einen verstärkten Schutz, als Referenz folgender Link, der weitere Schutzmassnahmen aufführt. https://www.lw-p.ch/de/rechtsthemen/das-kindesvermoegen/
Also wenn die Grosseltern CHF 100.00 geben zu Ostern und man kauft nicht gleich ein Spielzeug für das Kind, sondern zahlt es mal auf sein Konto ein, und will drei Jahre später ein paar Geschenke zusammenfassen und ein Velo kaufen fürs Kind, müssen die Eltern zuerst die KESB fragen?
Da grundsätzlich die Eltern dem Kind Unterhalt schulden, kann das Kindesvermögen ja auch nicht für dessen Unterhalt verwendet werden, und ein Velo kann man doch sagen, gehöre zum Unterhalt.
Korrekt. In dem Moment, wo das Geld auf das Konto des Kindes einbezahlt wird, ist es quasi ein Erbvorbezug, den man im Grundsatz nicht mehr antasten kann.
Wer die 100.- von den Grosseltern also erst in einem Jahr für Spielzeug ausgeben will, belässt sie lieber auf seinem Konto statt auf dem des Kindes.
Praktisch meine ich, dass mit „Kindesvermögen“ wie es im ZGB beschrieben ist, das „normale Kinderkonto“ nicht gemeint ist. Wäre das absolut, könnte man sagen, wird der Batzen von den Grosseltern ins Kindersparschweinchen eingeworfen, gilt ja eigentlich das gleiche. Das Recht des Kindes an dem Geld kann ja nicht davon abhängig sein, ob das „Vermögen“ je zur Bank getragen wurde. Praktisch relevant kann es nur werden, wenn das Kind später mal darauf klagt, oder die Kesb. Die erfährt es aber im Normalfall nicht. Praktisch relevant ist auch, ob es die Bank rausrückt, rücken darf: Wenn ich sage, ich will das Geld abheben um es als Bargeld aufzubewahren (damit das Kind es zählen kann. wie Dagobert Duck. Oder ich kaufe Goldvreneli damit und nehme die nach Hause.
Was aber sicher gemeint ist im ZGB, wenn das Grosskind wie hier beschrieben etwas erbt, kann man das als Eltern nicht ausgeben, auch nicht um dem Kind Spielsachen zu kaufen. Sondern hat es sorgfältig aufzubewahren bis zur Volljährigkeit. Andernfalls hat das Kind eine Forderung auf Rückzahlung. Und es wäre strafrechtlich wohl eine Veruntreuung.
Die Frage ist nicht ganz beantwortet. Wenn der ygrossvater auch nicht will dass das vererbte Geld von den eltern verwaltet wird, könnte er im testament zusätzlich die Auflage erwähnen, dass die elterliche Sorge der Eltern bezüglich Verwaltung des vererbten Kindesvermögens eingeschränkt und diese Verwaltung einem Beistand übertragen wird. So haben die Eltern sicher nichts zu sagen. Im Testament können auch etwa Auflagen bezüglich Auszahlung des Vermögens an das Wnkelkind gemacht werden (etwa, erst wenn das Enkelkind 25 Jahre alt ist). Am besten lassen sie sich bezüglich Testament von einem Notar beraten (wenn die grossmutter noch lebt bietet sich hier sich die Verfassung eines Ehe- und Erbvertrags an).
Und wer versteuert das Kinds erwögen bis zu seiner Volljährikeit?
Die Grosseltern oder die Eltern. Und wird das den jeweiligen Treuhändern zum eigenen Vermögen zugeschlagen oder separat berechnet? Bei einem Zuschlag würden dann die Eltern in eine höhere Progression kommen und mit ihrem Geld das bezahlen?