Wie lange machen 3a-Einzahlungen Sinn?

Säule-3a-Konto: Was in jungen Jahren garantiert Steuervorteile bringt, kann im Alter zum Nachteil werden.
Sie schrieben in der SonntagsZeitung, dass man das 3a-Konto im Rentenalter weiterführen kann, falls man nach der Pensionierung erwerbstätig bleibt und ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Wo ist diese Auflage nachzulesen? R.R.
Die Regeln für weitere Einzahlungen in die steuerbegünstigte Säule 3a auch nach dem ordentlichen Pensionsalter können Sie beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nachlesen. Dieses definiert: «Die Säule 3a steht Personen offen, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen AHV-pflichtig ist.»
Weiter heisst es beim BSV punkto Umfang der AHV-Pflicht konkret: «Für Personen im Rentenalter (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen) gilt ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind. Der Freibetrag beträgt 1400 Franken im Monat oder 16′800 Franken im Kalenderjahr.»
Damit könnte man ableiten, dass jemand die steuerbegünstigte Säule 3a nicht mehr weiterführen kann oder auch die Auszahlung der Säule 3a nicht mehr aufschieben kann, wenn man nach dem ordentlichen Pensionsalter von 65 bei Männern und 64 bei Frauen weniger verdient als der AHV-Freibetrag, der momentan bei 16’800 Franken liegt.
Dies ist aber nicht so. Die Tücken liegen nämlich auch da im Detail. Unter dem Dokument «Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103» des BSV finden Sie dazu eine konkrete Auslegung. Hier wird zwar nochmals betont, dass grundsätzlich eine AHV-Pflicht bestehen muss, damit man eine Säule 3a bilden oder eben weiterführen kann.
Konkret heisst es aber weiter – und dies ist entscheidend: «Personen, welche das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben, sind weiterhin der AHV unterstellt und können, wenn sie den Nachweis der Erwerbstätigkeit erbringen, weiterhin Beiträge auf ein Säule 3-Konto einzahlen, auch wenn ihr Einkommen unterhalb des AHV-Freibetrages liegt, auf dem die AHV gemäss Sonderbestimmung von Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG keine Beiträge erhebt.»
Im Klartext bedeutet dies, dass Sie die steuerbegünstigte Säule 3a auch weiterführen dürfen, wenn Sie im Rentenalter weniger als den AHV-Freibetrag von 16’800 Franken als Einkommen erreichen.
Beachten Sie aber, dass es längst nicht in allen Fällen ratsam ist, auch nach dem Rentenalter bei weiterer Erwerbstätigkeit noch Einzahlungen in die 3. Säule zu tätigen. Je nachdem, ob Sie nämlich in die 3. Säule einzahlen oder nicht, ändern in vielen Kantonen die Abzugsmöglichkeiten für die Versicherungsprämienpauschalen in der Steuererklärung.
Ich empfehle, die entsprechende Steuerpraxis und die Folgen bei einer Einzahlung in die Säule 3a zuerst zu prüfen, bevor Sie auch im Rentenalter noch in die 3. Säule Gelder leisten.
Kommentarfunktion deaktiviert.