Vorsorgekapital wird kantonal besteuert

Bezug der Vorsorgegelder: Steuern sparen lässt sich mit dem gestaffelten Bezug. Foto: Keystone
Ich verfüge über ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank in der Höhe von 620’000 Franken. Wenn ich mir diesen Betrag auszahlen lasse, fallen ja Steuern an. Spielt es eine Rolle, ob ich dabei zum Beispiel in Birmenstorf AG wohne oder in Oberiberg SZ. Wenn ja: Wie hoch ist die Differenz? P.D.
Ja, bei der Auszahlung von Vorsorgekapital spielt es in steuerlicher Hinsicht eine Rolle, wo jemand wohnt. Je nach Wohngemeinde, wo Sie angemeldet sind, macht es sogar einen beträchtlichen Unterschied, wie viel Steuern Sie auf Ihrem bezogenen Freizügigkeitskapital an den Fiskus abliefern müssen.
Ich habe dies anhand der von Ihnen genannten Gemeinden und Kantone konkret verglichen. Da ich Ihre genauen Verhältnisse nicht kenne, bin ich für das Beispiel davon ausgegangen, dass Sie alleinstehend und konfessionslos sind, keine Kinder haben und das Geld in einer Tranche beziehen, also ohne Staffelung.
In diesem Fall würden Sie auf dem Freizügigkeitsgeld von 620’000 Franken gemäss meiner Berechnung eine Gesamtsteuer an den Bund, Kanton und Gemeinde im aargauischen Birmenstorf von 52’619 Franken zahlen. Wenn Sie indes in Oberiberg im Kanton Schwyz angemeldet und steuerbar wären, würde der gesamte Steuerbetrag für Bund, Kanton und Gemeinde deutlich mehr ausmachen, 64’601 Franken.
Deutlich senken kann man die Steuerbelastung, wenn man das Vorsorgegeld nicht nur in einer Tranche, wie Sie es planen, sondern in mehreren Tranchen auszahlen lassen kann. Wenn Sie etwa 200’000 Franken mit 60 in einer ersten Tranche und den Rest später auszahlen lassen könnten, würde die Steuer auch in Oberiberg auf 47’926 Franken sinken.
Dies ist insbesondere wichtig, wenn jemand auch ein oder mehrere Konti der steuerbegünstigen Säule 3a besitzt. Hier ist es, wie das Fallbeispiel mit der Staffelung zeigt, wichtig, das 3. Säule-Geld nicht gleichzeitig mit der 2. Säule – also dem Vorsorgegeld aus der Pensionskasse oder dem Freizügigkeitskonto – auszahlen zu lassen. Der Grund: die gleichzeitig bezogenen Beträge werden steuerlich zusammengezählt und man bezahlt daher mehr Steuern.
Was es für Sie beim Bezug Ihres Freizügigkeitsgeldes steuerlich ausmacht, können Sie auch selbst auf einem Steuerrechner simulieren, den mehrere Banken auf ihren Internetseiten aufgeschaltet haben. Einen einfach zu bedienenden entsprechenden Steuerrechner finden Sie etwa auf der Website der Postfinance unter Privatkunden und der Untersparte Tools und Rechner.
10 Kommentare zu «Vorsorgekapital wird kantonal besteuert»
Das mit der Staffelung ist tricky. Sie ist nur innerhalb von 30 Tagen möglich nach Eröffnung eines Freizügigkeitskontos. Ist diese Frist einmal abgelaufen, so verweigern Pensionskassen und Banken ein Splitting (es lässt sich auch rechtlich nicht durchsetzen). Wer das nicht weiss, hat das Nachsehen!
Falsch Herr Sharing, dann lösen Sie halt das FZ-Konto auf und definieren zwei FZ-Konti bei zwei verschiedenen FZ-Stiftungen. Ein Splitting bei der gleichen FZ-Stiftung geht nicht und wird von der Eidg. Steuerverwaltung explizit verboten!
Wer keine Ahnung hat, sollte keine FAKE NEWS verbreiten Herr Sharing. Sie verbreiten hier Unwahrheiten!
Vorsorgegeld 2ˋ000ˋ0000.—, dann ab in den Kanton Uri, ja nicht in den Kantonen ZH und BL beziehen, da Steuerhöllen. Und welcher Kanton erhält pro Kopf der Bevölkerung am meisten aus dem Finanzausgleich . Uri ! Da stimmt doch etwas nicht ,
Das Bild ist falsch: die PK- und 3a-Bezüge sind in der Steuererklärung nicht als Einkünfte zu deklarieren, sondern am Schluss auf Seite 4. Ist aber nicht so schlimm, die PK bzw. die Bank meldet diese Beträge von sich aus dem Steueramt weiter. Und der Gutmensch mit 2 Millionen fragt sicher nicht Herrn Spieler, sondern lässt sich (wahrscheinlich rechtzeitig) privat beraten.
Wenn es eine Vereinheitlichung des Steuersatzes bräuchte, dann hier. Umsomehr, als einer durch Umzug für nur einen Monat Zehntausend Stutz oder mehr sparen könnte. Auch, weil das Geld ja aus Erwerbstätigkeit in mehreren Kantonen stammen könnte.
Der Martin Spieler ist wohl von der PostFinance gesponsert. Sonst würde er den Link zum Steuerrechner nicht so genau mitteilen. Es geht nicht, dass ein Journalist auf Homepages von Banken verweist, wenn es um die Berechnung von Steuern geht. Man kann diese Steuer auch mit dem Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung berechnen! Das sollte der Hinweis sein, wo man seine Steuern berechnen kann.
Wenn ich den Artikel richtig interpretiere, hat diese Person bereits das 60igste Altersjahr erreicht und hat nur 1 FZ-Konto. Wenn dies richtig ist, ist ein Splitting nach dem Alter 60 nicht mehr möglich, denn 5 Jahre vor dem offiziellen Rentenalter darf man das FZ-Kapital nicht mehr splitten, sondern muss das Kapital in einem Betrag beziehen. Somit wären die Grundlagen des Berichts falsch (ich zitiere:….wenn Sie etwa 200’000 Franken mit 60 in einer ersten Tranche und den Rest später auszahlen lassen könnten……) Ein Splitting des FZ-Konto bis 60 ist zBsp bei einem WEF-Bezug möglich.
Das Splitting bei der PK und bei 3a richtet sich bei den meisten Instituten nach deren Reglement. Kurz vor dem Bezug kann da oft keine Änderung des Splittings mit Ratenbezügen vereinbart werden.
Mein Rat nach erlebten Bezügen, ich bin heute 70 Jahre alt: frage die Institution oder den Steuerberater und nicht Herrn Spieler. Letzterer versucht allen anzudienen. Bei der vielseitigen Ausgestaltungen ist das ein schlechter, unbrauchbarer Ratgeber.
Ins Ausland auswandern
Kapitalbezüge aus einer Schweizer Pensionskasse oder einem Freizügigkeitskonto müssen immer in der Schweiz versteuert werden. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung am Wohnsitz des Bezügers. Wohnt dieser zum Zeitpunkt des Bezuges jedoch im Ausland, wird eine Quellensteuer am Sitz der Freizügigkeitsstiftung erhoben. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse, ob das Kapital vor der Auswanderung an eine Freizügigkeitsstiftung in einem steuergünstigen Kanton (beispielsweise Schwyz oder Zug) transferiert werden kann. Falls dies möglich ist, kann das Kapital nach der Wohnsitzverlegung ins Ausland bezogen werden. Bei Versicherten, welche jünger als 58 Jahre alt sind, ist ein Transfer an einen steuergünstigen Stiftungssitz in der Regel kein Problem.
Sie können Ihr PK Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto in jedem Kanton überweisen lassen, unabhängig von Ihrem Wohnsitz.