Auch Frühpensionierte müssen AHV zahlen

Nicht zu unterschätzen: Die AHV-Beiträge können zwischen 478 und 23’900 Franken zu stehen kommen. Foto: iStock
Ich möchte mich mit 63 Jahren pensionieren lassen. Da ich einen Überbrückungszuschuss bekomme, ist dies möglich. Meine Frage betrifft die AHV: Diese möchte ich erst mit 64 Jahren beziehen. Also fehlt mir ein Beitragsjahr. Besteht eine gesetzliche Pflicht, für dieses Jahr noch AHV-Beiträge zu leisten, oder kann ich es sein lassen? M.Y.
Sie müssen bis zum Erreichen Ihres ordentlichen Rentenalters Beiträge an die AHV entrichten. In Ihrem Fall müssen Sie (als Frau) bis 64 AHV-Beiträge zahlen, obschon Sie sich frühpensionieren lassen.
Es geht nicht nur darum, dass Sie möglichst keine Beitragslücken haben. Es ist sogar vorgeschrieben, dass Sie bis zum ordentlichen gesetzlichen Rentenalter einzahlen müssen.
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Frühpensionierung gelten Sie als nicht mehr erwerbstätig. In diesem Fall richtet sich die Höhe Ihrer AHV-Beiträge nach Ihrem Vermögen und dem mit einem Faktor von 20 multiplizierten Renteneinkommen. Ich kenne Ihre finanziellen Verhältnisse nicht. Je nach Vermögens- und Rentenhöhe kann dies aber teuer werden.
Die geschuldeten AHV-Beiträge können in der Bandbreite zwischen 478 und 23’900 Franken jährlich zu stehen kommen.
Wie hoch genau Ihr Beitrag wäre, können Sie sich von Ihrer AHV-Ausgleichskasse anhand Ihrer effektiven Renten- und Vermögensdaten ausrechnen lassen. Unter Umständen kann es sich für Sie lohnen, wenn Sie ein Teilzeitpensum behalten. Allerdings müssten die Beiträge von Ihnen und dem Arbeitgeber höher sein als die Hälfte der Beiträge, welche Sie gemäss der Berechnung zahlen müssten, wenn Sie gar nicht erwerbstätig wären.
AHV-Beiträge als Frühpensionierte sparen kann man sich unter Umständen, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin weiterhin erwerbstätig bleibt. Dann wird auch die frühpensionierte Ehefrau oder der frühpensionierte Ehemann von der Beitragspflicht befreit.
Ich rate Ihnen, Ihre genauen Möglichkeiten, frühzeitig mit Ihrer Ausgleichskasse zu prüfen. Mit dieser müssen Sie ohnehin Kontakt aufnehmen und sich in Hinblick auf Ihre Frühpensionierung als Nichterwerbstätige anmelden.
Einen positiven Nebenaspekt hat die Sache: Sie dürfen die bezahlten AHV-Beitrage in der Steuererklärung beim Renteneinkommen als Abzug geltend machen.
18 Kommentare zu «Auch Frühpensionierte müssen AHV zahlen»
Wie aber verhält es sich, wenn bei einer Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen nur ein 20% Teilpensum bis Alter 65 möglich ist und die dabei abgelieferten AHV-Beiträge weniger als 50% der aus dem Vermögen geschuldeten AHV-Beiträge ausmachen? Sind auch dann die aus dem Vermögen errechneten Beiträge geschuldet, obwohl der Betroffene gar nicht mehr arbeiten kann?
Selbstverständlich. Seine (Dauer-)Rente wird zudem Kapitalisiert. Ist doch richtig, hat nichts mit Bestrafung zu tun.
Das Solidaritätsprinzip der AHV besteht grundsätzlich bis zum Tod. Das heisst, mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters besteht ein Recht auf die gesetzliche Rente. Wenn im konkreten Fall eine Person, aus welchen Gründen auch immer, kurz vor dem Erreichen des Rentenalters praktisch ihr ganzes Vermögen verliert, auch die zweite Säule, und sich dann nicht in das soziale Netz fallen lässt, sondern voll weiterarbeitet, kann diese nicht mit einem Verlustvortrag die Steuerbelastung für einige Zeit reduzieren. Nein, er oder sie muss weiterhin wacker AHV-Beiträge bezahlen. Bis zum Tod, sofern er oder sie so lange arbeitet. Diese Situation ist problematisch. Und, vor allem, unfair.
@barett, was schreiben sie da, ahv-pflichtig bis zum tod? wie, woher haben sie das? kenne ich nicht dieses gesetz.
Auch mit 70 zum Beispiel falls man noch arbeitet muss man noch „Freiwillige“ AHV zählen auch wenn man dafür keinen Mehrwert bekommt. Das selbe ist der Fall bei frühzeitigen Pensionierung falls man mit 63 aufhört zahlt man abhängig von den Einnahmen und Vermögen „Freiwillige“ AHV und man profitiert keinen Rappen davon. Dieser Stadt zockt ab! Besonderst Schweizer und Rentner. Dazu kommt noch der Eigenmietwert auch das ist 100% Abzocke, oder Wohnungen die man sich als Rentner nicht mehr leisten kann.
Als Frau beträgt der AHV- Abzug nur 3.4% und nicht die 6.8 % wie beim Mann.
Es gibt somit rechnerisch keinen Grund, die AHV um ein Jahr aufzuschieben – ausser natürlich die Erwartung, man werde 95 jährig oder noch älter. (100% : 3.4% = 30 Jahre…)
Hr. Spörri,
Ihre Meinung, das der Vorbezug bei Frauen ab Jahrgänge 1955 von 3.4% beträgt stimmt nicht. Der Abzug pro Jahr bei Vorbezug beträgt pro Jahr wie bei den Männern 6.8%. Lesen Sie das AHV Reglement nochmals durch.
und wie ist es mit AHV beiträgen auf dem einkommen aus dividenden die nur zu 60 % und den nicht steuerpflichtigen einkommen aus den kapitalgewinnen
Ganz wichtig: Die drei AHV-Fallen bei einer Frühpensionierung.
Falle Nr. 1: Der letzte Arbeitgeber weist zwar (aus eigenem Interesse) auf die Notwenigkeit hin, sich nach der Frühpensionierung gegen Unfall selber zu versichern, nicht aber darauf, dass sich der Frühpensionierte selber um die Nichterwerbstätigen-Beiträge der AHV kümmern muss.
Falle Nr. 2: Auf verspätet bezahlte Nichterwerbstätigen-Beträge der AHV wird immer noch ein Verzugszins von 5% erhoben, der in Zeiten von Negativzinsen einem eigentlichen Strafzins gleichkommt. Einen Ausgleichszins wie bei den Steuern gibt es nicht.
Falle Nr. 3: Die Abrechnung der AHV-Beiträge ist völlig intransparent. Einen jährlichen Auszug gibt es nicht, und es wird auch nicht mitgeteilt, für welche Jahre die Veranlagung definitiv ist.
Falls dem so ist ist dies Mafiös! Und das in der Schweiz.
Immerhin kann man allfällige Verzugszinsen welche an die AHV gleistet werden bei der Einkommenssteuer abziehen. Ist doch schon was oder?
Heutzutage gibt es viele Frühpensionierte teils unter 60 jahrig (klar priveligiert) – ohne Chance auf Teilzeitarbeit – und die sehr gerne noch arbeiten würden. Die Arbeitgeber wollen jüngere MA suchen oder einfach MA somit reduzieren wollten durch Frühpensionierung. Die Rechnung der AHV ist happig, speziell wenn der 2. Ehepartner auch keine Arbeit findet. Wann wird die AHV diese Umstände (ungewollte Frühpensionierung) auch mal in Betracht ziehen ?
Falls dem so ist ist dies Mafiös! Und das in der Schweiz.
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Frühpensionierung gelten Sie als nicht mehr erwerbstätig. In diesem Fall richtet sich die Höhe Ihrer AHV-Beiträge nach Ihrem Vermögen und dem mit einem Faktor von 20 multiplizierten Renteneinkommen. Ich kenne Ihre finanziellen Verhältnisse nicht. Je nach Vermögens- und Rentenhöhe kann dies aber teuer werden.
Das ist mir jetzt überhaupt nicht klar was Sie da schreiben. Vermögen plus dem mit einem Faktor 20 multiplizierten Renteneinkommen. Renteneinkommen pro Monat/Jahr????? Ein Beispiel wäre hilfreich.
Wenn ich die Rechnung nach Ihrem System mache wo kann ich nachschauen wie viel ich bezahlen müsste?
Danke für die Klärung
Gruss
Google: „Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO“ (Merkblatt 2.03).
hier können Sie Ihre AHV Beiträge als Nichterwerbstätige online berechnen. Einfacher gehts wirklich nicht.
https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/online-rechner/nichterwerbstaetige.html
Danke für den Link!
Googeln sie nach
AHV-Beiträge bei einer Frühpensionierung