Der Horror steckt im Kleingedruckten

Das Geld ist weg, der Schuldenberg bleibt: Wer sein Vermögen und seine Hypothek bei der gleichen Bank hat, riskiert im Konkursfall ein böses Erwachen. Foto: iStock

Ich habe bei der gleichen Bank einen Hypothekarkredit auf meine Liegenschaft sowie ein Kontokorrent Konto, auf dem Bargeld liegt, welches die Summe des Kredites übersteigt. Mein Bankberater sagt, dass im Falle einer Bankenpleite die Schuld mit dem Guthaben verrechnet würde. Stimmt das wirklich? R.W.

Auf die mündliche Zusicherung Ihres Bankberaters würde ich mich bei dieser Fragestellung nicht verlassen. Verlangen Sie von ihm eine schriftliche Bestätigung der Bank, dass Ihre Schuld mit Ihrem Guthaben im Falle eines Bankkonkurses tatsächlich verrechnet würde.

Viele Banken haben in den letzten Jahren nämlich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Vergabe von Hypotheken an die Kundschaft im Detail regelt, so verändert, dass die ansich logische Verrechnung von Krediten und Kundenguthaben ausgeschlossen ist.

In vielen Bank-Bedingungen befindet sich im Kleingedruckten der oft mehrseitigen Geschäftsbedingungen, welche die wenigsten Kunden lesen, eine Klausel, welche genau diese Querverrechnung untersagt. Weil im Hypothekarvertrag steht, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen integrierender Vertragsbestandteil sind, anerkennt man als Kunde die Vorgabe der Bank, dass Kredite und Guthaben nicht verrechnet werden.

Im schlimmsten Fall kann dies dazu führen, dass man bei einem Bankkonkurs einen Teil seines bei der Bank deponierten Geldes unter Umständen verliert, gleichzeitig aber weiter einen Kredit offen hat, den die Bank dann einfordert. Ein Horrorszenario: Geld weg und die Schulden bleiben.

Inwiefern eine solche Klausel auf dem Rechtsweg angefochten werden kann und über die Instanzen wirklich wasserdicht wäre, kann ich als Nichtjurist nicht beurteilen.

Generell rate ich, bei Hypothekarverträgen die Klausel, welche eine Verrechnung im Konkursfall ausschliesst, wegzubedingen oder aber bei einer Bank, bei der man eine Hypothek unterhält nicht auch noch grössere Cash-Bestände zu halten. Indem man dies trennt und bei den Bankbeziehungen diversifiziert, kann man sein diesbezügliches Risiko schon deutlich reduzieren.

Gesetzlich geschützt sind im Rahmen der Einlagensicherung bei einem Bankkonkurs nur Einlagen bis zu maximal 100’000 Franken pro Kunde.

Höhere Beträge sollte man ohnehin nicht auf dem Konto parkieren – erstens aus Sicherheitsgründen und zweitens wegen der mickrigen Rendite. Auf dem Konto bekommt man kaum mehr Zins, was dazu führt, dass man auf den Cashbeständen nach Abzug der Gebühren und unter Berücksichtigung der derzeit noch geringen Teuerung sogar Geld verliert.

Eine Alternative dazu sind Wertschriften wie Aktien, Anleihen oder Fonds: Diese bleiben auch im Konkursfall einer Bank im Besitz der Kundschaft.

22 Kommentare zu «Der Horror steckt im Kleingedruckten»

  • Fredy M. sagt:

    Lieber Herr Spieler. Wenn Sie kein Jurist sind (wie Sie selber schreiben) dann lassen Sie doch die Kommentare. Denn Ihr Vorschlag, das Guthabengeld bei einer anderen Bank zu platzieren kann genau so fatal sein; was ist wenn genau diese Bank dann Konkurs macht? Schwupp, das Geld ist weg!
    Ach nein, wir haben ja die Einlagensicherung von CHF 100’000.–. Diese gilt auch bei jener Bank, bei der man Schulden hat. Und wenn ich dort, wo ich den Kredit habe, Ihrer Empfehlung folge und nicht mehr als CHF 100’000.– auf dem Konto habe (= Einlagesicherung) und den Rest in Wertpapiere anlege (Aktien, Anleihen oder Fonds) habe ich auch nichts zu befürchten im Konkursfall. Also warum soll ich nun eine zweite Bank nehmen? Ich verstehe Ihren Blog nicht. Aber irgendwas müssen Sie ja schreiben, oder?

  • Svetlana Pedrova sagt:

    Lieber Fredy M, dann können wir uns ja glücklich schätzen Sie hier als absoluten Topexperten/Jurist ? in Sachen Finanzen zu haben. Gelder auf mehrere Finanzinstitute zu verteilen und dardurch das Risiko reduzieren scheint für mich persönlich die beste Lösung zu sein.

  • Fritz Kunz sagt:

    @ Fredy M: Keiner glaubt mir, daß ich alles besser weiß!

  • Anh Toàn sagt:

    Lieber Geldberater

    Vor langer Zeit war ich wriklich arm. Da hatte ich Hoffnung einmal reich zu werden. Jetzt bin ich saureich und habe riesige Angst, ich könnte meinen Reichtum verlieren.

    Was kann ich tun?

  • Alain Surlemur sagt:

    Herr Spieler, Sie haben ein Detail zur Einlagensicherung vergessen.

    Der Betrag von max. 100.000.– pro Kunde ist korrekt, aber Sie sollten auch erwähnen dass das Total auf max. 6.000.000.000.– begrenzt ist.

    Bei einer Pleite der Sparkasse Hintertupfingen ist das kein Problem, wohl aber bei einer Grossbank…

    • Carmen Haag sagt:

      Das durch die Ein­lagensicherung geschützte Geld müsste ­eigentlich innerhalb von 20 Tagen an die Kunden ausbezahlt werden. Doch es steht kein Fonds bereit die Banken müssen das Geld erst aufbringen. Um das System nicht zu gefährden, wurden die Verpflichtungen auf sechs Milliarden Franken begrenzt. Die eine Hälfte müssen die Banken flüssig halten, die andere können sie sonstwie aufbringen.

    • Anna Mier sagt:

      @ Alain Surlemur: Vor 27 Jahren ging die Spar- und Leihkasse Thun pleite. Über 220 Millionen Franken Privat- und Geschäftsvermögen gingen verloren.
      Soviel zu Ihrer Aussage „ ist das kein Problem“…

  • Urs Abderhalden sagt:

    Warum wird immer wieder diese völlig irrelevante Zahl 100’000 genannt? Es gibt faktisch keine Bank in der Schweiz, die klein genug wäre, damit im Konkursfall die Guthaben der Kunden tatsächlich bis zu dieser Höhe abgesichert wären.
    Der Guthabensicherung liegt ein bescheiden gefüllter Topf zugrunde, der nur einmal geleert werden kann und nicht grösser wird, je grösser die Bank.
    Um es klar zu sagen: eine Guthabensicherung, die diesen Namen verdient, gibt es nicht. Ist die Bank Konkurs, ist das Guthaben weg.

    • Stefan Lehmann sagt:

      z.B. bei der isländischen Kaupthig Bank hat es aber gereicht

    • Lucas Metzger sagt:

      Die Einlagensicherung passt für alle Banken, welche mittels Schliessung abgewickelt werden, weil zuerst die verbleibende Liquidität der geschlossenen Bank zur Auszahlung der gesicherten Einlagen verwendet wird. Erst dann werden die 6 Mrd angebraucht. Dieser Topf ist dynamisch – er wird laufend wieder durch Liquidationserlöse oder Abschreibungen aufgefüllt. UBS, CS, ZKB, Postfinance und Raiffeisen halten jeweils über 6 Mrd. gesicherte Einlagen – darum sind sie ja auch systemrelevant. Diese Banken würden nie durch Schliessung und Auszahlung der gesicherten Einlagen abgewickelt, sondern z.B. durch Übertragung der systemrelevanten Teile (inkl. das Einlagengeschäft) auf andere Institute.

  • Siro Imber sagt:

    Gemäss Art. 3 der Selbstregulierung der Banken in Bezug auf die Einlagensicherung gilt das Folgende:

    Eine Verrechnung von Forderungen durch die Bank gegenüber dem Einleger mit Schulden des Einlegers gegenüber der Bank ist im Umfang des maximal gesicherten Betrags von CHF 100’000 ausgeschlossen. Dies gilt unwiderruflich und ist für die vom Anwendungsfall betroffene Bank verbindlich.

    Sämtliche Banken in der Schweiz haben diese Selbstregulierung unterzeichnet. D. h. das gesicherte Guthaben bis CHF 100’000 darf nicht mit den Hypothekarschulden verrechnet werden.

    Quelle: https://www.esisuisse.ch/de/dokumente/selbstregulierung-1

  • R. Wenger sagt:

    Zwei Regeln:
    1. Nie alle Eier in einen Korb legen.
    2. Hohes Konto vermeiden und sinnvollere Anlagen suchen, die eine Rendite abwerfen.

  • Josef Marti sagt:

    Rechtlich wäre es im Konkursfall der Bank klare unzulässige Gläubigerbevorzugung. Aber auch bilanzrechtlich geht keine Verrechnung, dazu braucht es 3 Voraussetzungen:
    -gleiche Währung
    -Gegenseitigkeit
    -gleiche Fälligkeit resp. Fristigkeit
    Letzteres ist bei täglich fälligen Bankkonten gegenüber Hypokrediten klar nicht erfüllt.

    • Anh Toàn sagt:

      Artikel 213 SchKG sagt etwas anderes:

      Die Verrechnung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Gläubiger erst nach Konkurseröffnung Schuldner wird oder ein Schuldner nach Konkurseröffnung Gläubiger. (Oder es wird, wenn der Konkurs erwartet wird etc.)

      Was nicht geht ist also, wenn ich ein Guthaben gegen eine konkursite Bank habe, einem Hyposchuldner dieser Bank mein Guthaben abtreten, damit der verrechnen kann.

      Ist meine Hypobank pleite, kann ich die Hypo aus wichtigem Grund künden, ich muss nicht sehen, wem der Konkursverwalter bei der Verwertung der Aktiven meine Schuld verkauft und dann mit diesem Gläubiger leben, sondern ich kann mir selber eine neue Bank suchen.

      Damit wird die Hypo fällig und ich kann mit meiner Forderung verrechnen.

      • Anh Toan sagt:

        Or 123f sagt dass auch nicht fällige Forderungen im Konkurs des Schuldners verrechnet werden können

      • Anh Toan sagt:

        Man sollte immer zuerst im allgemeinen Teil des OR suchen. So vieles lässt sich damit lösen

      • Anh Toàn sagt:

        Schwierig wird es jetzt, da die Bank in ihren AG’s die Verrechnung ausschliesst.

        Dies zu beurteilen, ohne die Bestimmung im Wortlaut gelesen zu haben, ist höchst gewagt, ich meine jedoch, dass etwas derart einschränkendes (Ich muss im Konkurs der Bank meine Hypo voll zahlen und bekomme für meine Guthaben allenfalls ein paar Prozent Konkursdividende) kann nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Ich vermute, das Verrechnungsverbot in den AGB hält nur fest, was Herr Marti grundsätzlich richtig festhält:

        Grundsätzlich müssen beide Forderungen fällig sein, ich kann nicht meine Sichtguthaben mit einer nicht fälligen Hyposchuld verrechnen.

        Damit ein Verrechnungsverbot auch im Konkurs gilt, müsste es im Vertrag selbst deutlich festgehalten sein, nicht nur in den AGB’s.

  • Josef Marti sagt:

    Rechtlich wäre es im Konkurs der Bank eine klare unzulässige Gläubigerbevorzugung. Aber auch bilanzrechtlich geht keine Verrechnung, dazu braucht es 3 Voraussetzungen:
    -gleiche Währung
    -Gegenseitigkeit
    -gleiche Fälligkeit resp. Fristigkeit
    Letzteres ist im Falle von täglich fälligen Bankkonten gegenüber Hypokrediten klar nicht erfüllt.

  • Christoph Bögli sagt:

    Die grundlegende Frage wäre an der Stelle doch: wieso hat jemand Bargeld herumliegen, dessen Gesamtbetrag höher als die Hypothek ist und – da sich die Frage des Verlusts bei Konkurs überhaupt stellt – CHF 100’000.- übersteigt? Das scheint nicht gerade sehr clever, sondern eine undurchdacht-konservative Geldverlier-Strategie zu sein.

    Naheliegend wäre doch in dieser Situation, einen Teil des Bargeldes sinnvoll anzulegen, dann erübrigt sich die Frage automatisch. Und falls einem das wirklich nicht zusagt, dann bietet es sich logischerweise an, die Hypothek bei der nächstbesten Gelegenheit komplett abzuzahlen, da dies allemal mehr rentiert als den entsprechenden Betrag Cash herumliegen zu lassen..

  • Jessas Neiau sagt:

    Und ewig spielt Herr Spieler wieder mit der angeblichen „Einlagensicherung“, obwohl diese nichtsnutzige Einrichtung bereits keine Geld mehr haben wird, wenn sie mal 60’000 Kunden mit je Fr. 100’000 Fr. bedienen muss. Die Schweiz ist ja so klein. Und so arm. Das wird auch ganz bestimmt nie eintreten. Aber Herr Spieler wird uns dann sicher was anderes schönes erklären. Vor allem ist dieses Phantom namens „Einlagensicherung“ doch dazu da, um die Bankkunden in Sicherheit zu wiegen, damit sie ihr Geld weiterhin den vertrauensunwürdigsten Banken in Verwahrung geben. Alle Banken schwafeln auf ihren Homepages davon – und lassen die 6 Milliarden Obergrenze einfach weg.

    • Lucas Metzger sagt:

      Herr Anonymer (Jessesneiau), erlauben Sie einige Anmerkungen:
      – Es stehen sehr viel mehr 6 Mrd zur Verfügung.: Bevor die esisuisse (Einlagensicherung) zahlt, wird die Liquidität der konkursiten Bank zur Auszahlung der gesicherten Einlagen an Bankkunden verwendet (Liquidität aller Banken deponiert bei SNB: über 400 Mrd); das Total der gesicherten Einlagen in der Schweiz beträgt 450 Mrd. (2017).
      – Nicht jeder Bankkunde hat 100’000 bei seiner Bank. Bei Retailbanken haben die meisten Kunden 3’000 bis 10’000 Franken; die Rechnung 6 Mrd. geteilt durch 100’000 ist irreführend.

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