Pensionskasse: Warum es sich lohnt, einzuzahlen

Auf zu neuen Ufern: Die neue Pensionskasse kann beim Stellenwechsel nicht nachprüfen, ob jemand wirklich seine volle Austrittsleistung in die Vorsorgeeinrichtung einbringt. Foto: iStock
Inwieweit besteht ein gesetzlicher Zwang, das Geld vom Freizügigkeitskonto auf das Konto der Pensionskasse beim neuen Arbeitgeber zu überweisen? Welche Prüfmechanismen bestehen? Welches sind die Vor- und Nachteile der parallelen Führung von Pensionskassen- und Freizügigkeitskonto? T.P.
Wer seine Stelle und damit auch seine Pensionskasse wechselt, ist gesetzlich verpflichtet, sein Geld aus der 2. Säule wieder in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers einzubringen.
Die Pflicht besteht auch, wenn man sein Geld nach einem Stellenwechsel auf einem Freizügigkeitskonto parkiert hat, etwa aufgrund einer Arbeitslosigkeit oder eines längeren Auslandaufenthalts. Wenn man dann wieder eine Stelle mit Pensionskassenanschluss antritt, muss man sein Freizügigkeitskapital in diese neue Pensionskasse einzahlen.
Je nach Ausgestaltung der Leistungen einer Kasse kann es allerdings sein, dass man für die Erfüllung der Leistungen, wie sie die neue Kasse vorsieht, zu viel Kapital einbringen würde. In diesem Fall muss man nicht zwingend das volle Kapital zur neuen Kasse transferieren, sondern darf den überschüssigen Teil auf einem Freizügigkeitskonto liegen lassen.
Nicht selten kommt es vor, dass man auch zu wenig Kapital einbringt. In diesem Fall darf man freiwillige Einzahlungen über die Pflichtabzüge hinaus tätigen und diese dann von den Steuern in Abzug bringen.
Sie fragen nach den Prüfmechanismen der Vorsorgeeinrichtungen: Die neue Pensionskasse kann nicht nachprüfen, ob jemand wirklich seine volle Austrittsleistung in die Vorsorgeeinrichtung einbringt.
Wenn Sie Ihr Freizügigkeitsgeld nicht in eine neue Kasse einzahlen, sondern es auf Ihrem Freizügigkeitskonto liegen lassen, hat dies zwar den Vorteil, dass Sie später bei der Pensionierung einen gestaffelten Bezug vornehmen können und so in den meisten Kantonen bei der Auszahlung je nach Kapitalumfang einiges an Steuern sparen können.
Dieses Vorgehen hat aus meiner Sicht aber auch gewichtige Nachteile. Erstens können Sie das Kapital auf dem Freizügigkeitskonto bei der Pensionierung nicht als Rente beziehen. Sie müssen also bei diesem Teil einen Kapitalbezug vornehmen.
Zweitens ist die Verzinsung auf dem Freizügigkeitskonto in der Regel schlechter, als wenn Sie Geld in der Pensionskasse haben, wo für den obligatorischen Teil ein gesetzlicher Mindestzins gilt. Damit Sie renditemässig besser fahren, müssten Sie das Freizügigkeitsgeld in Vorsorgefonds investieren, die mehr Rendite bringen. Dafür tragen Sie aber auch ein erhöhtes Anlagerisiko.
Drittens müssen Sie davon ausgehen, dass Sie schlechter für den Todes- und Invaliditätsfall abgesichert sind, wenn Sie nicht alles Geld in die neue Pensionskasse transferieren. Insbesondere diesen Aspekt sollte man nicht unterschätzen.
7 Kommentare zu «Pensionskasse: Warum es sich lohnt, einzuzahlen»
…warum also darf man immer nur das was gut für die PK Stiftung jst, also sich rein den Parametern fügen die sich Finanztheoretiker als optimal ausdenken, wärend die eigene Situation und Vorstellungen nicht umgesetzt werden dürfen. Ja dürfen… man darf nicht mal. Die absolute Weigerung von Auffangstiftungen das ganze Kapital so gut wie möglich zu verzinsen und auch gestaffelte Auszahlung anzubieten anstatt die künftigen Alten in die Armut zu treiben. Ebenso keine Pflicht zu wenigstens einem ethisch Verantwortbaren Mindeststandard für Renten weil die vielen Alten oft keine Arbeit bzw. PK mehr bekommen. Was also macht ein solches Rentensystem für einen Sinn wenn blos Risiken und Armut verteilt werden um das unfähige System zu sichern?
Es wäre wirklich an der Zeit, dass ich selber bestimmen kann bei welcher PK mein Geld angelegt wird. Ich sehe keinen Grund weshalb der Arbeitgeber darüber bestimmt wo meine Altersvorsorge verwaltet wird. Würde die Politik hier entlich die Wahlfreiheit einführen, würden schlecht geführte PK’s recht schnell aussortiert und all die Unwägbarkeiten rund um die 2. Säule würden sich mehrheitlich in Luft auflösen.
Im Krisenfall muss der Arbeitgeber mitsanieren. Vom Gesetz her muss er mindestens 50% der Sanierung mittragen.
Soll der Arbeitgeber sanieren wenn ein Arbeitnehmer auf eine Abzocker-PK reinfällt? Nein, darum keine freie Wahl der PK!
Hr. Carl…
Der AG wird nur zur Kasse gebeten, wenn die Sanierung (oder Anteil an Sanierung) mittels Beiträgen erfolgt.
Weit verbreitet sind allerdings Minder- oder Null-Verzinsungen. Diese werden von den Versicherten alleine getragen.
Bei Unterdeckung wird natürlich auch eine raschere Reduzierung des UWS in Angriff genommen.
Die Streichung des Teuerungsausgleich bei Unterdeckung ist ein muss und betrifft die Rentner.
Nur bei der Behebung einer Unterdeckung mittels Sanierungs-Beiträgen muss der AG mindestens 50% beitragen. Dies kann erwogen werden, wenn andere Massnahmen nicht zum Ziel führ(t)en.
Die Emanzipation des AN vom AG bezüglich 2.Säule ist überfällig. Die Pflicht zum Beitritt in die vom AG zugeteilten PK ist absurd. Die Aufhebung dieses Zwangs ist überfällig
“Die Pflicht besteht auch, wenn man sein Geld nach einem Stellenwechsel auf einem Freizügigkeitskonto parkiert hat…”
Dies ist leider so… Die Pflicht seine FZL in eine PK einzubringen darf eigentlich nur zusammen mit der freien PK-Wahl, erhoben werden.
Diese heutige Pflicht ist ein Zwang zum Beitritt in die durch den AG ausgewählte PK. Egal wie das Reglement der (neuen) PK daherkommt. Ich muss den Beitritt akzeptieren oder den AG wieder wechseln.
Der “Anhang” des Arbeitsvertrags (Anschluss an PK des AG) entspricht eigentlich einem Knebelvertrag.
Natürlich besteht auch ein Zwang zum Abschluss einer KK-Versicherung. Hier kann allerdings der Anbieter und die Leistungshöhe (z.B. minimum gem.KVG) ausgewählt werden. Bei der PK habe ich als AN kein Recht, mich nur gem. BVG zu versichern
„Dieses Vorgehen hat aus meiner Sicht aber auch gewichtige Nachteile. Erstens können Sie das Kapital auf dem Freizügigkeitskonto bei der Pensionierung nicht als Rente beziehen.“
Diese Sicht ist aber sehr simplifizierend. In Abhängigkeit vom Umwandlungssatz, insbesondere auch für überobligatorische Guthaben, kann ein zumindest teilweiser Kapitalbezug durchaus vorteilhaft sein.
Aus eigener Erfahrung empfehle ich jedem der Pensionskassen-Guthaben hat diese nach Möglichkeit zu splitten um Steuern zu vermeiden. Gängige Pensionskassen sind heutzutage „Geldvernichtungsmaschinen“ deshalb ist es besser in die Säule 3 oder privat Geld zu investienen und auch dort in Einheiten von Ca. 50 000.- CHF aufzuteilen.
Solange die Nationalbank die Schweizer Bevölkerung finanziel aushungert, muss jeder über Steuer-Einschränkungen nachdenken und dem Staat wieder abringen was er dem Einzelnen nimmt.