Anlagefonds: Im Zweifel für die Steuerzahlerin

Differenz 30 Franken: Der Wert des SwissImmo Fonds der Migros-Bank ist höher als sein Steuerwert.
Wenn ich richtig lese, gibt es bei meinem Anlagefond (Valor 10831172) der Migros-Bank in der Steuererklärung zwischen Anlage- und Steuerwert einen erheblichen Unterschied. Ist das korrekt? Gerne setze ich natürlich den tieferen Steuerwert ein. Ist das richtig, und entstehen mir dadurch keine Nachteile? M.K.
Bei Ihrem Fonds handelt es sich um den Migros-Bank (CH) Fonds SwissImmo A, der breit diversifiziert hauptsächlich in Schweizer Immobilien – sowohl Wohnhäuser und Büroliegenschaften – investiert. Dabei nutzt er zu 95 Prozent Schweizer Immobilienfonds und Aktien von Schweizer Immobilienunternehmen. Der Rest des Kapitals fliesst in Geldmarktanlagen.
Sie haben recht, dass es einen Unterschied zwischen dem Anlage- und dem Steuerwert gibt. Aktuell wird der Fonds für 138.50 Franken gehandelt. Der Steuerwert, den Sie in Ihrer Steuererklärung ausweisen müssen, beträgt aber nur 108.06 Franken, der steuerbare Ertrag macht 1.45 Franken aus. Das ist in der Tat eine grosse Differenz von über 30 Franken beim Steuerwert, was bei einer Vielzahl von Anteilen durchaus einen Unterschied bei den Steuern ausmachen kann.
Da liegt es nahe, dass Sie nicht den hohen Kurswert vorziehen wollen. Das dürfen Sie auch. Korrekt ist, wenn Sie in Ihrer Steuererklärung den deutlich tieferen Steuerwert und nicht den teureren Kurswert aufführen.
Der Grund für den beträchtlichen Unterschied zwischen den beiden Werten liegt darin, dass der Migros-Bank (CH) Fonds SwissImmo einen reduzierten Steuerwert aufweist, da die Differenz zum Nettoinventarwert (NAV) bereits vom Fonds versteuert wurde. Der Nettoinventarwert umfasst den Gesamtwert des Fonds und des entsprechenden Fondsanteils. Der Nettoinventarwert ist faktisch der innere Wert des Fondsanteils.
Dabei werden vom gesamten Fondsvermögen und seiner Liquidität alle Verbindlichkeiten in Abzug gebracht und die Summe durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile dividiert. Bei Anlagefonds mit direktem Grundbesitz gilt ausserdem der Grundsatz: «Ein in der Ausschüttung enthaltener, bereits beim Fonds besteuerter Vermögensertrag muss vom Anteilscheininhaber nicht deklariert und versteuert werden.»
Steuerbar beim Anteilsinhaber sind gemäss Steuerbehörden hingegen die Erträge, die nicht aus dem direkten Grundbesitz stammen wie zum Beispiel Zinsen aus kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder aus kurzfristig verfügbaren Mitteln.
Sie dürfen also ohne schlechtes Gewissen oder allfällige Nachteile in Ihrer Steuererklärung den tieferen Steuerwert deklarieren.
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