Was bei Scheidung geteilt werden muss

Erbschaft gilt als Eigengut: Auch wenn Sie Ihre gemeinsame Hypothek mit geerbtem Geld reduzieren würden, würde das im Fall einer Scheidung vom Gericht entsprechend berücksichtigt. Foto: iStock
Durch eine Erbschaft bin ich, Mitte fünfzig und verheiratet, zu einem Geldbetrag gekommen. Durch meine Lücken im BVG hätte ich die Möglichkeit, einiges in die 2. Säule einzuzahlen. In die 3. Säule wird regelmässig das Maximum einbezahlt. Auch ein Wertschriftendepot habe ich. Nun habe ich gehört, dass bei einer Scheidung BVG-Guthaben bei den Ehepartnern geteilt werden. Gibt es eine Möglichkeit, trotzdem einzuzahlen – aber so, dass ich meinen Anteil aus Erbschaft bei einer Scheidung nicht verliere? Oder soll ich unsere Hypothek amortisieren? S.T.
Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie und Ihre Frau über keinen Ehevertrag verfügen. Im Falle einer Scheidung würde demnach die Errungenschaftsbeteiligung gelten. Dabei wird unter Eigengut und Errungenschaft der beiden Eheleute unterschieden.
Zum Eigengut zählen neben persönlichen Gebrauchsgegenständen und dem Vermögen, das die einzelnen Ehegatten in die Ehe eingebracht hatten, auch während der Ehe gemachte Erbschaften sowie Erbvorbezüge oder Schenkungen. Zur Errungenschaft hingegen zählen neben den während der Ehe erworbenen Vermögenswerten, Arbeitserwerb und Erträgen aus dem Eigengut wie Mieten, Dividenden oder Zinsen unter anderem auch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge.
Sie haben recht: Die Pensionskassenguthaben, die Ehepartner im Laufe der Ehedauer angespart haben, werden im Falle einer Scheidung geteilt. Basis für diese Aufteilung ist die für jeden Ehegatten ermittelte Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat und der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Zusätzlich kommen zum Kapital bei der Heirat die Zinsen über die Jahre der Ehe. Die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen ergibt das während der Ehe gesparte Vorsorgeguthaben jedes Ehegatten. Von diesem während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben haben die beiden Ehegatten dann je die Hälfte zugut.
Das würde im Grundsatz auch im Fall einer möglichen Scheidung bei Ihnen gelten. Wenn Sie allerdings einen Einkauf in Ihre Pensionskasse tätigen und belegen können, dass das gesamte dafür verwendete Geld aus Ihrem Eigengut stammt, kann dies vom Gericht entsprechend berücksichtigt werden. Grundsätzlich werden Erbschaften, wie Sie eine gemacht haben, nämlich als Eigengut betrachtet. Das müssten Sie auch im Fall einer Scheidung nicht teilen.
Auch wenn Sie Ihre Hypothek mit dem Geld aus der Erbschaft reduzieren, würde dies im Fall einer Scheidung entsprechend berücksichtigt. Wichtig ist, dass Sie auch Jahre später klar belegen können, woher das für die PK-Einkäufe oder die Hausamortisation gebrauchte Geld stammt. Da Sie die Erbschaft nachweisen können, dürfte dies bei Ihnen kein Problem sein.
Ich rate Ihnen, über die Frage nach den möglichen Scheidungsfolgen hinaus im Detail mit einem Vorsorgeexperten bei einer Bank oder Versicherung zu prüfen, welche Vorteile Ihnen eine freiwillige Einzahlung in die Pensionskasse bringt. Und Ihre gesamte Vorsorgesituation abzuklären. Das macht auch unabhängig von der Erbschaft und den möglichen Scheidungsrisiken Sinn.
Freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse haben den Pluspunkt, dass Sie diese von den Steuern abziehen und einiges an Steuern sparen können. Empfehlenswert ist eine freiwillige Einzahlung in die Pensionskasse aus meiner Sicht allerdings nur, wenn die Vorsorgeeinrichtung finanziell robust und nicht in Unterdeckung ist.
5 Kommentare zu «Was bei Scheidung geteilt werden muss»
Eine Scheidung ist immer eine komplexe Sache. Schlimm ist es, wenn dann noch ein Rosenkrieg vorliegt. Mann /Frau holt sich einen Anwalt und dann tut es richtig weh und wird teuer. Denn Anwàlte leben ja gut vom Ehekrieg. Das beste ist sich zu einigen, weil das worüber man streitet, meist weniger kostet als die Anwaltskosten. Gemeinnützige Organisationen, wie z.B. mannschafft.ch, stehen einem im Streitfall oder bei gemeinsamen Vorgehen mit einer (kostengünstiger) individuellen Beratung und (kostenfrei) mit Nottelefon und Treff für Betroffene zur Verfügung. Echt empfehlenswert
Ich habe mit meiner Erbschaft die Wohnung gekauft, die wir als Ehepaar (ohne Ehevertrag) nun benuetzen. Wuerde bei Scheidung die Wohnung als gemeinsame Errungenschaft aufgelistet oder ist diese Immobilie mein Eigengut?
Während der Ehe, haben meine Eltern mir geld gegeben für das Depo der Wohnung. Habe dies auch schriftlich und von meinen Eltern und mir unterzeichnet. Bei der Scheidung, hat meine Ex anspruch auf die hälfte?
Gibt es ein bestimmter Artikel im Gesetzbuch, wo dies erklährt?
Grüsse
Toni
Wie Sie bereits anführen, gilt nach dem Scheidungsrecht aufgrund des nicht-Bestehens eines Ehevertrages wohl die Errungenschaftsbeteiligung. Dabei ist eben die Auftrennung in Eigengut und Errungenschaft ausschlaggebend. Vielen Dank für Ihren Beitrag zu diesem Fall im Scheidungsrecht. https://www.kunzenmann.at/de/tätigkeitsbereiche/
Hallo zusammen,
vielen Dank für den sehr informativen und hilfreichen Beitrag. Mir war bei Weitem nicht bewusst, welche Dinge bei einer Scheidung geteilt werden müssen. Durch den Beitrag habe ich nun ein besseres Verständnis. Danke dafür und lg, Uwe