Was erwerbstätige Rentner erwartet

Keine Lust auf den Schaukelstuhl: Solange jemand erwerbstätig ist, darf er das 3.-Säule-Konto behalten. Mit 70 als Mann und 69 als Frau muss man das Geld vom 3.-Säule-Konto aber beziehen. Foto: Shutterstock
Nach meiner Pensionierung verdiene ich noch etwas jährlich als Beistand. Muss ich dann meine Säule-3a-Konten auflösen, oder darf ich weiterhin einzahlen? Muss ich auf dem Einkommen nach meinen 65. Geburtstag AHV-Beiträge leisten. Und muss ich es versteuern? H.A.
Mit der Pensionierung endet Ihre Beitragspflicht bei der AHV grundsätzlich nicht. Solange Sie erwerbstätig bleiben, müssen Sie im Prinzip auf dem erwirtschafteten Einkommen AHV-Beiträge leisten.
Aber für Rentnerinnen und Rentner gibt es einen Freibetrag: Als Mann müssen Sie ab dem Monat nach Ihrem 65. Geburtstag nur auf dem Bruttolohnanteil AHV-Beiträge leisten, welche den monatlichen Freibetrag von 1400 Franken übersteigt. Der jährliche Freibetrag liegt bei 16’800 Franken. In die steuerbegünstigte Säule einzahlen darf man, solange man erwerbstätig bleibt – als Mann aber höchstens bis 70 und als Frauen höchstens bis 69, also bis höchstens fünf Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Den Beleg für Ihre Erwerbstätigkeit bietet der Arbeitsvertrag für Ihre Tätigkeit als Beistand. Gemäss Bundesamt für Sozialversicherung ist festgelegt, dass die Säule 3a Personen offen steht, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen AHV-pflichtig ist.
Wer keiner Pensionskasse mehr angehört, darf bis zu einem Fünftel seines Erwerbseinkommens in die steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen. Solange jemand erwerbstätig ist, darf er auch das 3.-Säule-Konto behalten. Spätestens mit 70 als Mann und 69 als Frau muss man das Geld vom 3.-Säule-Konto aber beziehen.
Gleichzeitig muss man auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters zwingend sein Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung als Einkommen deklarieren. Grundsätzlich ist jedes Einkommen steuerpflichtig – also auch nach Erreichen des AHV-Alters und auch dann, wenn es nur ein kleiner Betrag ist. Dank dem Steuerabzug mit der Einzahlung in die 3. Säule verringert sich die fällige Steuer leicht.
Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie mehrere 3.-Säule-Konten besitzen. Ich rate Ihnen, diese möglichst gestaffelt zu beziehen. Zwar ist die Steuerpraxis beim Bezug von 3.-Säule-Geldern kantonal unterschiedlich. In den meisten Kantonen können Sie durch einen gestaffelten Bezug der 3.-Säule-Konten aber einiges an Steuern sparen.
Ich würde zudem prüfen, ob Sie allenfalls ein Konto noch in diesem Jahr, dann weitere in den Folgejahren beziehen möchten – sinnvollerweise immer dann, wenn keine anderen Bezüge von Vorsorgegeldern anstehen.
14 Kommentare zu «Was erwerbstätige Rentner erwartet»
Einen Beistand, der diese Fragen nicht selber bei der AHV und bei der Steuerverwaltung klärt, wünsche ich keinem Mündel. Ist das wider einmal eine konstruierte Fragestellung – eine Selbstbeschäftigung?
@Werner Wenger: Für mich ist vor allem sehr erstaunlich, dass Sie täglich diesen Geldblog lesen, obwohl Sie bei mindestens jedem 2. Blog was zu meckern haben.
Ob konstruiert oder nicht, vermittelt auch diese heutige Blog Wissen, ihre Antwort leider nicht.
Wer bereits in Beschäftigung arm war, wird es als Rentner erst recht sein!
Blödsinn, in der Schweiz ist niemand arm, Hundertausende erhalten Ergänzungsleistungen welche nicht versteuert werden müssen dazu noch Krankenkassenverbilligungen, der doofe ist definitiv der Gutverdiener, welcher immer 100% gearbeitet und vorgesorgt hat.
Arbeiten ist nur etwas für Sklaven oder Fanatiker. Der Mann von Welt lässt arbeiten und erntet die Früchte während er sich der Musse und oder Muse hingibt.
@ Charly: Gehen Sie einer Arbeit nach, anstatt hier zu jammern.
Zuerst muss er auch Arbeit finden! Immer das blöde leichte Geschwätze!
Kein Beistand erhält von der KESB ein Arbeitsvertrag. Es handelt sich um eine gemeinnützige, freiwillige Tätigkeit auf Mandatsbasis. Die Spesen müssen nicht versteuert werden, für die Beistandsentschädigung erhält man von der KESB ein ganz normaler Lohnausweis.
Eigentlich eine Schande, dass die gemeinnützige Tätigkeit als Beistand auch noch versteuert werden muss. Der Aufwand steht im übrigen in keinem Verhältnis zur Entschädigung.
Die grössere Schande ist, dass man als erwerbstätiger Rentner weiterhin AHV-Beiträge bezahlen muss. Und dass diese Beiträge keinen Einfluss auf die Rente haben.
Richtig erkannt, bin der gleichen Meinung
erstaunt mich schon auch ein bisschen. Ein Beistand sollte eigentlich über Steuern, Abzüge und dergleichen Bescheid wissen. Oder nehmen die nun jeden, der ein wenig lesen kann?
@ beat gra: Apropos jeden nehmen, da werden Sie Mühe haben, die Gross- und Kleingschreibung sollte man schon einigermassen beherrschen.
@ beat gra: Falls die jeden nehmen, können Sie sich ja melden.