Vorsicht bei freiwilligen PK-Einzahlungen!

Noch immer in Unterdeckung: Die Beamtenversicherungskasse (BVK) des Kantons Zürich. Foto: Sabina Bobst
Ich bin 51 Jahre alt und kinderlos verheiratet. Mein Mann und ich sind Doppelverdiener und von der Heiratsstrafe bei den Steuern stark betroffen. Meine Überlegung ist, statt in die Säule 3a eine freiwillige Einzahlung in die zweite Säule vorzunehmen, welche ich abziehen kann. Ist das sinnvoll, obwohl meine Kasse (BVK) in Unterdeckung ist? C. S.
An sich sind freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse, soweit sie überhaupt möglich sind, eine gute Sache: Man kann dadurch seine Altersvorsorge stärken und während des Erwerbslebens je nach Höhe der freiwilligen Zusatzzahlungen kräftig Steuern sparen. Letzteres ist, wie ich Ihrem Schreiben entnehme, eine wichtige Motivation für Ihre Überlegung.
Tatsächlich ist der Steuerspareffekt bei freiwilligen PK-Zahlungen erheblich – insbesondere, wenn Sie Ihre Einzahlungen über mehrere Jahre staffeln. Dann können Sie über mehrere Jahre hinweg Steuerabzüge vornehmen und zahlen somit während mehrerer Jahre weniger Steuern. Ein Pluspunkt ist, dass man meist deutlich mehr in die Pensionskasse einzahlen kann als etwa in die 3. Säule, bei welcher der Maximalbetrag für 2017 für Erwerbstätige mit Pensionskasse wie Sie bei 6768 Franken liegt. Wer viel liquide Mittel auf der Seite hat, die er nicht braucht, kann sowohl in die 2. als auch 3. Säule einzahlen und so den Steuerspareffekt noch verstärken.
Zwei Haken
Leider hat die Sache in Ihrem Fall nicht nur einen, sondern gleich zwei Haken. Der erste Haken bezieht sich auf das Todesfallrisiko. Bei Versicherten können freiwillige Einkäufe im Todesfall allenfalls teilweise verfallen. Im Klartext: Falls Sie vor der Pensionierung sterben würden, wäre die freiwillige Einzahlung möglicherweise verloren. Darum empfehle ich, vor einem Einkauf abzuklären, ob die entsprechende Kasse in ihren Bestimmungen eine volle Rückgewähr der Einkäufe bietet. Das würde ich in Ihrem Fall anhand der konkreten, zu erwartenden Hinterlassenenleistungen prüfen.
Noch gravierender ist allerdings der zweite Haken: Ihre Pensionskasse, die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK), befindet sich in einer Unterdeckung. Und das leider schon seit einigen Jahren. Zwar hat die BVK Massnahmen zur Verbesserung des Deckungsgrades eingeleitet. Dennoch besteht nach wie vor eine Unterdeckung.
Generell sollte man freiwillige Einzahlungen möglichst nur bei gesunden Pensionskassen vornehmen. Dazu kann die BVK noch nicht gezählt werden. Falls eine Kasse nach mehrjähriger Unterdeckung saniert werden muss, kann sie von den Versicherten Beiträge an die Sanierung verlangen. Obwohl ich erwarte, dass bei der BVK die Sanierung auf guten Wegen ist, müssen Sie sich dieses Risikos bewusst sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei der BVK über die bereits eingeleiteten Massnahmen hinaus später von den Versicherten im schlimmsten Fall allenfalls weitere Sanierungsbeiträge eingefordert würden.
Den Preis abwägen
Dazu kommt, dass Sie mir schreiben, dass Sie aufgrund der Verstösse der früheren Führung das Vertrauen in die Kasse verloren haben. Darum sollten Sie sich fragen: Würden Sie einer Bank, der Sie nicht mehr vertrauen, Geld zur Verwaltung übergeben? Wohl kaum. Zwar finde ich, dass Sie der neuen BVK-Leitung einen Vertrauenskredit leisten sollten. Falls Ihnen aber dennoch weiterhin das Vertrauen fehlt, würde ich von einer freiwilligen Einzahlung absehen und stattdessen weiterhin die steuerbegünstigte Säule 3a nutzen.
Gerade für Doppelverdiener wie Sie und Ihren Mann macht es Sinn, alle legalen Möglichkeiten zum Steuersparen zu nutzen. Wenn Sie dafür aber wegen der schon länger andauernden Unterdeckung höhere Risiken eingehen müssen, ist der Preis dafür meines Erachtens zu hoch.
23 Kommentare zu «Vorsicht bei freiwilligen PK-Einzahlungen!»
Meine Pensionskasse (Publica) hat für 2016 einen Deckungsgrad nach BVV2 von 102.9%, aber einen ökonomischen Deckungsgrad von nur 83.4% ausgewiesen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Deckungsgraden ist mir nicht klar, so dass ich mich frage, ob sich meine PK in Unterdeckung befindet und ein Einkauf, wie im Artikel dargelegt, mit einem Risiko behaftet wäre.
Die Publica ist der privatisierte Wortbruch des Staates an seinen Entbeamteten. Der Deal mit den jungen Beamten war, dass sie in der jahrzentelangen Aufstiegsphase nur mit dem Lohn der auch voll erwerbstaetigen Gattin oder Untestuetzung der (Schwieger-)eltern standesgemaess ueberleben konnten. Die PK-Rentli wurden wenigstens der Teuerung, und sogar auch wenigstens teilweise der Lohnentwicklung angepasst. Mit missbrauchtem Dringlichkeitsrecht wurde den Gebuettelten schon vor Jahrzehnten der Rest des Teuerungsausgleichs geklaut.
Die heute angestellten Buettel wissen, worauf sie sich einlassen. Insbesondre dass sie sich eine ertraegliche Alterssicherung bis zur Bahre nur mit Hilfe einer nicht erwerbsscheuen Gattin oder mit Nebenverdiensten aller (Un)art „organisieren“ koennen…..
Finanzökonomischer Deckungsgrad ist prophetisches Kaffeesatzlesen der Zukunft. Es werden zukünftige Kosten und Schulden resp. implizite Schulden hinzugerechnet unter der Annahme dass die Finanzierungsbeiträge unverändert bleiben. Dazu werden willkürliche Annahmen über Demographie, Lebenserwartung, Zinsniveau, Wirtschaftswachstum, Konjunktur etc. getroffen. Mit solchen Berechnungen wird der AHV ein 1000 Mia Defizit attestiert, Papier ist immer geduldig.
@ Marti Ich glaube sie verwechseln hier etwas. AHV und PK sind nicht das Gleiche…
Die Schwierigkeit bei der Berechnung des Deckungsgrad ist die Bewertung der Verpflichtungen gegenüber den Rentnern. Die wichtigsten Parameter hierbei sind Lebenserwartung und Zinsniveau.
Der technische und der ökonomische Deckungsgrad unterscheiden sich im verwendeten Zinssatz. Beim ökonomischen DG werden hierzu Marktdaten verwenden (i.d.R. Bundesobligationen). Der technische Zinssatz kann eine Pensionskasse selbst bestimmen und ist entsprechend willkürlich. Bei einem techn. DG von 102% drängt sich der Verdacht auf, dass dieser genau so gewählt wurde, dass keine Unterdeckung entsteht. Das ist reine Schönfärberei. Ein ökonomischer Deckungsgrad von 83% ist sehr tief.
Der baldige „Ruin“ der AHV wurde von den Interessierten schon bei deren Gruendung gefaikt. Stattdessen wurden die poitischen Geschenke an die Zuwenigbeitrager und Garnichtbeitragerinnen maximiert. Und die Rechnung dafuer den zu Fleissigen statt zu Reichen praesentiert. Trotz dieses Missbrauchs und Abteufung des Beitrages aus Steuermitteln auf weniger als 20 Prozentli der Ausgaben, ist der Ausgleichsfond immer noch prall gefuellt. Das Umlageverfahren hat reservenlos nach zwei Kriegen und Inflationen in Deutschland nach kurzem Stottern wieder real sichere Renten geschaffen. Die privaten Alterssicherungen wurden – ausser ohne Kriegslastenausgleichsabzug aufgezinst und aufgewertet ein zweites Mal ausbezahlte Schweizer LVP – ueber den Lastenausgleich zu mindestens 80 Prozent enteignet….
@Seifert – Als Stich mit einer quereinsteigenden Direktorin die noch bundeseigene Pansionskasse an die Wand gefahren hatte, liess er sie zum Teil im Umlageverfahren weiterlaufen. Da der Bund nicht Konkurs gehen und damit die PK-Guthaben samt den PK-Praemienzahlern nicht mit in den Abgrund mitreissen kann stellte er – ausnahmsweise zurecht – fest, dass ein Deckungsgrad von 40 % fuer eine staatliche Pansionskasse voll ausreiche. Das garantierte bis zum Villiger/Merz-Volldeckungswahn den Beamten und Buetteln real sichere Renten, und minimierte die Praemianlast fuer Versicherte und Staat ohne den geringsten Abstrich an der Sicherheit der Realrenten…..
Das Kriterium der Unterdeckung ist ein ziemlich unbehelfliches Argument. Jede Kasse die jetzt noch über 100% Deckung ausweist kann im Nu untergedeckt sein, und das nicht nur wegen Börsenkursen sondern ganz einfach durch Herumschrauben an den versicherungstechnischen Parametern, welche den Leuten eine Scheinsicherheit mit scheinexakten Daten vorgaukeln wollen.
Abgesehen davon treffen beschlossene Sanierungsbeiträge alle Aktivversicherten (aber nicht die Rentner) egal ob diese sich zusätzlich einkaufen oder nicht. Dem kann man sich nur durch Kündigung resp. Stellenwechsel entziehen.
Ist eine Kasse in Unterdeckung, kann man sich nicht unbedingt durch eine Kündigung in Sicherheit bringen. Durch beschlossene Sanierungsmassnahmen kann die Kasse einen Teil des Altersguthabens einbehalten. Liegt der Deckungsgrad eines Tages wieder bei 100% oder höher, sollte der zurückbehaltene Anteil nachgezahlt werden. Allerdings dürfte dies nicht von alleine geschehen, man müsste dies beantragen und je nach Kasse wohl einen langen Atem haben. Auch nicht zu vergessen, eigene Einkäufe fliessen fast immer in den überobligatorischen Teil, was bedeutet, dass weder der Mindestzins noch der gesetzliche Umwandlungssatz eingehalten werden muss.
Wie immer sind nur die Rentner die Lachenden. Bei Renteneintritt wird die Unterdeckung nicht abgezogen. Ebenso wenig können laufende Renten nachträglich gekürzt werden; sollte dafür später eine rechtliche Grundlage geschaffen werden beerdigt sich die 2. Säule von selbst. Ein Zwangssparen für eine Rente, die einem später im nachhinein beliebig weggenommen werden kann ist wohl kaum überlebensfähig.
Der Deckungsgrad sollte jeweils zusammen mit dem techn.Zinssatz sowie der vermuteten Lebenserwartung kommuniziert werden. Ohne diese beiden Eckwerte kann der Deckungsgrad nicht beurteilt werden.
Eine weitere Möglichkeit ist die Anwendung von einheitlichen Parametern für alle PK’s. Dies würde bessere Vergleiche ermöglichen.
Allerdings sind die Risiken der Kassen natürlich auch unterschiedlich. Bezüglich Lebenserwartung der “BVG-Kasse Bauhandwerker” sind sie deutlich tiefer als die der “PK des schweizerischen Juristenverbands”. Wenn Kasse sehr robust können bei den Anlagen höhere Risiken eingegangen werden welche auch einen höheren TZ erlauben.
Die Transparenz in der 2.Säule muss diesbezüglich deutlich verbessert werden. Vielleicht können Kommunikationsvorschriften Abhilfe schaffen.
Im Prinzip ist der Deckungsgrad resp. Unterdeckung einer Kasse im Normalfall vollkommen irrelevant. Relevant ist er nur im Falle der Massenentlassung, wo den Entlassenen infolge Teilliquidation der Kasse die Unterdeckung vom Alterskapital abgezogen wird.
Ansonsten hat auch eine deutlich untergedeckte Kasse nicht die geringsten Probleme ihre reglementarischen Leistungen zu erbringen. Eine PK ist keine Bank die einer Bankenpanik ausgesetzt ist, die Rentner können (anders als in einer privaten Säule 3b) ihre Rente nicht kündigen um das Restkapital zu beziehen (Rückkauf).
Das ist auch der Grund weshalb die Branche darauf drängt, künftig den Versicherten nur noch eine individualisierte Vermögensanlage zu bieten, so dass alle Kursverluste sofort durchschlagen.
Wir haben genau dies festgestellt: Nach den freiwilligen Einzahlungen wurde die Rente im Todesfall vor der Pensionierung nicht erhöht….
Das ist ja wohl logisch. Man kann nicht den Fünfer und das Weggli haben. Wenn ein Einkaufsbetrag dem Risikotopf oder dem Spartopf zugeordnet werden soll dann bleibt er auch dort und kann nicht im nachhinein alternativ wahlweise dem Spartopf oder Risikotopf zugeschlagen werden.
Reglement konsultieren… wenn sich das Todesfallkapital oder die Rente nach dem Versicherten Jahressalär richtet ist die Einkaufssumme dahin…
Wenn Die Arbeitnehmer zu einer Sanierung der PK beitragen muss, dann Prozentual zum Lohn. Ob man davor Einkäufe getätigt hat spiel also überhaupt keine Rolle. Dieses Argument gegen einen Einkauf, ist also völlig irrelevant.
Die Einzahlung wird zum üb.Oblig.Guthaben zugeschlagen. Eine Sanierungsart ist u.a. die Minder-/Nichtverzinsung der üb.oblig.Guthaben. Eine weitere die Reduktion des UWS auf den üb.oblig.Geldern. Die Nicht/Minderverzinsung ist meines Wissens eine ausgesprochen beliebte Sanierungsart.
In jedem Fall ist das üb.oblig.Guthaben “2.Rangig” und dem Sanierungsrisiko höher ausgesetzt.
Wenn nur mit Zusatzbeiträgen (in % zum Salär gem I/Beispiel) saniert wird, trifft dies den Einzahler nicht.
Mit Alter 51 eine Einzahlung in eine PK zu tätigen ist eine Langfristanlage von mind. 13 Jahren und sollte gut überlegt werden.
Die Bedingungen der 2.Säule können sich markant ändern. Nicht nur die gesetzlichen, auch die reglementarischen Vorgaben können sich ändern. Einzahlungen werden in den üb.oblig.Bereich gebucht. Die gesetzlichen (BVG) Vorgaben gelten da nicht. Es ist z.B. theoretisch möglich, dass Sie die Einzahlungen nur noch in Form von Rente zu einem für Sie unattraktiven UWS beziehen können. Einem nicht genehmen Reglement können Sie sich nur durch AG-Wechsel entziehen.
Solange die freie PK-Wahl nicht Realität ist, sollte man Einkäufe in die 2.Säule nur mit äusserster Vorsicht angehen.
Zwecks Steueroptimierung sollte man erst die Einzahlungen in die 3.Säule voll ausschöpfen.
Theoretisch wie auch praktisch ist es denkbar, dass im Überobligatorischen der Umwandlungssatz so weit gesenkt wird dass man auf dem Obligatorium landet. Wird dann noch durch die Politiker der Kapitalbezug verboten, was inskünftig höchstwahrscheinlich ist, dann geht man anstatt einen Einkauf zu tätigen besser mit dem Geld ins Puff und verprasst alles.
Was soll das Paar denn nun tun? Es hat mehr Geld übrig als es in die Säule 3a einzahlen kann, also mehr als ca. 14000 Fr. Was ist besser für ihre Vorsorge als ein frewilliger Einkauf bei durchschnittlicher Lebenserwartung ?
Da es keine absolute Sicherheit gibt ist es wie Lottospielen. Die Politiker basteln ständig daran herum, so dass man am besten von einer künftig individualisierten Vermögensanlage in der 2. Säule und verbotenem Kapitalbezug ausgeht, und somit sich bewusst ist dass jeder Einkauf von künftigen Börsenstürzen und Umwandlungssatzsenkungen aufgefressen wird.
Das Privatisieren von Gewinnen und Abwälzung von Kosten und Risiken auf die Allgemeinheit ist schliesslich nur Grossaktionären und Grossbanken vorbehalten, aber sicher nicht den zwangsversicherten Renditesklaven ohne freie PK Wahl.
Ich verstehe den Zusammenhang zwischen freiwilligem Einkauf und Unterdeckung nicht.
Sanierungsbeiträge werden doch auch dann verlangt, wenn ich keinen freiwilligen Einkauf gemacht hab?
Welche Mehrkosten/Verluste entstehen bei Sanierung, wenn ich mich freiwillig eingekauft habe im Vergleich zu ohne Einkauf?
Wenn Sanierungsbeiträge ab dem versicherten Salär berechnet werden spielt dies im ersten Moment wirklich keine Rolle.
Allerdings wird eine PK mit Unterdeckung die Verzinsung reduzieren/streichen. Die üb.oblig.Guthaben (Einkäufe werden i.d.Regel dem üb.oblig.Guth.zugezählt) werden in so einem Fall 2-rangig behandelt.
Die Verzinsung der oblig.Gelder können während höchstens 5 Jahren um 0.5%-Punkte unterschritten werden. Der üb.oblig.Teil ist hier nicht geschützt. Bei PKs mit 0% Verzinsung nach dem Anrechnungsprinzip (Mehrheit der PKs) führt dies eigentlich zu einer Negativverzinsung auf dem üb.oblig.Teil.
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Bezügl.Leistungen kann der regl.UWS, neben den heute üblichen Reduktionen, zusätzlich tiefer angesetzt werden. Auch dies wirkt sich auf dem, durch Einkauf erhöhten, üb.obl.Teil aus.
Leider muss ich Herr Spieler recht geben. Die BVK ist weiterhin ein riskantes Pflaster. Aber auch die Pensionskasse der Stadt Winterthur weist eine Unterdeckung auf. Generell bin ich kein Fan der Pensionskassen. Lieber das Geld auf eine Bank bringen (Säule 3a), oder noch besser, auf verschiedenen Banken zu verteilen, um das Risiko zu minimieren.