Können Auswanderer Steuern zurückfordern?

Neues Leben in Portugal: Mit diesem Land hat die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen. Foto: iStock
Meine Freundin, eine Schweizerin, verlegt ihr Wohn- und Steuerdomizil demnächst nach Portugal. Darf sie ihre Konto-/Depotguthaben bei Schweizer Banken beibehalten? Und kann sie die Verrechnungssteuer von Portugal aus zurückfordern? B.H.
Selbstverständlich kann Ihre Freundin ihre bisherigen Konto- und Depotbeziehungen bei ihrer Bank in der Schweiz beibehalten, auch wenn sie ihren Wohn- und Steuersitz ins Ausland verlegt. Etwas komplizierter wäre diese Frage lediglich, wenn Ihre Freundin in die USA auswandern würde.
Da Ihre Freundin aber in ein EU-Land zieht, sehe ich diesbezüglich kein Problem. Ich würde ihr allerdings raten, über das Schweizer Konto hinaus bei einer lokalen Bank in Portugal zusätzlich ein neues Konto für die Abwicklung von Zahlungen sowie für die nötigen lokalen Bankkarten zu eröffnen.
Wenn Ihre Freundin das Konto und Depot in der Schweiz behält, was aus meiner Sicht auch sinnvoll ist, muss sie sich allerdings bewusst sein, dass ihre Kontodaten künftig im Rahmen des automatischen Informationsaustausches zwischen der Schweiz und Portugal ausgetauscht werden.
Da ich davon ausgehe, dass Ihre Freundin das Konto und die Wertschriften in der Schweiz bis anhin ordnungsgemäss deklariert hatte, stellt auch dies kein Problem dar. Wenn sie Steuerdomizil in Portugal nimmt, ist es wichtig, dass sie dann auch dort alle Vermögenswerte ordnungsgemäss in der Steuererklärung aufführt.
Die von Ihnen ebenfalls erwähnte Verrechnungssteuer wird vom Bund erhoben, und zwar auf dem Ertrag von Kapitalvermögen. Typischerweise auf Zinsen von Sparguthaben oder von Obligationen und auf Dividenden. Während die Zinsen und Dividenden versteuert werden müssen, sind Kapitalgewinne auf Aktien steuerfrei.
Die von der Bank abgezogene Verrechnungssteuer kann man im Inland einfach zurückfordern, indem man die Wertschriften ordnungsgemäss in der Steuererklärung deklariert. Im internationalen Verhältnis – also wenn jemand so wie Ihre Freundin ihr Steuerdomizil ins Ausland verlegt – braucht es für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land, in dem der Auslandschweizer Wohnsitz hat und der Schweiz. Ist dies der Fall, so kann man ein Rückforderungsbegehren einreichen.
Im Falle von Portugal ist es tatsächlich so, dass die Schweiz und Portugal ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben. Ihre Freundin hat somit die Möglichkeit, die von ihren Dividenden und Zinsen abgezogene Verrechnungssteuer zurückzufordern.
Ob letztlich die volle Verrechnungssteuer zurückerstattet wird, kann ich Ihnen allerdings nicht sagen. Fest steht lediglich, dass Ihre Freundin Anspruch auf zumindest eine teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat.
8 Kommentare zu «Können Auswanderer Steuern zurückfordern?»
Wo kann sie rückfordern? In Portugal oder in der Schweiz?
erfolgt Edi automatische Daten Austausch der Bank nur aufgrund eines AdressenWechsels? wenn ja könnte der verhindert werden in dem man seine post an FamilienMitglieder in der Schweiz senden lässt.
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/verrechnungssteuer/dienstleistungen/ausland.htmlhttps://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/verrechnungssteuer/dienstleistungen/ausland.html
Kontogebühren
Als Ergänzung sei wrwähnt, dass die Banken und die Post für Auslandschweizer hohe Kontogebühren verrechnen.
https://kontofuehrungsgebuehren-fuer-auslandkunden.ch
Kontogebühren
https://www.srf.ch/news/schweiz/hohe-kontogebuehren-banken-zocken-auslandschweizer-ab
Hi Reto , Antwort: Im Land wo Sie Ihre Einkommensteuererklärung machen.
(Habe bei meinen Geldanlagen in Liechentenstein (UBS) die KEST in meiner
Est- Erklärung in Österreich geltend / abzugsfähig gemacht)
Das mag ja stimmen, wenn man in ein EU Land auswandert, da sind die Steuergesetze mehr oder weniger gleich.
Ganz anders sieht es aus wenn es kein EU Land ist.
Mein Wohnsitz ist Aegypten. Hier gibt es keine in der Schweiz bekannte Einkommens oder Vermoegenssteuer, sondern nur eine Lohnsteuer, die durch den Arbeitgeber als Quellensteuer erhoben und abgerechnet wird.
Ein Mann im Pensionsalter ist also den Steuerbehoerden unbekannt. Ein Stempel fuer bezahlte Steuern also unerhaeltlich. Damit gibt es auch keine Rueckerstattung.
War schon zweimal vor Bundesverwaltungsgericht, erfolglos.
m neuen Wohnland ist unter Umstände über bei Anlagen in der Schweiz Folgendes zu bezahlen:
– 1: Vermögenssteuer über dem amtlichen Wert der Anlage, etwa 0.6 bis 1.6% in den meisten EU Länder
– 2: Wertgewinnsteuer auf Anlagegewinne und bei Auflösungen /Wandel bei kürzerer Haltezeit u.A. im US und Deutschland.
– 4: Einkommenssteuer auf Dividenden und Zinsen
– 5: Schweizerische Quellensteuer, wovon ein Teil in der Schweiz bleibt und ein Teil in Abzug von bezahlte Einkommenssteuer genommen werden kann. Beantragt man dies dort nicht bezahlt man doppelt!
In Egypten bezahlt man offenbar 1-4 nicht, also gibt es gar keine Doppelbesteuerung..
Achtung auch bei Rentenauszahlungen. Diese gälten oft als deklarierbares Einkommen, auch bei Barauszahlungen. Auch da also teure doppeltzahlungen!