Wie Sie dank Teilzeitjob versichert bleiben

Schrittweise von der Arbeitswelt auf den Golfplatz: Es kann durchaus Sinn machen, sein Arbeitspensum schon vor dem ordentlichen Rentenalter zu reduzieren. Foto: iStock

Wenn ich meine Arbeitsstelle drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung verlassen würde, jedoch noch keine Pension beziehen möchte, könnte ich dann erst bei meiner ordentlichen Pensionierung die Rente beziehen, oder wäre dann nur eine Auszahlung möglich? Mein Mann arbeitet noch, das heisst, die AHV-Beiträge wären gesichert bis zu unserer ordentlichen Pensionierung. C.M.

Gemäss Ihrer Schilderung wünschen Sie sich bei der Pensionskasse einen Aufschub Ihrer Rente. Ob dies so wie von Ihnen gewünscht möglich ist, hängt vom Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung ab. Ich habe Zweifel, dass es funktioniert.

Da Ihr Mann noch arbeitet, wäre zwar ein Erwerbseinkommen vorhanden und auch die AHV-Beiträge würden bezahlt. Ich gehe davon aus, dass Sie folgerichtig auch noch keine AHV-Rente beanspruchen würden, sondern diese ebenfalls erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters für Frauen, also mit 64, beziehen würden.

Kein Problem ist ein Rentenaufschub bei der Pensionskasse in der Regel, wenn jemand auch nach Erreichen des Rentenalters erwerbstätig bleibt. Dann ist auch bis höchstens 70 eine Weiterversicherung erlaubt. Wenn Sie hingegen Ihre Stelle vor dem ordentlichen Rentenalter kündigen und keine neue Arbeit aufnehmen, muss Ihr Vorsorgegeld auf einem Freizügigkeitskonto einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung deponiert werden. In diesem Fall können Sie später nur noch das Kapital und nicht mehr eine Rente beziehen.

Ob Ihre Pensionskasse in ihrem Vorsorgereglement eine andere Bestimmung kurz vor der Pensionierung zulässt, ist mir nicht bekannt. Ich rate Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen direkt an Ihre Pensionskasse zu wenden.

Wenn Sie die Rente von Ihrer Pensionskasse drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung beziehen, hat dies einen negativen Einfluss sowohl auf das angesparte Alterskapital, denn es fehlen Ihnen drei Beitragsjahre. Auch würde das Kapital mit einem tieferen Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt. Ihre Rente wäre also geringer, was einiges ausmacht.

Einfacher wäre es wohl, wenn Sie statt die Stelle ganz aufgeben, Ihr Arbeitspensum reduzieren, wobei der jährliche Minimallohn über der Eintrittsschwelle für die Pensionskasse mindestens 21’150 Franken betragen müsste. So hätten Sie bereits vor der Pensionierung mehr Freiheiten und Handlungsspielraum, würden aber bei der Pensionskasse versichert bleiben und hätten so auch bei der späteren Rente keine Einbussen zu tragen.

2 Kommentare zu «Wie Sie dank Teilzeitjob versichert bleiben»

  • M. Vetterli sagt:

    Weiterarbeiten zu einem reduzierten Pensum ist eine Möglichkeit, um zum Referenzalter das Altersguthaben in Rente wandeln zu lassen. Hierzu muss nicht nur der AN Bereitschaft bekunden, der AG muss natürlich auch zustimmen.

    Weiterversicherungsmöglichkeit wie dies gem. Gesetz möglich ist, wird von den allerwenigsten PK’s angeboten. Möglich ist dies aber bei der Auffangeinrichtung. Allerdings kann hier nur der oblig. Teil versichert werden. Ueb.oblig.Teil wird auf FZK geparkt und muss bis Alter 69 (F) in Kapitalform bezogen werden.

    Die PK’s sollten nicht zuwarten bis die Weiterversicherung ab Alter 58 Pflicht wird. Sie können schon heute den Art.47 BVG in das Reglement aufnehmen. Die Benachteiligung der vorzeitig und vielfach nicht freiwillig Austretenden ist nicht ganz einleuchtend.

  • Franz Kaiser sagt:

    Dies klingt sehr interessant. Ich nehme an, dies funktioniert nur, wenn ich diesen Teilzeit Job bei der gleichen Firma annehmen kann. Heute bin ich sehr gut, mit einem interessanten über-obligatorischen Anteil versichert. Sobald ich die Firma und damit Pensionskasse wechsle, würde sich die Rente auf den stark reduzierten Monatslohn beziehen und ich muesste starke Einbussen hinnehmen. Ist diese Überlegung korrekt?

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