Festhypothek: Der Ausstieg wird teuer

Die Festhypothek bietet Planungssicherheit, macht aber gleichzeitig unflexibel. Foto: Getty Images

Die Festhypothek bietet Planungssicherheit, macht aber gleichzeitig unflexibel. Foto: Getty Images

Wir verkaufen unser Haus, auf welchem drei Hypotheken mit verschiedener Laufzeit lasten. Eine wird 2018, die zweite 2021 und die dritte 2023 fällig. Nun reklamiert die Raiffeisenbank rund 33’000 Franken Vorfälligkeitsentschädigung. Ist das korrekt? W. N.

Ich kann nicht im Detail beurteilen, ob der von Ihrer Bank geforderte Betrag für den vorzeitigen Ausstieg aus den drei Festhypotheken betragsmässig konkret gerechtfertigt ist, da ich nicht über die Verträge verfüge, welche die Grundlage bilden. Ihren Angaben entnehme ich, dass die Hypotheken gesamthaft 550’000 Franken umfassen, wobei der grössere Betrag auf zwei Festhypotheken mit restlichen Laufzeiten von vier bis sechs Jahren entfällt.

Die Vorfälligkeitszahlung ist faktisch eine Strafzahlung dafür, dass man vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen will. Die Bank kann sich dabei auf den Vertrag beziehen, der bei Festhypotheken eine feste Laufzeit umfasst. Leider sehen viele Immobilienbesitzerinnen und -besitzer beim Abschluss einer Festhypothek jeweils nur die Chancen und Vorteile, welche ein solcher bringt: Man kann damit die nach wie vor tiefen Hypozinsen langfristig für sich sichern und erhält eine hohe Berechenbarkeit für seine Finanzierung für die festgelegten Jahre. Man kauft sich somit Sicherheit und Berechenbarkeit, was durchaus seinen Wert hat.

Die mit Festhypotheken verbundenen Nachteile werden indes oft ausgeblendet. Sie sind meines Erachtens ebenso beträchtlich wie die Vorteile. Wie schwerwiegend die Nachteile sind, bekommt man in Situationen brutal zu spüren, wie Sie sich nun in einer befinden. Nachteilig sind Festhypotheken einerseits dann, wenn man seine Bank wechseln will und durch den Vertrag an das alte Institut mit den vielleicht schlechteren Konditionen gebunden bleibt.

Als grossen Hemmschuh erweisen sich Festhypotheken, wenn man seine Liegenschaft verkaufen will oder muss – etwa im Zuge einer Scheidung. Auch wenn man ein Haus verkauft, erlischt damit die Festhypothek nicht automatisch. Man bleibt an die Vertragsbedingungen gebunden, obwohl man die Finanzierung gar nicht mehr braucht. Verbindlich ist immer der Vertrag.

Ich rate Ihnen daher, die Vertragsdetails genau zu studieren. Ihre Bank stellt sich auf den Standpunkt, dass sie durch die Vertragsauflösung einen Einkommensausfall hat. Darum beziffert sie, wie viel sie dank dem Zins für die restlichen Jahre verdient hätte. Sie müssen für die Restlaufzeit noch Zinsen zahlen. Davon wird der Wiederanlagezins, den das Institut mit dem Geld am Kapitalmarkt erwirtschaften kann, abgezogen. Da die Kapitalmarktzinsen aber derzeit extrem tief sind, macht das kaum etwas aus.

Zu Ihren Lasten gehen zusätzlich Administrationsgebühren, welche die Banken in solchen Fällen meist noch geltend machen. Die von Ihrer Bank hochgerechnete Vorfälligkeitsentschädigung von rund 33’000 Franken scheint mir durchaus realistisch. Für Sie als Kunde ist das natürlich schmerzhaft und ärgerlich. Darum würde ich Wege suchen, wie Sie die Zahlung verhindern können. Die Bank dürfte Ihnen kaum entgegenkommen, da sie sich auf den Vertrag berufen kann.

Vielleicht aber könnten Sie die Festhypotheken an den Käufer Ihres Hauses weitergeben. Die meisten Leute brauchen eine Hypothek. Wenn er Ihre Hypothek übernimmt, würde die Bank mit grosser Wahrscheinlich Hand bieten, und Sie können sehr viel Geld einsparen. Ich würde daher unbedingt das Gespräch mit dem Käufer suchen.

8 Kommentare zu «Festhypothek: Der Ausstieg wird teuer»

  • Jakob Lucero sagt:

    Was noch hilfreich ist wenn man die Differenz des Zinses von der eigenen Hypothek und der möglichen erwerbbaren Hypothek des Käufers übernimmt. Statt die satte Bankstrafe bitter zu begleichen.

  • Robert sagt:

    „Korrekt“ ist vielleicht nicht ganz der Punkt. Hypotheken entstehen auf Grund von Verträgen und dort drin sind die Bedingungen formuliert. Dies wurde bei der Entstehung des Vertrages unterschrieben und somit akzeptiert. Es stünde in der Verantwortung der Vertragspartner, ungünstige Bedingungen vor Abschluss nicht zu akzeptieren.

  • marsel sagt:

    Das Gespräch mit dem Käufer suchen? Nun, man kann auch einfach einen sagen, wenn du das Haus willst, musst du die Hypothek übernehmen. Heutzutage sollte man so jemanden eigentlich finden, wenn das Haus nicht grad jenseits von Eden gelegen ist.

  • Erich Deiss sagt:

    Die Banken sind clever genug, die Zinsen für langfristige Hypotheken so anzusetzen, dass sie mit ziemlicher Sicherheit einen Gewinn herauswirtschaften gegenüber Hypotheken mit jeweils aktuellen Zinsen, weil die Banken ein Risiko tragen müssen. Das heisst im Umkehrschluss, dass die Hypothekarschuldner mit langfristigen Hypotheken mit ziemlicher Sicherheit einen Verlust herauswirtschaften gegenüber Hypotheken mit jeweils aktuellen Zinsen. Darum Hände weg von langfristigen Hypotheken.

  • Beat Graf sagt:

    Wer lesen kann ist im Vorteil, besonders beim Kleingedruckten. Ja, und Vertrag ist halt Vertrag.

  • Martin Muheim sagt:

    Vielleicht passt der Zusammenhang nicht ganz, aber: warum haben eigentlich auch Liborhypotheken eine Laufzeit von z.T. mehreren Jahren, obwohl es keinerlei Zinsgarantien gibt?

    • Dominique Jacques Ackermann sagt:

      Der Rahmenvertrag einer Libor-Hypothek hat meist eine Laufzeit von drei Jahren (derzeit werden fast keine Verträge mit längeren Laufzeiten angeboten, da der LIBOR 2021 wahrscheinlich durch einen neuen Referenzzinssatz abgelöst wird). Mit der Laufzeit des Rahmenvertrages wird ausSicht der Bank eine bessere/längerfristige Kundenbindung erreicht. Die UBS hatte in der Vergangenheit LIBOR-Finanzierungen ohne Rahmenvertragslaufzeiten. Somit war bzw. ist es den Kunden möglich, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist die Bank zu verlassen. Dominique Ackermann, http://www.hypoconsultplus.ch

  • Othmar Lippuner sagt:

    Alternative: Ausziehen und bis auf weiteres das Haus vermieten. Im Mietvertrag den Referenzzins festhalten.

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