Können Auswanderer Steuern zurückfordern?

Neues Leben in Portugal: Mit diesem Land hat die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen. Foto: iStock

Meine Freundin, eine Schweizerin, verlegt ihr Wohn- und Steuerdomizil demnächst nach Portugal. Darf sie ihre Konto-/Depotguthaben bei Schweizer Banken beibehalten? Und kann sie die Verrechnungssteuer von Portugal aus zurückfordern? B.H.

Selbstverständlich kann Ihre Freundin ihre bisherigen Konto- und Depotbeziehungen bei ihrer Bank in der Schweiz beibehalten, auch wenn sie ihren Wohn- und Steuersitz ins Ausland verlegt. Etwas komplizierter wäre diese Frage lediglich, wenn Ihre Freundin in die USA auswandern würde.

Da Ihre Freundin aber in ein EU-Land zieht, sehe ich diesbezüglich kein Problem. Ich würde ihr allerdings raten, über das Schweizer Konto hinaus bei einer lokalen Bank in Portugal zusätzlich ein neues Konto für die Abwicklung von Zahlungen sowie für die nötigen lokalen Bankkarten zu eröffnen.

Wenn Ihre Freundin das Konto und Depot in der Schweiz behält, was aus meiner Sicht auch sinnvoll ist, muss sie sich allerdings bewusst sein, dass ihre Kontodaten künftig im Rahmen des automatischen Informationsaustausches zwischen der Schweiz und Portugal ausgetauscht werden.

Da ich davon ausgehe, dass Ihre Freundin das Konto und die Wertschriften in der Schweiz bis anhin ordnungsgemäss deklariert hatte, stellt auch dies kein Problem dar. Wenn sie Steuerdomizil in Portugal nimmt, ist es wichtig, dass sie dann auch dort alle Vermögenswerte ordnungsgemäss in der Steuererklärung aufführt.

Die von Ihnen ebenfalls erwähnte Verrechnungssteuer wird vom Bund erhoben, und zwar auf dem Ertrag von Kapitalvermögen. Typischerweise auf Zinsen von Sparguthaben oder von Obligationen und auf Dividenden. Während die Zinsen und Dividenden versteuert werden müssen, sind Kapitalgewinne auf Aktien steuerfrei.

Die von der Bank abgezogene Verrechnungssteuer kann man im Inland einfach zurückfordern, indem man die Wertschriften ordnungsgemäss in der Steuererklärung deklariert. Im internationalen Verhältnis – also wenn jemand so wie Ihre Freundin ihr Steuerdomizil ins Ausland verlegt – braucht es für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land, in dem der Auslandschweizer Wohnsitz hat und der Schweiz. Ist dies der Fall, so kann man ein Rückforderungsbegehren einreichen.

Im Falle von Portugal ist es tatsächlich so, dass die Schweiz und Portugal ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben. Ihre Freundin hat somit die Möglichkeit, die von ihren Dividenden und Zinsen abgezogene Verrechnungssteuer zurückzufordern.

Ob letztlich die volle Verrechnungssteuer zurückerstattet wird, kann ich Ihnen allerdings nicht sagen. Fest steht lediglich, dass Ihre Freundin Anspruch auf zumindest eine teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat.

8 Kommentare zu «Können Auswanderer Steuern zurückfordern?»

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