Freizügigkeitskonto: Welche Bezugsart darf es sein?

Die Auszahlung kann bis fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Foto: PD
Müssen Freizügigkeitskonti bei einer Frühpensionierung aufgelöst werden, oder können diese wie 3a-Konti bis zum ordentlichen Rentenalter oder sogar bis 70 Jahre, falls man weiterhin berufstätig ist, weitergeführt werden? P. L.
Dank einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung können Sie Ihren Vorsorgeschutz weiterhin sicherstellen, auch wenn Sie nicht mehr berufstätig sind oder wenn jemand seine Berufstätigkeit während einer längeren Zeit etwa durch einen langen Auslandsaufenthalt unterbricht. Sobald Sie das ordentliche AHV-Rentenalter – bei Männern also mit 65 und bei Frauen mit 64 Jahren – erreicht haben, werden das Freizügigkeitskonto oder die Freizügigkeitspolice üblicherweise fällig.
Darüber hinaus gibt es aber zwei weitere Bezugsmöglichkeiten: Wenn jemand wie Sie früher in Pension gehen will, besteht die Möglichkeit, dass man das Guthaben auf seinem Freizügigkeitskonto bereits ab fünf Jahren, bevor man das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht, beziehen kann. Bei Männern ist das ab 60 und bei Frauen ab 59 Jahren möglich.
Auch wenn Sie eine Frühpensionierung vollziehen, sind Sie aber nicht gezwungen, das Freizügigkeitsgeld früher zu beziehen. Sie dürfen das Konto normal bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters weiterführen und das Kapital dann mit 65 in Anspruch nehmen. Eine vorzeitige Auszahlung des Freizügigkeitskontos ist zudem generell für den Erwerb und den Bau von selbst genutztem Wohneigentum, zur Amortisation von Hypotheken von selbst genutztem Wohneigentum oder bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit möglich, oder auch wenn jemand auswandert, wobei es bei den meisten europäischen Ländern Einschränkungen gibt.
Falls Sie das wünschen, können Sie die Auszahlung bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufschieben – Männer also bis 70 und Frauen bis 69. Sie müssen sich aber überlegen, ob Ihnen das wirklich etwas bringt – mit Ausnahme der geringen Verzinsung des Geldes. Immerhin können Sie das Freizügigkeitsgeld auch in spezielle Vorsorgefonds investieren, welche eine höhere Rendite versprechen. Doch investieren und damit eine höhere Rendite erwirtschaften können Sie das Kapital auch, wenn Sie es sich auszahlen lassen.
Für eine spätere Auszahlung sprechen können allenfalls steuerliche Gründe: Um die Progression bei den Steuern zu brechen, sollte man Guthaben aus der steuerbegünstigten Säule 3a nicht gleichzeitig mit dem Freizügigkeitskapital im gleichen Jahr beziehen. Da kann es Sinn ergeben, dass man mit der Auszahlung zuwartet und die verschiedenen Guthaben gestaffelt bezieht, was eine erhebliche Steuerersparnis bringen kann.
10 Kommentare zu «Freizügigkeitskonto: Welche Bezugsart darf es sein?»
„oder auch wenn jemand auswandert, wobei es bei den meisten europäischen Ländern Einschränkungen gibt“
Von welchen EU-Ländern sprechen Sie, Herr Spieler?
Komplizierter kann man es wirklich kaum noch formulieren. Es ist doch ganz einfach: Das Freizügigkeitskapital kann grundsätzlich frühestens 5 Jahre vor bis spätestens 5 Jahre nach dem Erreichen des regulären AHV-Alters bezogen werden. Die Ausnahmen wurden erwähnt, zu Ergänzen ist hier noch der Bezug einer ganzen IV-Rente.
Für eine spätere Auszahlung sprechen nicht nur Steuereinsparungen durch eine gestaffelte Beziehung von Guthaben, sondern auch Steuerersparnisse durch Vermeidung der Besteuerung als Vermögen und Steuerfreiheit aller Erträge (nicht nur der Kapitalgewinne). Letztere müssen zwar bei Bezug des Kapitals versteuert werden, dies aber zu einem deutlich reduzierten Satz. Weiter fallen bei Fondinvestments des Freizügigkeitskapitals i.d.R. deutlich weniger Gebühren an.
Ich bin mir nicht so sicher, wer da kompliziert kommuniziert oder ein Durcheinander macht. Ist es nun wirklich so, wie Sie den Autor korrigieren, dass man die Guthaben „…bis spätestens 5 Jahre nach dem Erreichen des regulären AHV-Alters…“ beziehen kann? (Betonung auf: nach.)
Ich gebe Herrn Leu vollkommen recht. Darüber hinaus wäre noch zu beachten, was man durch eine spätere Auszahlung des Freizügigkeitskapitals an AHV-Beiträgen einsparen kann für eine nicht erwerbstätige jüngere Ehepartnerin. Die AHV-Beiträge werden in einem solchen Fall ja aufgrund des steuerbaren Vermögens (mit einigen Anpassungen) berechnet.
@ R. A. Green
Ihr Kommentar bestätigt meine Ausage: Offensichtlich haben Sie Herrn Spielers Beitrag nicht verstanden.
Es gibt Kantone, die Auszahlungen aus solchen Konten über 2 Jahre addieren und die Einmalsteuer vom Gesamtbetrag, also mit Progression, verlangen. Fragen Sie einen Steuerberater in Ihrem Wohnort.
Leider erwähnt Herr Spieler in seinem Artikel nicht den Unterschied zwischen obligatorischen und überobligatorischem Freizügigkeitskapital. Das wäre für den vorzeitigen Bezug doch interessant. Sonst ist in diesem Artikel leider viel bla bla!
Wie sieht der Bezug bei voller IV 100% aus mit 55 Jahren. Kann das Freizügigkeitskapital auch mindestens teilweise bezogen werden?
@Bühlmann
Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (IV) haben das Recht, sich das Freizügigkeitskonto auszahlen zu lassen. Es können keine Renten ab dem Freizügigkeitskonto ausgerichtet werden. Eine volle Invalidität liegt ab einem IV-Grad von 70% vor. Um die Auszahlung verlangen zu können, muss das IV-Verfahren abgeschlossen sein. Sollte die Invalidität zum Zeitpunkt eingetreten sein, als der Kontoinhaber noch der Pensionskasse angeschlossen war, muss die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse zurückvergütet werden, damit diese eine Rente ausrichten kann.
Quelle: Factsheet Auszahlungen Freizügigkeitskonto, Raiffeisen
Guten Tag
Aus meinem früheren Arbeitsverhältnis habe ich ein Teil des PK-Kapital auf ein Freizügikeitskonto einer Bank deponiert. (Die Summe aus der PK des ehemaligen Arbeitgebers war bei der PK des neuen Arbeitgebers zu hoch. )
Kann ich im Alter von 60 Jahren die Gelder aus meinem Freizügikeitskonto beziehen, obwohl ich weiter bei meinem Arbeitgeber beschäftigt bin, oder kann das Kapital nur bei Pensionierung bezogen werden?
mfg
A. Klose