Steuern sparen beim Bezug der Pensionskasse

Schlau planen für einen Platz an der Sonne: Bezüge aus der Pensionskasse werden je nach Kanton anders besteuert. Foto: Getty Images
Mit grossem Interesse lese ich Ihre Beiträge zur Geldberatung. In einem früheren Artikel beantworten Sie eine Frage zum Freizügigkeitsgeld-Bezug. Sie schliessen den Artikel mit dem generellen Hinweis, dass nur zwei Freizügigkeitskonten erlaubt sind. Darf ich Sie fragen, woher diese Information stammt? O.B.
Ich beziehe mich bei dieser Information auf die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.425). Und ganz exakt: Diese Verordnung wurde vom Bundesrat am 3. Oktober 1994 gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG), Artikel 124a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB 2) und Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes erlassen.
Konkret geregelt ist die Frage nach der Anzahl der erlaubten Freizügigkeitskonten oder -policen im Artikel 12 der Freizügigkeitsverordnung. Diese besagt einerseits, dass die Versicherten «jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln» können. Und unter Absatz eins heisst es: «Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden».
Man kann das Freizügigkeitsgeld somit vor einer Auszahlung an eine Freizügigkeitseinrichtung splitten und dann auszahlen lassen. Allerdings müssen es zwingend zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen sein. Man darf also nicht zwei Konten oder zwei Policen bei der gleichen Freizügigkeitseinrichtung unterhalten, was auch aus Sicherheitsüberlegungen nicht sinnvoll wäre.
Ich interpretiere den Verordnungsartikel so: Sie dürfen einen Teil des Freizügigkeitsgeldes bei einer Versicherung in eine Police und den Rest auf ein Freizügigkeitskonto einer Bankstiftung übertragen lassen. Oder Sie dürfen die Beträge an zwei Versicherungen oder Bankstiftungen überweisen. Dies alles in der Hoffnung, dass Sie das Freizügigkeitsgeld später bei der Pensionierung gestaffelt beziehen können. Dies ist in der Sache sinnvoll und zu empfehlen.
Allerdings stufen einige Steuerbehörden den Bezug bei einer Freizügigkeitseinrichtung als einen generellen Vorsorgefall ein und zählen den späteren Bezug von der zweiten Freizügigkeitseinrichtung zusammen, womit die Steuerersparnis nicht mehr gegeben ist. In der Praxis gibt es hier in den Kantonen Unterschiede. Wenn Sie sicher sein möchten, wie dies bei Ihnen gehandhabt wird, empfehle ich, vor einem Bezug der Freizügigkeitsleistung mit den Steuerbehörden Ihrer Wohngemeinde bzw. Ihres Wohnkantons Kontakt aufzunehmen.
Auch beim Bezug von mehreren Konten der steuerbegünstigten Säule 3a gibt es ja in der Praxis bei der steuerlichen Einstufung kantonal beträchtliche Unterschiede. Ob der gewünschte Steuerspareffekt durch mehrere Konten in der 3. Säule und bei zwei Freizügigkeitseinrichtungen beim Freizügigkeitsgeld gelingt, ist somit längst nicht in jedem Fall garantiert.
Unklar im Text der Freizügigkeitsverordnung Artikel 12 ist für mich übrigens die Frage, was denn gilt, wenn jemand mehrere Arbeitgeber hatte. Darf man dann die Austrittsleistung pro Arbeitgeber an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen? Jedenfalls finde ich nichts, was dagegen spricht. Schwieriger dürfte dann allerdings erst recht die steuerliche Einschätzung eines so gestaffelten Bezuges werden. Hier zweifle ich stark, dass die Steuerbehörden jeden Bezug als Einzelbezug akzeptieren würden.
14 Kommentare zu «Steuern sparen beim Bezug der Pensionskasse»
„Unklar im Text der Freizügigkeitsverordnung Artikel 12 ist für mich übrigens die Frage, was denn gilt, wenn jemand mehrere Arbeitgeber hatte. Darf man dann die Austrittsleistung pro Arbeitgeber an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen?“
Erstens müssten mal beide Beschäftigungen gleichzeitig sein. Bei Wechsel des Arbeitgebers MUSS die Austrittsleistung in de neue PK des neuen Arbeitgebers eingebracht werden. Unter Umständen kann der Versicherte dafür sorgen, dass die alte Vorsorgeeinrichtung nichts weiss vom neuen Arbeitsverhältnis und die neue nichts vom Alten. Der Versicherte lügt. Die Frage ist nun, was die Steuerbehörden machen, sind die gut, sagen die Umgehung und rechnen alle Auszahlungen zusammen.
Ohne die bestehenden Freizügigkeitsguthaben zu verschweigen, dürften nur sehr, sehr wenige Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse mit Einkommen über dem BVG Minimum haben.
Grundsätzlich ist die Idee bei der beruflichen Vorsorge, dass alle Altersguthaben an einem Ort verwaltet werden. Artikel 12 ist eine Ausnahme vom Grundsatz, also eher einschränkend als über den Wortlaut (2) hinausgehend, auszulegen.
Vielleicht kommt man damit durch, vier Freizügigkeitskonten zu haben, insbesondere wenn man zwischen Bezügen den Wohnsitzkanton wechselt, aber wenn die Behörden sagen, „Umgehung“, haben die wohl recht.
Ich bin Ü60, arbeitslos und bald ausgesteuert und muss dann,bis zur Frühpensionierung,von meinem Freizügigkeitsgeld leben. Mich stört, dass ich beim Bezug dieses Geldes in BS über Fr 10 000 mehr Steuern bezahlen muss als in BL, im AG wären es noch weniger… Dies ist meine Altersversorgung,die reicht halt dann um diesen Betrag weniger lang!
Passend dazu wie immer die Versicherungs- und Finanzbranchefreundlichen Fotos von Alten und Pensionierten die ein Leben in Saus und Braus leben wärend man den Jungen vorlügt das die Alten auf deren Kosten feiern und deswegen nichts mehr im Alter bleibt. Das alles in dieser Thematik ohne Ausnahme auf menschlich politischen Entscheidungen beruht soll eben genau nicht darüber täuschen das alles auch total anders gestaltet werden könnte. Also so das man nicht ständig von willkührlichen Gesetzen über den Tisch gezogen wird und im Alter, in der Not mit heruntergelassenen Hosen dasteht. Womöglich noch unschuldig zum Bettler beim Sozialamt degradiert… wie wenn jeder mal locker zum Finanzspezialisten und Demographen werden kann um 40 und mehr Jahre zu überblicken.
Sie meinen wil Leute die 10’000 Fr Steuern mehr bezahlen müssen als in einem anderen Kanton am Hungertuch nagen müssen?
Jaa da ist Jammer wirklich angebracht.
In gewissen Kantonen gibt es sehr flache Steuerkurven für den Kapitalbezug, d.h. ab einem gewissen (höheren) Betrag ist die Steuerersparnis dann sehr bescheiden. Dieser Hinweis fehlt im Artikel. Finanz- und Vorsorgeplanung sollte viel früher beginnen. Das ist eine Lebensaufgabe.
In einigen Kantonen ist es möglich, die Freizügigkeitsgelder bei Banken zu „lagern“, die dann eine Stiftung und ein Freizügigkeitskonto parallel offerieren. Also zwei Konti bei einer Einrichtung. Splittet man das Kapital auf zwei dieser Banken, gem. FZG, Art. 12, so ist eine 4 Teilung möglich.
Wer Lust und Energie hat, soll einfach 1 Jahr nach Portugal, Panama, Costa Rica oder wie es schon ein ehemaliger Chemie-CEO/VR-Präsi gemacht hat, z. Bsp. nach Arizona übersiedeln. Da ist der Kapitalbezug aus Vorsorge-Einrichtungen steuerfrei.
Quellensteuer in der Schweiz.
Auch AHV oder BVG Renten aus der Schweiz sind an den meisten Orten im Ausland steuerfrei. Es wird aber in der Schweiz an der Quelle besteuert.
(Möglich ist, dass die für die ganze Schweiz einheitliche Quellensteuer tiefer ist, als die Besteuerung der Kapitalabfindung im Wohnsitzkanton, kann aber auch höher sein, je nach Wohnsitzkanton.
Bei den wenigstens dürfte sich deswegen ein Wohnsitzwechsel ins Ausland lohnen.
Stefan Auer sagt: „Diese Quellensteuer können Sie aber zurückfordern, wenn Sie die Auszahlung an Ihrem Wohn- und Steuersitz im Ausland ordentlich versteuert haben. Das gilt auch, wenn der Steuersatz für die Kapitalauszahlung 0 % war.“
Das ist durchaus richtig, aber ohne Arbeit bekommt man an den wenigsten Orten (ich meine sogar in der EU) einen formelle Wohnsitzbewilligung, und damit eine umfasssende Steuerpflicht. In Vietnam bekomme ich (wegen Heirat) eine Visabefreiung, kann rein und raus, wenn ich hier arbeiten wollte, bekäme ich auch eine Bewilligung und damit eine Wohnsitzbewilligung.
Man muss sich also ein Land suchen, dass einem eine formelle Wohnsitzberwilligung gibt und sich dessen allgemeiner, fürs ganze Vermögen, Einkommen unterwerfen.
Wer macht dies wo freiwillig?
“ nach Arizona “
Braucht man nicht eine „green card“, um in den USA Wohnsitz zu haben? Wie bekommt ein Rentner so ein Ding?
Was bringt dieser Artikel, wenn sich der Autor die Mühe erspart hat, darzustellen, welche kantonalen Steuerbehörden eine Praxis pflegen, die eine Steuerersparnis trotz gesplittetem Freizügigkeitsguthaben und gestaffeltem Bezug verhindern soll? Und weshalb ist eine kantonal unterschiedliche Praxis überhaupt zulässig, nachdem die einschlägige Verordnung vom Bundesrat erlassen worden und damit Bestandteil des Bundesrechts ist? Schliesslich: Wozu hat man die Möglichkeit zum Splitting von Freizügigkeitsguthaben überhaupt geschaffen, wenn eine Aufteilung des Guthabens steuerlich keine Konsequenzen hat, je nach dem, in welchem Kanton man lebt?
@ Herr Auer,
Sind Sie sicher mit Portugal? ist doch EU- Staat! War der Auffassung, dass beim Verlassen der CH und Bezug der FZ- Gelder, immer von der Steuerbehörde am Ort der Bank, wo die Einlagen liegen, die Kapitalsteuer anfällt!?
Das Thema ist mehrschichtig. Ja, im Steuerkanton der Vorsorgeeinrichtung wird die Quellensteuer fällig. Diese Quellensteuer können Sie aber zurückfordern, wenn Sie die Auszahlung an Ihrem Wohn- und Steuersitz im Ausland ordentlich versteuert haben. Das gilt auch, wenn der Steuersatz für die Kapitalauszahlung 0 % war. Erwähnenswert ist, dass es innerhalb der EU zusätzliche Bedingungen für den Kapitalbezug gibt, z. Bsp. für Auswanderer die neu selbständigerwerbend sind. Diese können das Kapital nicht mehr komplett auszahlen lassen. Deshalb ziehen PK-reiche Ex-Manager plötzlich 1-3 Jahre nach Arizona oder Nevada, wo diese Regel nicht gilt und sie bereits z. Bsp. mit alter 58 ihr in eine Vorsorgeeinrichtung überwiesenes PK-Geld steuerfrei auszahlen lassen können.