Warum Ehepartner ein eigenes Konto brauchen

Vorsorge für den Todesfall: Wenn der Ehepartner stirbt, werden gemeinsame Konten nicht selten blockiert. Mit eigenem Konto kann man sich in dieser schwierigen Situation einige Umtriebe ersparen. Foto: iStock
Meine Frau möchte sich das Freizügigkeitskonto auszahlen lassen, und wir haben den Antrag unterschrieben. Jetzt meldet sich die ZKB-Freizügigkeitsstiftung und verlangt für die Auszahlung ein Konto, das ausschliesslich auf den Namen meiner Frau lautet. Auf ein gemeinsames Konto, das auf den Namen meiner Frau und mich lautet, können sie das Geld nicht überweisen. Müssen wir extra für diese Auszahlung ein Konto anlegen, das auf den Namen meiner Frau lautet?
Aus meiner Sicht handelt die Freizügigkeitsstiftung korrekt: Es ist das Vorsorgegeld Ihrer Frau, und die Freizügigkeitsstiftung möchte sicherstellen, dass dieses Kapital vollumfänglich bei ihr ankommt und sie auch alleine über dessen Verwendung entscheiden kann. Nach der Auszahlung kann Ihre Frau mit dem Geld ohnehin machen, was Sie will. Daher scheint die Vorgabe etwas aufwendig, und ich verstehe sehr wohl Ihre Überlegungen.
Dennoch macht das Vorgehen der Freizügigkeitsstiftung aus meiner Sicht Sinn. Leider gibt es auch schwierige Beziehungs- und Eheverhältnisse. Indem Vorsorgegelder zwingend an die Person ausbezahlt werden, denen Sie gehören, soll verhindert werden, dass Vorsorgegelder nach einer Auszahlung ohne Wissen von einem Ehepartner zweckentfremdet werden.
Unabhängig von dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt empfehle ich generell auch Ehepartnern, jeweils noch ein eigenes Konto mit liquiden Mitteln zu führen. In einem Todesfall kann es etwa bei komplizierten Familien- und Erbverhältnissen vorkommen, dass man auf ein gemeinsames Konto unter Umständen während einiger Zeit keinen Zugriff hat.
Das kann man einfach umgehen, indem jeder Ehepartner weiterhin ein eigenes Konto führt. So ist auch im Todesfall des einen Ehepartners garantiert, dass man jederzeit und rasch Zugang zu liquiden Mitteln hat. Selbstverständlich können Sie sich dennoch gegenseitig eine Vollmacht auf das Konto geben, sodass Sie während Lebzeiten jederzeit auch gegenseitig Zugriff haben.
Tatsache ist, dass wenn der Ehepartner stirbt, gemeinsame Konten nicht selten blockiert werden. Indem man ein eigenes Konto hat, kann man sich in dieser ohnehin schwierigen Situation einige Umtriebe ersparen. So gesehen ist ein eigenes Konto auch eine Vorsorge für den Todesfall.
Mir ist auch klar, dass jedes zusätzliche Konto Kosten verursacht, da die Banken dafür Gebühren verrechnen, und ich verstehe auch, dass Sie zusätzliche Gebühren möglichst verhindern möchten. Die Sicherheit, jederzeit – selbst im Falle eines Todes des einen Ehepartners – Zugriff auf das Geld zu haben, ist es aus meiner Sicht wert, etwas mehr Gebühren zu zahlen.
Dieser Beitrag ist neu unter www.tagesanzeiger.ch/warum-ehepartner-ein-eigenes-konto-brauchen-782434564310 zu finden.
24 Kommentare zu «Warum Ehepartner ein eigenes Konto brauchen»
Hilfe, ich bin total verunsichert. Habe nach meiner Pensionierung den grössten Teil meiner Mittel auf ein gemeinsames Konto mit meiner Frau geschoben, damit Sie im Fall meines Ablebens weiterhin uneingeschränkt Zugriff auf das Geld hat
(oder umgekehrt). Daneben haben wir wie empfohlen je ein pers. Kto. mit gegenseitiger Vollmacht. Ich dachte im Falle des Todes eines Partners würden diese persönlichen Einzel-Konten wegen Erbmassefeststellung blockiert. Das gemeinsame Konto würde in einem Todesfall uneingeschränkt dem überlebenden Partner zur Verfügung stehen. Was stimmt nun?
Ich arbeite in einer Bank und habe es umgekehrt erlebt. Gemeinsames Konto blockiert, Einzelkonto unbetroffen. Auch mit dem Erbgang, ich sehe keinerlei Rechtstitel, welche der Bank erlauben würde, ein Konto einer lebendigen Einzelperson blockieren zu können.
@ Chris: Bitte erkundigen Sie sich was ein „Rechtstitel“ ist, hat mit dieser Angelegenheit definitv nicht zu tun.
Gemeinsame Konten werden meistens blockiert, wenn ein Kontoinhaber verstorben ist. Meist lässt die Bank bereits bestehenden Daueraufträge weiter laufen, wie z.B. für Miete, KK Versicherung, Strom etc.
Barbezüge jedoch werden meist nicht mehr möglich sein bis ein von allen Erberechtigten unterzeichneter Auftrag vorliegt. Es ist in jedem Fall empfehlenswert, ein eigenes Konto zu haben um keine Probleme zu haben.
Blödsinn, die Bank darf nicht zulassen , dass bevollmächtigte Personen über den Nachlass verfügen, bevor sich die Erben einen Erbschein besorgen können um sich zu legitimieren.
Oft erklärt sich die Bank bereit, nachgewiesene Beerdigungskosten , etwa durch Vorlage der Rechnung des Bestattungsinstituts, aus dem Kontoguthaben auszugleichen, ein klagbarer Anspruch gegen die Bank besteht aber nicht.
Daueraufträge, betreffend Miete etc. werden durch die Banken definitiv nicht weiter geführt.
Mit dem Tod des Mieters oder der Mieterin gehen nämlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf ihre Erben über.
Die ZKB bietet auch sog. ODER-Konti an, die genau das verhindern sollen, nämlich dass das gemeinsame Konto im Todesfall des einen Kontoinhabers gesperrt wird. Und als meine Frau AHV-berechtigt wurde, musste sie bloss eine Erklärung unterschreiben, dass ihre Rente auf das gemeinsame Konto überwiesen wird. Also kein Grund, mehrere Konten zu führen.
„So ist auch im Todesfall des einen Ehepartners garantiert, dass man jederzeit und rasch Zugang zu liquiden Mitteln hat.“ Ich bin auch ein Freund von getrennten Konten. Aber diese Aussage ist so leider völlig falsch. Egal ob getrennte Konten, Vollmachten etc.: Bei Verheirateten wird im Todesfall meist das Vermögen beider Ehepartner eingefroren. Unabhängig auf wen das Konto lautet, ist das Geld in der Regel Teil der Erbmasse und die Banken wollen sich da nicht die Finger verbrennen.
Blödsinn, es werden nur die Konten blockiert, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Also Einzelkonten des oder gemeinsame Konten mit dem Verstorbenen. Das Einzelkonto des überlebenden Ehepartners wird nicht blockiert, auch wenn der Verstorbene z.B. eine Vollmacht hatte. Die Vollmacht erlischt automatisch mit dem Tod. Das Guthaben des überlebenden Ehegatten auf seinem eigenen Konto gehört definitiv nicht zur Erbmasse, jedenfalls nicht in der Schweiz.
Hilfe, ich bin total verunsichert. Habe nach meiner Pensionierung den grössten Teil meiner Mittel auf ein gemeinsames Konto mit meiner Frau geschoben, damit Sie im Fall meines Ablebens weiterhin uneingeschränkt Zugriff auf das Geld hat
(oder umgekehrt). Daneben haben wir wie empfohlen je ein pers. Kto. mit gegenseitiger Vollmacht. Ich dachte im Falle des Todes eines Partners würden diese persönlichen Einzel-Konten wegen Erbmassefeststellung blockiert. Das gemeinsame Konto würde in einem Todesfall uneingeschränkt dem überlebenden Partner zur Verfügung stehen. Was stimmt nun?
Warum sollte das Guthaben auf einem Konto des überlebenden Ehegatten zur Erbmasse gehören? Die Person lebt ja noch. Einfach mal etwas logisch denken! Gesperrt werden definitiv nur Gemeinsame- und Einzelkonten der verstorbenen Person. Und solange beide Ehegatten leben, dürfen Sie mit dem Geld machen was sie wollen. Also auch verschenken. Dumm ist dann nur, wenn Sie alles auf dem Konto des Ehepartner platzieren und der zuerst stirbt…..
nicht nur separate Konten : den Vorteil / Nachteil bemerkt vorallem der Mann bei der Scheidung. Meines Erachtens sollte jede Ehe von Amts wegen eine Gütertrennung und gemeinsame / geteilte Verantwortung nicht nur in Sachen Nachwuchs vorsehen. Zuviele Ehemänner landen bei Scheidungen zu Unrecht in hoffnungloser Armut, Depressionen usw, was niemandem dient
Meines Wissens besteht bei Konten, welche auf den Namen des Vorstorbenen lauten, worauf aber der überlebende Partner Vollmacht hat, auch die Gefahr der Blockierung. Das ist ja auch irgendwie logisch, denn sonst könnte der Überlebende Kraft seiner Vollmacht das Konto schon vor Regelung des Erbes einfach leeren. Ist es deshalb nicht so, dass man auch Vollmachten nicht auf alle Konti gewähren sollte, bzw zusätzliche Konti ausserhalb der CH-Jurisdiktion führen sollte?
Es werden alle Einzel- oder Gemeinschaftskonten blockiert, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Nicht blockiert werden Konten die auf andere Personen lauten, für die der Verstorbene jedoch eine Vollmacht hatte (z.B. Geschäfts- oder Vereinskonten). Die Vollmacht des Verstorbenen erlischt automatisch mit dem Tod, genau so wie die Vollmachten von Drittpersonen auf die Konten des Verstorbenen.
Einige Banken, zum Beispiel die St. Galler Kantonalbank, bieten sogenannte Solidarkontos an. Diese Kontos gehört beiden Partnern und wenn einer stirbt, hat nur der Überlebende Zugriff. Nachkommen nicht. Man kann auch Wertschriften in diese Solidarbeziehung einschliessen. Damit spart man Gebühren.
Ich denke die St. Galler KB könnte bei einem Erbenstereit mit einem solchen Konto ganz schön Schwierigkeiten bekommen.
Im Todesfall müssen die Vermögenswerte sichergestellt werden zum Schutz der gesetzlichen Erben. In der Regel weiss die Bank ja nicht unter welchem Güterstand eine Beziehung geführt wird. Somit ist auch nicht klar, welche Vermögenswerte in die Erbmasse fallen. Banke die auf der sicheren Seite sein wollen, werden somit die Konten sperren (von bisherigen Daueraufträgen abgesehen) um sich bei einem Erbstreit keine Problem einzuhandeln. Sobald ein Erbschein vorliegt und alle darin aufgeführten Erben einen Auftrag erteilen, werden die Vermögenswerte frei gegeben.
Die Fragen, gewisser Fragesteller werden immer dümmer, ich frage mich, wie die sonst ihren Alltag bewältigen.
Wer pensioniert ist, verfügt plötzlich über unbeschränkte Zeit, um (vermeintliche) Probleme zu lösen. Mit Dummheit hat das noch nichts zu tun, das kommt ca. 20 Jahre später auch noch…
Wer seine Freizügigkeitskonten auflöst, muss nicht zwingend pensioniert sein. Eine gewisse Grundintelligenz in gewissen Finanzangelegenheiten sollte schon vorhanden sein:-)
Keine Ahnung, was an der gestellten Frage dumm sein soll. Aus meiner Sicht ist das hier ein sehr interessanter Artikel, auch viele der Antworten sind lesenswert.
@Markus: Natürlich gehört bei Ehepaaren auch der Besitz des überlebenden Ehepartners zur Erbmasse. Standardmässig gilt in der Schweiz die Errungenschaftsbeteiligung. Alles was das Paar während der Ehe erwirtschaftet (Erbschaften u.A. ausgenommen) gehört beiden. Die Bank kann nicht wissen, welcher Teil des Geldes beider Ehepartner letztlich unter den Erben aufgeteilt werden muss; daher wird über alles gesperrt, sofern die Bank vom Ehepartner und dessen Todes Kenntnis hat.
@terepe: Sorry, sie liegen leider falsch. Habe dies jetzt schon zweimal persönlich erlebt, bei meinen Eltern und den Schwiegereltern. Die persönlichen Konten der überlebenden Ehegatten wurden NIE gesperrt, weder in ZH noch in BE, weder bei der UBS noch bei Raiffeisen. Das Geld auf persönlichen Konten des überlebenden Ehegatten gehört definitiv nicht in die Erbmasse. Zumal es z.B. dem Verstorbenen durchaus erlaubt ist sein Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken. Sie verwechseln dies mit der Scheidung. Dort spielt dies eine wesentliche Rolle.
Zudem, wie soll z.B. eine Bank vom Tod des Ehepartners erfahren, wenn die Einzelkonten bei separaten Bankinstituten liegen, oder bei Konkubinatspartnern? Wenn ich ein Konto eröffne muss ich ja nicht einmal meinen Zivilstand angeben. Ich kann Konten eröffnen ohne dass der Ehepartner dies weiss.
Wie leben erst seit zwei Jahren in der Schweiz. Das Freizügigkeitskonto war einer der Begriffe, an die wir uns gewöhnen mussten. Mit Hilfe von Seiten wie https://www.50plus.ch ist uns das auch step by step gelungen