So sicher ist Ihr Freizügigkeitsgeld

Auf Nummer sicher beim Freizügigkeitsgeld: Die höchste Sicherheit bieten Kantonalbanken mit einer vollen Staatsgarantie. Foto: Shutterstock

Nachdem ich Ihr Video zu den Freizügigkeitsgeldern gesehen habe, wollte ich aus Sicherheitsgründen den Betrag über 100’000 Franken meines Freizügigkeitskontos von meiner Bank auf ein Freizügigkeitskonto einer anderen Bank überweisen lassen. Meine Bank hat mit jedoch mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei und der gesamte Betrag auf ihrem Konto bleiben muss. Stimmt diese Aussage? Falls ja, besteht eine andere Möglichkeit, das Risiko abzusichern? A.B.

Ihre grundsätzliche Überlegung, dass Sie das Risiko bei Ihrem Freizügigkeitsgeld senken möchten, ist sinnvoll. Falls Sie aber bereits Ihr gesamtes Freizügigkeitskapital auf einem Konto bei einer Bank parkiert haben, ist Ihr Handlungsspielraum eingeschränkt. Eine nachträgliche Aufteilung des Freizügigkeitsgeldes ist nämlich nicht erlaubt.

Sie dürfen somit nicht den Betrag, der über dem gesetzlichen Schutz der Einlagensicherung von maximal 100’000 Franken im Konkursfall liegt, einfach auf eine andere Bank überweisen lassen, selbst wenn Sie das Geld nur auf ein Freizügigkeitskonto transferieren. Eine Aufteilung des Freizügigkeitsgeldes, zu der ich aus Sicherheitsgründen rate, darf nicht nachträglich erfolgen, sondern muss gleich bei der Auszahlung durch die Pensionskasse durchgeführt werden.

Man muss also zuerst zwei Konten eröffnen und dann der Kasse den Auftrag geben, das Kapital auf die zwei Konten bei zwei verschiedenen Banken auszuzahlen. Die Auskunft Ihrer Bank ist somit richtig.

Dennoch haben Sie Möglichkeiten, um Ihr Risiko abzufedern. Falls Sie an der Sicherheit Ihrer Bank zweifeln, dürfen Sie das gesamte Freizügigkeitsgeld auf eine andere Bank transferieren. Sie können also durchaus das Freizügigkeitskonto kündigen und das gesamte Geld auf ein Freizügigkeitskonto bei einer anderen Bank transferieren lassen. Das macht natürlich nur Sinn, wenn die neue Bank eine höhere Sicherheit bietet.

Die meisten Banken bieten auch für Freizügigkeitsgelder den gesetzlichen Konkursschutz der Einlagensicherung bis maximal 100’000 Franken, womit oft nur ein Teil des Geldes abgesichert ist. Eine höhere Sicherheit bieten da Kantonalbanken mit einer vollen Staatsgarantie. Hier sind die gesamten Einlagen garantiert und nicht nur die maximal 100’000 Franken.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, können Sie Ihr Freizügigkeitsgeld somit auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Kantonalbank mit Staatsgarantie überweisen lassen. Das ist für Sie nach wie vor möglich. Eine andere Möglichkeit, um wenigstens das Konkursrisiko abzusichern, besteht darin, dass Sie einen Teil des Geldes in Wertschriften wie Anlagefonds investieren. Denn Wertschriften bleiben auch im Fall eines Konkurses der Bank im Besitz der Kunden.

Dieser Weg hat den Vorteil, dass Sie die Chance haben, auf Ihrem Freizügigkeitsgeld mehr Rendite zu erwirtschaften. Allerdings tragen Sie dann das damit verbundene Anlagerisiko, das je nach Art der gewählten Produkte mehr oder weniger hoch ist. Darum müssen Sie sich gut überlegen, ob Sie dieses Anlagerisiko tragen wollen und können.

12 Kommentare zu «So sicher ist Ihr Freizügigkeitsgeld»

  • Marc Ballmer sagt:

    Wieder einmal eine konstruierte „blöde“ Frage…

    • Müller M. sagt:

      Nochmals eine blöde Frage:
      Und wie viel darf man von dem Freizügigkeitskonto abheben? Ab welchem Alter?

  • Martin Leu sagt:

    Es wird nicht erwähnt, dass es v.a. auch aus steuerlichen Gründen vorteilhaft ist, das Freizügigkeitsguthaben auf zwei Konten bei verschiedenen Instituten aufzuteilen. Dies muss allerdings, wie bereits gesagt, gleich bei der Überweisung von der PK zur Freizügigkeitsstiftung erfolgen und ist nachträglich nicht mehr möglich. Beim Bezug in zwei verschiedenen Kalenderjahren (bis spätestens 5 Jahre nach dem regurlären Pensionsalter) ist in den meisten Kantonen eine getrennte Besteuerung zu einem jeweils tieferen Satz möglich, als es einem einmaligen Bezug entsprechen würde.

  • Christian Wäfler sagt:

    @Marc Ballmer: Wenn es «wieder einmal» und somit also häufig, mehrmals, immer wieder «blöde» konstruierte Fragen sind, stellt sich mir wiederum die Frage, weshalb lesen Sie den Blog von Herr Spieler überhaupt noch? Es wird keiner gezwungen hier zu lesen!

    • Tom Huber sagt:

      Genau Herr Wäfler. Vielleicht ist die Frage für Herr Balmer auch nur „blöd“ weil er sie schlichtweg nicht versteht.

  • M. Vetterli sagt:

    Freizügigkeitsgelder müssen nicht nur bei Banken, sondern können auch bei Versicherungen in Form einer Freizügigkeitspolice deponiert werden.
    Die Sicherheit, bezüglich Konkursrisiko, dieser Policen ist deutlich höher als bei den FZK’s der Banken ohne Staatsgarantie.
    Diesen Geldern muss ein Sondervermögen (techn.Rückstellungen) gemäss Versicherungsaufsichtsrecht gebildet werden, welches jährlich überprüft wird. Dieser Schutz kennt bezüglich Betragshöhe keine Obergrenze.
    Wenn das Verlustrisiko bzgl.Insolvenz/Konkurs im Zentrum steht sollte die Versicherung der Bank vorgezogen werden.
    Der Schutz via Staatsgarantie ist natürlich unschlagbar. Dieser hat allerdings einen schalen Beigeschmack. Die Sozialisierung des Anlagerisikos ist nicht fair und in hohem Masse wettbewerbsverzerrend.

  • M. Vetterli sagt:

    “Die meisten Banken bieten auch für Freizügigkeitsgelder den gesetzlichen Konkursschutz der Einlagensicherung bis maximal 100’000 Franken, womit oft nur ein Teil des Geldes abgesichert ist.”

    Alle Banken sind der Einlagensicherung angeschlossen. Alle bieten den Schutz (via Konkursprivilegierung) bis max. 100’000.- pro Einleger. Sämtliche privilegierten Einlagen müssen zu 125% mit Aktivpositionen, welche sich aus CH-Vermögenswerten zusammensetzen, hinterlegt werden.

    Zusätzl.Privilegierung FZK/Säule 3a:
    Neben den übl. Einlagen gelten Vorsorgegelder (2.+3.Säule) zusätzlich bis 100’000.- als privilegiert. In diesen Fällen werden bis 200’000.- privilegiert behandelt wobei nur die ersteren, durch die Esisuisse gesichert sind. Diese sichert vor allem die schnelle Auszahlung im Ereignisfall

  • Benjamin Zibble sagt:

    …das ist nur einer, wenn auch ein elementarer Aspekt Branchenfreundlicher aber Gesellschaftsfeindlicher Gesinnung… umgesetzt in regelrecht asoziale Gesetze die alle abhängig Beschäftigten in Abhängigkeit zwingen und dort festzurren…

    „… gesamtes Freizügigkeitskapital auf einem Konto bei einer Bank parkiert haben, ist Ihr Handlungsspielraum eingeschränkt. Eine nachträgliche Aufteilung des Freizügigkeitsgeldes ist nämlich nicht erlaubt…“

    ich empfinde derartige Verbote als sozialpolitische und ideologische Irrwege!? ich meine gahts no! das sind meine Ersparnisse, mein Geld, mein Vermögen, meine Altersvorsorge und trotzdem 0 Wohlwollen, 0 Wertschätzung gegenüber den Menschen.

    Das System ist inzwischen eines das sichere Altersarmut garantiert.

  • Christian Suter sagt:

    Immer wieder kommt dieser Anlegerschutz von bis Fr. 100’000 zur Sprache – bei den Kantonalbanken unbeschränkt und für die volle Summe. Heisst das dann, dass einfach soviel gedeckt ist, wie sich die Nichtstaatsbanken noch leisten können – oder wie ist das zu verstehen? Wie realistisch ist denn überhaupt, dass eine Grossbank morgen Konkurs geht? Die UBS wurde auch „gerettet“, weil bei einem Kollaps wohl die ganze Bankbranche, und damit die ganze Weltwirtschaft zusammengebrochen wäre. Angenommen die ZKB geht Konkurs – würde das bedeuten, dass wir Steuerzahler, dann für diese Staatsgarantie gerade stehen müssten? Daneben ist es doch auch eine krasse Verzerrung im Konkurrenzkampf der Banken – mich wundert dass die WEKO das toleriert. Martin Spieler soll das doch mal sauer erklären – bitte!

    • M. Vetterli sagt:

      Hr. Suter…
      Eine systemrelevante Grossbank darf nicht Konkurs gehen. Dass dies nicht mehr mit Mitteln der Allgemeinheit bewerkstelligt werden muss, sind die gesetzl. Voraussetzungen erstellt worden, dass eine (systemrel.) Bank mittels Bail-in am Leben erhalten werden kann. Nicht mehr die Allgemeinheit, sondern die Einleger mit Pos. über der 100’000.- Marke garantieren im Ernstfalll das Weiterleben eines solchen Instituts.
      Die ZKB ist systemrelevant. Die Steuerpflichtigen garantieren allerdings für sämtliche Verbindlichkeiten. Ein Pleitefall kann so eigentlich nicht entstehen. Das Risiko der ZH-Steuerpfl. ist erheblich. Die KB’s von BE, VD und GE haben diese Garantie massiv eingeschränkt oder abgeschafft. Dies sollten auch die Zürcher tun. Hier müssen wir wohl auf Druck der EU hoffen.

  • R. Todd sagt:

    Der Bundesrat kann bei einer ernsten Bankenkrise und bei entsprechender Notwendigkeit -z. B. einem totalen Bankencrash- den Spareinlegerschutz reduzieren -also neu festlegen- bei den Banken in der Schweiz auf einen Betrag von CHF 70’000.00 oder CHF 1’000.00 oder weniger, oft ist es hilfreich auch Klein- gedrucktes zulesen.

  • R. Todd sagt:

    Der Bundesrat kann bei einer ernsten Bankenkrise und bei entsprechender Notwendigkeit -z. B. einem totalen Bankencrash- den Spareinlegerschutz reduzieren -also neu festlegen- bei den Banken in der Schweiz auf einen Betrag von CHF 70’000.00 oder CHF 1’000.00 oder weniger, oft ist es hilfreich auch Klein gedrucktes zulesen.

Die Redaktion behält sich vor, Kommentare nicht zu publizieren. Dies gilt insbesondere für ehrverletzende, rassistische, unsachliche, themenfremde Kommentare oder solche in Mundart oder Fremdsprachen. Kommentare mit Fantasienamen oder mit ganz offensichtlich falschen Namen werden ebenfalls nicht veröffentlicht. Über die Entscheide der Redaktion wird keine Korrespondenz geführt.