Was für die Vorsorgesäule 3b spricht

Diskriminierte Hausfrauen und Mütter: Berechtigt zum Sparen in der steuerbegünstigten Säule 3a sind nur Erwerbstätige mit einem AHV-pflichtigen Einkommen. Foto: iStock
Ich habe drei Kinder, die jünger als drei Jahre alt sind und mache die Kinderbetreuung selber. Das heisst, ich gehe keinem bezahlten Job nach. Während der letzten zehn Jahre, bevor ich Kinder hatte, habe ich jedes Jahr den maximalen Beitrag in die dritte Säule einbezahlt. Im letzten Jahr hat mein Mann für mich einbezahlt. Nun hat mich unsere Wohngemeinde höflich darauf aufmerksam gemacht, dass ich nicht mehr in der Säule 3 sparen darf. Ich müsse das Geld wieder abholen. Neben dem flauen Gefühl, diskriminiert zu werden – schliesslich habe ich noch nie in meinem Leben so hart gearbeitet – frage ich mich, welche Alternative ich habe, für das Alter vorzusorgen? S.H.
Ich kann Ihren Frust gut verstehen. Kleine Kinder zu betreuen und auch die Hausarbeit erfordern viel Energie. Da wirkt es in der Tat diskriminierend, wenn es Ihnen nicht erlaubt ist, im Rahmen der steuerbegünstigten Säule 3a für Ihr Alter zu sparen.
Ihre Gemeinde hat aber in einem Punkt recht: Sie dürfen keine Einzahlungen in die Säule 3a tätigen. Der Grund: Berechtigt zum Sparen in der steuerbegünstigten Säule 3a sind nur Erwerbstätige mit einem AHV-pflichtigen Einkommen. Da Sie keine Teilzeitarbeit auswärts wahrnehmen und somit kein AHV-pflichtiges Einkommen erwirtschaften, sind Sie momentan von der Säule 3a ausgeschlossen.
Falsch wäre aber die Aussage, dass Sie gar nicht im Rahmen der Säule 3 sparen dürfen. Denn unter der 3. Säule gibt es zwei verschiedene Vorsorgeformen. Einerseits die Ihnen bekannte gebundene Vorsorge Säule 3a. Bei dieser darf man die einbezahlten Beträge im nachfolgenden Jahr in der Steuererklärung in Abzug bringen. Erwerbstätige mit Pensionskasse dürfen 2019 maximal 6826 Franken und Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse maximal 34’128 Franken einzahlen.
Neben der gebundenen Säule 3a gibt es aber zusätzlich die Säule 3b. Diese nennt man auch freie Vorsorge. Anders als bei der Säule 3a gibt es bei der Säule 3b keine Einschränkungen betreffend Haltedauer oder auch keine Maximalbeiträge, die Sie leisten dürfen. Sie haben hier deutlich mehr Freiheiten und dürfen das Geld auch so investieren, wie Sie möchten – etwa über eine 3b-Vorsorgelösung bei einer Versicherung, allenfalls zusammen mit einer Lebensversicherung oder auch über ein Konto bei einer Bank oder Fonds, die Sie speziell für Ihr Alterssparen erwerben und freiwillig langfristig liegenlassen.
Neben dem Pluspunkt, dass Sie bei der Säule 3b frei sind, hat diese Säule im Vergleich zur Säule 3a einen gewichtigen Nachteil: Sie dürfen die Einzahlungen nicht direkt in der Steuererklärung in Abzug bringen. Das Steuerprivileg ist auf die Säule 3a beschränkt. Leider ist es auch nicht erlaubt, dass jemand anderes – in Ihrem Fall Ihr Ehemann – für Sie in die Säule 3a einzahlt, auch wenn er selbst ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erwirtschaftet.
Dennoch rate ich Ihnen, im Rahmen der freien Vorsorge – also der Säule 3b – freiwillig für Ihr Alter zu sparen und sich von Banken und Versicherungen entsprechende Vorschläge machen zu lassen.
Noch besser für Sie wäre es allerdings, wenn Sie wieder einen Teilzeitjob annehmen würden: Dies hätte den doppelten Pluspunkt, dass Sie einerseits wieder ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen haben und daher in die Säule 3a einzahlen dürfen.
Anderseits könnten Sie sich wieder einer Pensionskasse anschliessen, vorausgesetzt, dass Sie mit Ihrem Teileinkommen die BVG-Eintrittsschwelle von 21’330 Franken übertreffen. Dies hätte die positive Konsequenz, dass nicht mehr nur Sie selbst für Ihr Alter sparen, sondern auch Ihr Arbeitgeber einen Beitrag für Ihre Altersvorsorge leisten müsste.
9 Kommentare zu «Was für die Vorsorgesäule 3b spricht»
was sind die Vorzüge vom sparen in der Säule 3b gegenüber dem sparen mit einem normalen Konto.
Gar keine, die Versicherung will ja schliesslich Kasse machen, und es gibt keinen Einlagenschutz bis 100000. Die Hinterbliebenen sind mit 1. und 2. Säule des arbeitenden Ehemannes abgedeckt.
So nicht richtig. Auch in der 3b kann man u.a. ein garantiertes Erlebens- und Todesfallkapital (Versicherung zahlt im Schadensfall die Prämie bis zur Rente!) haben oder auch z.B. eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Je nach „Schadensart“ reicht die Abdeckung des Mannes nicht. Ob und wie dies Sinn macht hängt von der Lebenssituation ab.
Immerhin ein schöner Hinweis der Wohngemeinde. Das eingezahlte Geld muss nämlich beim Bezug versteuert werden, wäre also auf jeden Fall, ob erlaubt oder nicht, ein Verlustgeschäft. Danke, Herr Steuerkommissär.
Halbe Wahrheit. Die Einzahlung ist steuerlich abzugsberechtigt. Die Auszahlung wird mit einer Einmalsteuer mit Sondersatz besteuert. Alles logisch und rechnerisch mit einem Gewinn!
So funktioniert es nur, wenn man das Einkommen auch aufteilt, z.B. 80/20 Prozent. Sonst läuft es genau so, wie die arme Frau beschreibt.
Schöner Hinweis? Der Steuerkommissär ist verpflichtet den 3a-Abzug zurückzuweisen. Wenn der Steuerpflichtige dem nicht nachkommt, versteuert er den Betrag zwei Mal: erst als Einkommen und später bei Bezug der 3a-Leistung.
Leider wird nicht erwähnt, dass beim Fondssparen, es (diverse) Fonds gibt, die seit 20 bis weit über 40 Jahren durchschnittlich über 8%, 10% oder 12% p.a. ergaben und dank dem Durchschnitts-Kosteneffekt beim ratierlichen sparen, dies extreme Gewinne einbrachte.
3b mit Prämenbefreiung 35 J Lfz., 1% Kosten, 6% Rendite schlägt dank der
Steuerfreiheit bei der Auszahlung jedes 3a Produkt. Dies wird von einer Vers. angeboten. Gratis Fondswechel 12 x pro Jahr. (REGELT DIE VERSICHERUNG).
Wieso erklären sie nicht, dass nach Teuerung, langfristig von 2-3% jeder Bürger viel Geld vetliert? (Letzten 50 J. waren es 3% p. a. im durchschnitt).
Ich denke, dass der Gewinn für die meisten Institutionen (durch bewusste zurückhaltung oder Fehlinformationen, SYSTEM hat. Ein Feedback würde mich freuen.Mfg
Mit 20’000 die Kinderbetreuungs-GmbH gründen. Pro-Forma noch 1-2 Nachbarskinder zum Sondertarif von 1 Franken mitbetreuen, damit es keine Scheinfirma ist. Mann zahlt Betreungsbeitrag, aber nur bis zum maximal steuerlich abziehbaren Betrag.
Diesen muss Frau/GmbH als Gewinn (nach Abzug der Zimmermiete im eigenen Haus) versteuern, ist aber auch wieder 3a berechtigt…
Legal? Scheissegal 😉