Warum ein Testament immer sinnvoll ist

Spielraum nutzen: Der grösste Teil des Nachlasses ist durch das Erbrecht abgedeckt. In der Praxis ist es aber oft viel komplexer. Erst ein Testament trägt dem Willen der Erblasser wirklich Rechnung. Foto: iStock
Unter Kollegen haben wir darüber diskutiert, ob man ein Testament braucht. Wir sind alle um die 40. Ich vertrat die Auffassung, dass dies nicht wirklich nötig sei, da das meiste ohnehin gesetzlich geregelt sei. Was denken Sie? L.F.
Es stimmt, dass das Erbrecht vieles gesetzlich regelt. Wirksam sind hier die Pflichtteile – etwa für die Ehegatten oder eingetragenen Partner oder für die Kinder. Auch wenn sich jemand mit seiner Familie oder einzelnen Kindern zerstritten hat, ist eine Enterbung in der Regel nicht möglich. Der grösste Teil des Nachlasses ist damit meistens durch das Erbrecht abgedeckt.
In der Praxis ist es aber viel komplexer: Viele Leute leben heute in Patchworkfamilien. Sie leben getrennt von einem früheren Partner oder sind geschieden und sind wieder in einer neuen Partnerschaft. Meist haben diese Patchworkpartnerschaften auch wieder Kinder. Gesellschaftlich sind diese modernen Beziehungsformen längst weitverbreitet und bestens akzeptiert.
Beim Erbrecht allerdings hat der hinterbliebene Partner oder die hinterbliebene Partnerin in solch einer Konstellation nach einem Todesfall schwere Nachteile. Da die Partner lediglich im Konkubinat zusammenlebten, besteht gesetzlich kein Erbanspruch. Auch punkto Erbschaftssteuern haben Konkubinatspaare massive Nachteile. Pflichtteilsgeschützt sind neben den Kindern hingegen frühere Ehepartner, wenn man beispielsweise nur getrennt, aber noch nicht geschieden ist.
So kann es die groteske Situation geben, dass eine Noch-Ehefrau oder ein Noch-Ehemann, von der oder von dem man getrennt lebt und mit der oder mit dem man sich möglicherweise im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch in den Haaren liegt, gesetzlich erbt, aber die neue Partnerin oder der neue Partner im Konkubinat leer ausgeht.
Das ist ein offensichtliches Beispiel, dass es sich in der Regel lohnt, ein Testament zu verfassen. Oft ist die reine gesetzliche Verteilung gemäss Erbrecht nicht unbedingt im Interesse des Verstorbenen. Auch mit einem Testament kann man sich nicht über gesetzliche Pflichtteile hinwegsetzen. Aber man kann die Noch-Ehefrau oder den Noch-Ehemann und allenfalls auch die Kinder auf den Pflichtteil setzen.
Das hat den Vorteil, dass die frei verfügbare Quote des Nachlasses grösser wird. Diese frei verfügbare Quote kann man dann im Testament seiner Konkubinatspartnerin oder seinem Konkubinatspartner oder sonst jemandem zuweisen. So kann man auch ohne Ehe wenigstens seine Partnerin oder seinen Partner stärker begünstigen.
Auch sonst kann man andere Menschen, die einem lieb sind und die nicht gesetzlich über Pflichtteile begünstigt sind, in seinem Testament aufführen und ihnen gemäss dem Letzten Willen an seinem Nachlass teilhaben lassen.
Wichtig ist, dass das Testament handschriftlich von einem selbst verfasst ist, datiert ist und persönlich unterschrieben ist. Als Paar darf man nicht gemeinsam ein Testament schreiben. Vielmehr muss jeder Partner für sich selbst handschriftlich ein Testament verfassen.
40 Kommentare zu «Warum ein Testament immer sinnvoll ist»
Wichtig wäre es, dass die namentlich genannten Personen in einem Testament ihren Erbanteil steuerfrei erhalten. Dies ist heute nicht der Fall. Sie zahlen extrem hohe Steuern. Der Ex-Ehepartner hat die Erbschaft steuerfrei und der neue Konkubinatpartner muss 30% zahlen, das ist nicht gerecht.
Zudem wäre dies ein Anreiz, dass möglichst viele Personen ein Testament schreiben, das verhindert viel Streit.
Wenn man mehr als 5 Jahre zusammenlebt und ein Testament besteht gibt es einen Sondersatz von 6% mindestens in BS, dafür ist aber das Testament Bedingung.
Darum, eine Schenkung zu Lebzeiten, jedes Jahr 10’000.- Franken steuerfrei.
„Das ist ein offensichtliches Beispiel, dass es sich in der Regel lohnt, ein Testament zu verfassen. “
Was ist denn das für eine Logik? Weil man ein Beispiel bringt, wird da gleich zur Regel gemacht??? Sehr schwache Argumentation.
Ebenfalls häufig vergessen geht, dass wenn ein Ehepaar keine Kinder hat, Geschwister des verstorbenen Ehepartners gesetzliche Erben sind. Sie haben jedoch kein Anrecht auf einen Pflichtteil, d.h. testamentarisch kann alles dem überlebenden Ehepartner vermacht werden.
Blödsinn es besteht ein Pflichtteilsschutz.
Der Pflichtteil ist ein garantierter Anteil des Erbes für die Nachkommen, die Eltern, den Ehegatten und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner. Dieser Pflichtteilschutz kann auch nicht mit einem Testament entzogen werden. In einem sog. Erbverzichtsvertrag entfällt aber dieser Pflichtteilschutz, sodass der künftige Erbe auf seine erbrechtliche Beteiligung verzichten kann.
Kein Blödsinn, Lina More hat recht: Bei der tradierten Vorstellung unseres Zivilrechts von Familie ist der elterliche Stamm so wichtig wie der Ehegatte. Der Ehegatte könnte sich neu verheiraten und das „Familienvermögen* komplett der Familie entzogen werden.
@Salvis: Pflichtteil sind einklagbar, falls sie übergangen werden aber Geschwister haben keine Pflichtteile.
Zuerst einmal sind die Elten gesetzliche Erben und erst bei deren fehlen die Geschwister.
@ Anh Toan: Nein definitiv haben Sie nicht Recht. Kinderlosen Ehepaaren ist oft nicht bewusst, dass ihnen der Nachlass des verstorbenen Partners gemäss der gesetzlichen Erbfolge nicht alleine zusteht, sondern ein Viertel davon dessen Eltern, Geschwistern oder ihren Nachkommen. Auch bei Alleinstehenden ohne Kinder kommen unter Umständen entfernt Verwandte zum Zug. Sind die Eltern schon gestorben, treten an ihre Stelle die eigenen Brüder und Schwestern, dann die Nichten und Neffen. Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der Nachlass an den Stamm der Grosseltern. Dazu gehören neben den Grosseltern auch Onkel und Tante, die Cousinen oder Cousins usw.
@ Manser: Zuerst einmal folgen nach der gesetzlichen Erfolge die Eltern und nicht die Geschwister. Sehr wohl gibt es einen Pflichtteil nähmich 1/4. (Eltern, Geschwistern oder ihren Nachkommen)
A.Toan: Sind Pflichtteilserben vorhanden, darf der Erblasser über seinen Nachlass nicht vollumfänglich frei verfügen. Er muss die Pflichtteilsrechte beachten. Bloss die Differenz zwischen dem Nachlass und den addierten Pflichtteilsquoten untersteht der uneingeschränkten Verfügbarkeit.
Bei kinderlosen Ehepaaren haben die Eltern einen Pflichtteil; die Geschwister stehen zwar in der gesetzlichen Erbfolge, haben aber keinen Pflichtteilanspruch.
@ Lina More: Sind die Eltern bereits verstorben, haben die Geschwister sehr wohl ein Pflichteilanspruch.
Nein, die Geschwister haben keinen Pflichtteilanspruch. Lediglich Ehepartner /eingetragene Partner und die direkte Linie (Nachkommen und Eltern, aber nicht Grosseltern) haben einen Pflichtteil. Geschwister sind nicht pflichtteilsgeschützt seit Aufhebung von ZGB 472 am 1.1.1988.
L.More: Kinderlosen Ehepaaren ist oft nicht bewusst, dass ihnen der Nachlass des verstorbenen Partners gemäss der gesetzlichen Erbfolge nicht alleine zusteht, sondern ein Viertel davon dessen Eltern, Geschwistern oder ihren Nachkommen. Auch bei Alleinstehenden ohne Kinder kommen unter Umständen entfernt Verwandte zum Zug. Sind die Eltern schon gestorben, treten an ihre Stelle die eigenen Brüder und Schwestern, dann die Nichten und Neffen. Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der Nachlass an den Stamm der Grosseltern. Dazu gehören neben den Grosseltern auch Onkel und Tante, die Cousinen oder Cousins usw.
„Es stimmt, dass das Erbrecht vieles gesetzlich regelt. Wirksam sind hier die Pflichtteile.“
Das ist schlicht falsch: Die Pflichtteile begrenzen, was man in einer letztwilligen Verfügung anders regeln kann. Man kann die Pflichtteile auch in einer letztwilligen Verfügung nicht verletzen.
PS: Sie haben den Satz einfach neu geschrieben und ihn Ihrem Sprachgebrauch angepasst. Ihre Definition deckt sich 1:1 mit dem Artikel. Nix falsch.
„copy paste“ habe ich gemacht. Nachher im texst steht es richtig, aber der Satz, so wie er dasteht, schmerzt.
Ohne letztwillige Verfügung sind die gesetzlichen Erbteile wirksam und nicht die Pflichtteile.
@ Anh Toan: Wer wenig, bis keine Ahnung vom Erbrecht hat, sollte falsche und unwahre Auesserungen bitte unterlassen.
Da bin ich 100% Ihrer Meinung.
@ Anh Toan: Gut, dass Sie es eingesehen haben.
„Das hat den Vorteil, dass die frei verfügbare Quote des Nachlasses grösser wird.“
Auch dieser Satz schmerzt: Die frei verfügbare Quote ist so gross wie sie ist gemäss dem Gesetz, die lässt sich nicht vergrössern.
Aber wer will, kann auch einfach ins Testament schreiben, meine neue Freundin (Wahlweise Lieblingskind, Katzenheim) erhält mein ganzes Vermögen als Alleinerbin.
Dann wird das durch die Anwälte ziemlich einfach und schmerzlos, – Gerichte sind kaum notwendig dazu -, soweit reduziert, dass die Pflichtteilsansprüche andere gesetzlichen Erben gewahrt werden.
Man kann die frei verfügbare Quote schon vergössern, aber darauf steht Zuchthaus, weil der einzige Weg dazu wäre, pflichtteilsberechtigte Erben vor dem eigenen Tod umzubringen.
Eine weniger radikale Möglichleit wäre, seinen Wohnsitz (effektiv, nicht nur auf dem Papier) vor dem Tod in ein Land zu verlegen, dessen Gesetze dem Erblasser mehr Freiheit beim verfügen über sein Vermögen lassen.
Häufig gibt es Grund zum streiten, gerade weil eine letztwillige Verfügung vorliegt. Ohne sind die Folgen klar, passen sich dem veränderten Leben an. Wer mit 40 eine letztwillige Verfügung schreibt, wird die laufend seinen veränderten Lebensumständen anpassen müssen, sonst riskiert er erst recht, dass diese überhaupt nicht seinen sich inzwischen veränderten Wünschen entspricht.
Eine letztwillige Verfügung drängt sich auf beim Konkubinat und bei kinderlosen Alten. Unser Erbrecht basiert auf einer tradierten Vorstellung von Familie, nicht im Sinne von Eltern und Kindern, sondern im Sinne einer sich über Generationen erstreckenden Einheit, dem Stammbaum.
Im Alter ist wichtig, das zu machen, bevor die Urteilsfähigkeit angezweifelt werden kann.
Noch wichtiger ist nebst einem Testament der Vorsorgeauftrag.
Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass dann jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann.
Ich würde da einen echten Fachmann – im Kanton Bern ein Notar – zu Rate ziehen, dann gibt es keine wenn und aber!
„Als Paar darf man nicht gemeinsam ein Testament schreiben. Vielmehr muss jeder Partner für sich selbst handschriftlich ein Testament verfassen.“
Das Problem dabei ist, dass ein Partner jederzeit sein Testament ändern kann ohne den anderen zu informieren. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, und die gibt es nur bei einem notariell beglaubigten Erbvertrag.
Man kann sich die Testamente sparen und schauen ob man überhaupt zusammenbleibt. Die Scheidungsrate ist ja nicht unerheblich.
@ Toan; Der Kluge lernt aus allem und von jedem, der Normale aus seinen Erfahrungen und der Dumme weiß alles besser.
Wenn man von falschen Voraussetzungen ausging, was passiert mit seinem Vermögen nach dem Tod, wird man nichts daraus lernen, man wird nicht einmal merken, dass man von falschen Voraussetzungen ausging.
Ein interessanter Beitrag. Ich und mein Mann haben endlose Debatte, ob man ein Testament braucht. Für ihn, der bei einer Notariatskanzlei arbeitet, ist Testament immer sinnvoll. Über die Konstellation nach einem Todesfall habe ich gerade herausgefunden. Vielen Dank, dass Sie diesen Standpunkt geschrieben haben.
Geschwister sind nicht pflichtteilsgeschützte Erben. Die Erbqoten mit und ohne Testament sind hier sehr gut dargestellt.
https://www.123-pensionierung.ch/de/erben-nachlass/erbfolge-pflichtteile/
Mein Onkel lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat seit zwei Jahren eine neue Partnerin. Danke für den Tipp, dass in dem Fall die Einrichtung eines Testaments sinnvoll sein kann. Ich werde ihm raten einen Fachmann aufzusuchen.
Wie Sie bereits erwähnen, ist nicht für jeden die gesetzliche Verteilung gemäß des Erbrechts passend. In solchen Fällen ist das Aufsetzen eines Testaments unter Konsultation von Experten abzuwägen. Das handschriftlich aufgesetzte Testament wird dann eigens unterschrieben. Wichtig ist sicherlich noch, dass ein Testament nicht zusammen mit dem Ehepartner, sondern getrennt aufgesetzt werden muss. Vielen Dank für diese Informationen! https://www.rode-schulz.de/rechtsanwalt/michael-rode/erbrecht
Das Beispiel erklärt sehr gut, warum ein Testament immer Sinn ergibt. Deswegen werde ich auf jeden Fall ein Testament verfassen lassen. Man weiß ja nicht was passieren wird.
https://www.ra-flintbek.de/kontakt/bordesholm/erbrecht
Ich denke auch, dass durch das Erbrecht viel geregelt ist. Allerdings kann man beim Aufsetzen eines Testaments beim Notar zusätzliches festsetzen. Außerdem kann man die Wünsche und Belange zur Bestattung oder Trauerfeier integrieren. https://www.notare-favoriten.at/de/angebot/erbrecht/
Ich denke auch dass es auf die Familiensituation ankommt ob es Sinn macht ein Testament anzulegen. In vielen Situationen möchte man dass ein bestimmtes Teil in die Hände einer bestimmten Person gehen. Daher habe ich auch ein Testament für meine Kinder angelegt. https://www.rechtsanwalt-bad-zwischenahn.de/westerstede
Man könnte es sogar wagen, zu sagen, dass die aktuellen Regelungen für das Erbrecht ziemlich altmodisch sind. Wie Sie erwähnen, sind die sogenannten Patchwork-Familien inzwischen sehr verbreitet, und es ist richtig, dass alle Parteien geschützt werden müssen. In diesem Sinne verstehe ich, wie wichtig es ist, ein Testament zu erstellen. Vielen Dank für die Erklärung. https://www.temm.at/tatigkeiten/testament-graz