Steuern: Ausbildungskosten abziehen

Wer Kinder in der Lehre oder an der Uni hat, kann die Ausbildungskosten abziehen. Foto: Ennio Leanza/Keystone
Meine Tochter (17) beginnt nach den Sommerferien eine Lehre, was es ihr nicht erlaubt, weiterhin zu Hause zu wohnen. Können entsprechende Unterbringungskosten und Aufwände für das wöchentliche Pendeln steuerlich abgesetzt werden? C. K.
Ja. Die Berufslehre Ihrer noch minderjährigen Tochter ist eine Erstausbildung. Bei den Steuern sind Ausbildungskosten für Erstausbildungen abziehbar. Voraussetzung ist allerdings, dass die entstehenden Kosten für die Unterbringung und das wöchentliche Pendeln in einem direkten Zusammenhang mit der Lehre stehen, was im Fall Ihrer Tochter gegeben ist.
Je nach Konstellation kann ein Teil des Aufwands als Berufskosten geltend gemacht werden – etwa die Fahrt Ihrer Tochter in den Betrieb. Kosten im Zusammenhang mit der Berufsschule gelten als Ausbildungskosten. Dazu zählen auch Zahlungen für Lehrmittel. Generell gilt: Ausbildungskosten, die von den Eltern getragen werden, können von diesen als auswärtige Ausbildungskosten abgezogen werden. Speziell ist die Situation, da Ihre Tochter unter der Woche nicht nach Hause zurückkehren kann, sondern eine externe Unterbringung benötigt. Sie ist also während ihrer Lehrzeit Wochenaufenthalterin.
Wochenaufenthalter, die an ihren Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben müssen, weil eine Heimkehr nicht möglich oder zumutbar ist, und dort übernachten müssen, aber die Wochenenden oder ihre freien Tage an ihrem eigentlichen Wohnort und steuerlichen Wohnsitz verbringen, dürfen die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt in ihrer Steuererklärung geltend machen. Da Sie als Vater alle Kosten tragen und Ihre Tochter noch minderjährig ist, dürfen Sie die durch die Erstausbildung Ihrer Tochter entstehenden Kosten bei den Steuern abziehen.
In der Regel können Pauschalansätze für die auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden. Falls der Arbeitgeber Ihrer Tochter eine Mahlzeitenverbilligung leistet, gelten reduzierte Pauschalansätze. Für die Unterbringung können Sie die effektiven Kosten etwa für ein Zimmer einsetzen, wobei Sie diese belegen müssen. Weiter dürfen Sie die Kosten für das wöchentliche Pendeln vom Arbeitsort zum Wohnsitz am Wochenende zum Beispiel mit dem Zug sowie die Fahrtkosten am auswärtigen Ort zum Lehrbetrieb und der Berufsschule steuerlich geltend machen, vorausgesetzt, dass Sie auch diese Kosten alle tragen und über entsprechende Belege verfügen. Bitte beachten Sie, dass die genauen Abzugsmöglichkeiten kantonal stark variieren.
Wie viel Sie im Detail abziehen können, erfahren Sie in der Wegleitung zur Steuererklärung. Auf jeden Fall empfehle ich Ihnen, über die genauen Auslagen für die Ausbildung Ihrer Tochter genau Buch zu führen und alle Belege aufzubewahren. Wenn Sie diese Kosten in der Steuererklärung abziehen, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie die geltend gemachten Abzüge später im Detail belegen müssen.
9 Kommentare zu «Steuern: Ausbildungskosten abziehen»
Ein Abschluss auf Sekundarstufe II (Matur oder Berufslehre) oder das 20. Altersjahr müssen vollendet sein, sonst sind die Kosten nicht abzugsfähig.
IhreAussage müssen Sie noch präzisieren: inwelchem Kanton das denn sein soll. Erstausbildung heisst ja wohl eine Berufslehre oder das Gymnasium, was Ihrer Aussage direkt zuwider steht.
Am besten auf den entsprechenden Webseiten der Kantone nachschlagen. Beim Bund steht jedenfalls genau das oben zitierte, Art. 33 Abs. 1 lit. j.
Ja, aber genau das oben zitierte ist zutreffend für eine Weiterbildung und nicht für eine Erstausbildung. Eine Erstausbildung ist steuerlich absetzbar. Dies natürlich im Rahmen der kantonalen Vorgaben.
Gemäss Auskunft meines Treuhänders und nach Weisung des Steueramts (TG) ist es so, wie Herr Hödli erklärt hat.
Was gilt nun?
Gibt es da Unterschiede zwischen der kantonalen Steuer und der direkten Bundessteuer?
Sehr geehrter Herr Hödli
Für den Kanton Zürich ist Ihre Aussage bedauerlicherweise falsch. Die Kosten sind mit dem Kinderabzug abgegolten. Eine Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten der Kinder in der Steuererklärung der Eltern ist nicht vorgesehen.
Die Tochter selber kann die Ausbildungskosten abziehen (in der eigenen Steuererklärung), wenn sie das zwanzigste Ausbildungsjahr vollendet hat und bereits eine Ausbildung auf Stufe Sekundar II abgeschlossen hat. Dazu gibt es ein neues Kreisschreiben der ESTV.
Das versteht sich von selbst dass Sozialabzüge in derselben Steuererklärung nicht kumuliert werden können.
Die Auskunft von Spieler ist falsch falls er wirklich die Steuererklärung der Eltern meint. Mit Eintritt der Mündigkeit erhalten die Kinder die StErklärung zugestellt. Sie müssen eine solche sogar von sich aus selbst vor der Mündigkeit verlangen, wenn sie bereits Erwerbseinkünfte haben. DBG 9 Abs. 2
Im Beobachter gelesen:
Unsere Tochter macht in Bern eine Stifti und ist dort Wochenaufenthalterin. Wir wohnen im Aargau. Das Steueramt hat uns jetzt die Abzüge für Miete und Reise der Tochter gestrichen, die wir zahlen. Ist das korrekt?
Die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt gehören zu den Berufsauslagen, deshalb kann nur die Tochter diese Kosten steuerlich absetzen. Als Eltern können Sie nur den Kinderabzug geltend machen – und keine weiteren.
Im Beobachter gelesen:
Unsere Tochter macht in Bern eine Stifti und ist dort Wochenaufenthalterin. Wir wohnen im Aargau. Das Steueramt hat uns jetzt die Abzüge für Miete und Reise der Tochter gestrichen, die wir zahlen. Ist das korrekt?
Die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt gehören zu den Berufsauslagen, deshalb kann nur die Tochter diese Kosten steuerlich absetzen. Als Eltern können Sie nur den Kinderabzug geltend machen – und keine weiteren.
https://www.beobachter.ch/finanzen/steuern/steuern-das-konnen-sie-abziehen