Steuern sparen mit kluger Staffelung

Steuern sparen inklusive! Bis zu fünf Jahre nach der Pensionierung kann man das Geld der 3. Säule beziehen. Foto: Getty Images
Ich habe eine Frage zum Freizügigkeitskonto, das man bis fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Alters noch weiterführen kann. Welches Datum für den zwingenden Bezug ist gemeint: Muss das Geld mit Datum 70. Geburtstag bezogen sein? Oder genügt es, wenn das Geld bis 31. 12. des Jahres ausbezahlt ist? Ich habe das Gefühl, meine Bank kann das auch nicht beantworten. A. M.
Die Regelung im Gesetz ist aus meiner Sicht klar. Artikel 33b im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt bezüglich Freizügigkeitsleistungen der Versicherten: «Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.»
Es ist also nicht der 70. Geburtstag für den zwingenden Bezug im Gesetz genannt, sondern ausdrücklich die «Vollendung des 70. Altersjahres». Daher interpretiere ich es so, dass es genügt, wenn Sie das Geld im Lauf des Jahres beziehen, in dem Sie das 70. Altersjahr erreicht haben. Die Vorsorgeeinrichtung Ihrer Bank sollte darüber Bescheid wissen, denn Sie muss ja auf Ihren Antrag hin die Auszahlung auslösen.
Generell gilt, dass Freizügigkeitsleistungen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters bezogen werden können. Bei Männern gemäss heutigem Gesetz also spätestens bis 70 und bei Frauen bis 69.
Ein Aufschub des Bezuges der Freizügigkeitsleistung kann erhebliche Steuervorteile bringen. Wenn jemand zum Beispiel mehrere 3.-Säule-Konten besitzt, macht es Sinn, deren Bezug gestaffelt vorzunehmen und das 3.-Säule-Geld möglichst nicht im gleichen Jahr auszahlen zu lassen, wenn auch das Freizügigkeitsgeld vergütet wird. Vorsorgeleistungen werden zwar getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert. Dennoch macht es oft einiges aus, wenn man darauf achtet, dass nicht alle Leistungen im gleichen Jahr zur Auszahlung gelangen, da diese steuerlich zusammengezählt werden.
Aufgrund der Steuerprogression liefert man dann deutlich mehr dem Fiskus ab, was nicht nötig wäre. Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass die Steuerpraxis beim Bezug von Vorsorgeleistungen nicht in allen Kantonen gleich gehandhabt wird. Ich rate Ihnen daher ausdrücklich, sich bei den Steuerbehörden Ihres Wohnkantons über die diesbezügliche Praxis zu erkundigen.
Ausserdem lohnt es sich, im Vorfeld einer Auszahlung von Vorsorgeleistungen sich frühzeitig von seiner Versicherung oder seiner Hausbank beraten zu lassen – vorausgesetzt, dass sie über die dafür notwendige Expertise verfügt, was im Falle Ihrer Bank offenbar nicht genügend zutrifft.
17 Kommentare zu «Steuern sparen mit kluger Staffelung»
Ich finde es so nicht klar. Das erste Lebensjahr hat man am 1. Geburtstag vollendet, und nicht am Ende des Jahres, in dem man den 1. Geburtstag hat. Demnach hätte man das 70. Lebensjahr exakt am 70. Geburtstag vollendet.
Für juristische Fragen solltevman eben einen Anwalt fragen.
Sind Sie selber Anwalt?
Derart einfache Fragen sollte der Staat juristisch so klar regeln, dass es keine Juristen mehr braucht!
Der Schreiber vermischt hier Freizügigkeit und 3a nach Lust und Laune. 3a kann nur weitergeführt werden wenn man noch arbeitstätig ist! Bezug ist bei beiden Gefässen per Geburtstag pflicht. So einfach ist das.
Der Sachverhalt ist in meinen Augen völlig klar. Hier kommt Artikel 16 der Freizügigkeitsverordnung zur Anwendung: „Altersleistungen von Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.“
Somit müssen Männer das Konto spätestens am 70. und Frauen am 69. Geburtstag beziehen. Wichtig ist zu beachten, dass bei Annahme der Altersreform ein Aufschub dieser Fälligkeit in Zukunft grundsätzlich nicht mehr möglich wäre. Freizügigkeitsgelder werden demnach mit Erreichen des Referenzalters (65 Jahre für beide Geschlechter) fällig. Nur bei Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus kann der Bezug in Zukunft noch bis maximal zum 70. Geburtstag aufgeschoben werden.
Das ist nun wirklich falsch, Herr Spieler. Hier geht es nicht um das Weiterführen der Beruflichen Vorsorge in der bisherigen Einrichtung bei Weiterbeschäftigung, sondern um ein Freizügigkeitskonto. Anwendbar ist Art. 16 FZV, „Auszahlung der Altersleistungen“, wo steht: „… spätestens fünf Jahre nach Erreichen ds Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG…“. Dort steht, das 65. Altersjahr muss zurückgelegt sein, und in der beruflichen Vorsorge wird üblicherweise der 1. des folgenden Monats verwendet, wenn Anstellung/Versicherungsschutz enden (monatsgenaue Praxis). Es ist also hier höchstens strittig, ob der Geburtstag gilt, oder der 1.
Auf keinen Fall aber Ende Jahr (übrigens, zum Vergleich: Sperrfristen für WEF z.B. gelten tag-genau. Drei Jahre = drei Jahre, nicht „Ende Jahr“)
Artikel 33b BVG bedingt Erwerbstätigkeit und gestattet eine bestimmte Weiterversicherung in der BVG-Einrichtung. Der Fragende hat aber ein Freizügigkeitskonto. Demnach ist Artikel 16 Absatz 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) anwendbar: „Altersleistungen von … Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.“ Das wäre das zurückgelegte 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Altersjahr. Damit ist in der Gesetzgebung immer der Geburtstag gemeint. Vergleiche auch Artikel 14 ZGB: „Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.“ Wer also z.B. am 1.1.1999 geboren wurde, wird am 1.1.2017 volljährig. „Vollendet“ meint genau dasselbe wie „zurückgelegt“.
Einmal mehr schaffen es Politik und Juristen nicht, eine eindeutige Regelung zu erlassen. Ich finde das bedenklich. Es kann doch nicht sein, dass jeder Bürger – um wirklich sicher zu sein – immer noch einmal Behörden oder Juristen fragen muss.
Auch die Tatsache, dass man steuertechnisch bedingt mehrere 3. Säule Konti haben muss, um nicht der Dumme zu sein, finde ich absoluten Blödsinn. Davon profitieren doch einmal mehr nur die Banken, die für jedes Konto Gebühren verlangen.
Ein Staat, der sich primär für seine Bürger einsetzt, müsste das ändern und vereinfachen.
Wenn Sie ein 3a-Konto haben, dass eine separate Gebühr in CHF kostet, die abgezogen wird, sollten Sie über den Anbieter ernsthaft nachdenken. Hier ist (ausnahmsweise?) Banken-Bashing fehl am Platze.
Das 70. Lebensjahr einer Person geht genau bis zum 70. Geburtstag und hat nichts mit einem Kalenderjahr zu tun.
Das 70. Altersjahr ist am 70. Geburtstag vollendet und nicht am darauf folgenden 31.12.
Ich pflichte Renata Rubina Rolischo in allen Voten zu diesem Artikel bei. M.E. eine Falschinformation seitens Herrn Spieler. Zu den übrigen Kommentaren: Mit Politik und Juristen etc. hat das gar nichts zu tun.
Hier veröffentlicht der „Wirtschafts- und Finanzexperte“ ja einen schönen Quatsch. „Bis zur Vollendung des 70. Altersjahres“ heisst ganz einfach genau bis zum 70. Geburtstag. Von einem Kalenderjahr steht nirgends was.
Es wäre eine Stellungnahme von Herrn Spieler sinnvoll, wie er bei einer solchen Frage dazukommt, das 70. Lebensjahr mit dem Ende des Jahres, in welchem dieses vollendet wird, zu verwechseln. Zudem dürfte die Verzinsung am 70. Geburtstag enden.
In (m)einem Säule2-Reglement ist als der Stichtag, oder Stichzeitpunkt, das Erreichen des ordentlichen BVG-Rücktrittsalters genannt, mit plus/minus fünf Jahren. Das BVG-Rücktrittsalter ist in Art. 13 BVG mit Vollendung des (65.) Altersjahrs genannt, oder! bei Ende Erwerbstätigkeit.
In (m)einem Säule3a-Reglement, zum Vergleich, ist als der Stichzeitpunkt das Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters genannt (plus fünf Jahre wie im Gesetz). Das AHV-Rentenalter ist in Art. 21 AHVG am 1. Tag des Monats nach Vollendung des (65.) Altersjahrs genannt.
Ein Freizügigkeitskonto muss bis zum Ende des Monats bezogen sein, in dem man den 70. (bzw. vorläufig den 69. für Frauen) Geburtstag feiert. Ist also ein Mann am 13. Februar 1962 geboren, muss es bis spätestens 29. Februar 2032 ausbezahlt sein.
Um die Steuerprogression zu brechen, ist aber zu empfehlen, die Altersleistung von Anfang auf 2 Freizügigkeitskonten überweisen zu lassen (mehr als 2 sind nicht erlaubt). Dann kann eines im Jahr des 69. und das andere im Jahr des 70. Geburtstag aufgelöst werden.
Diese Regelung entspricht übrigens auch jener für den Anspruch auf eine AHV-Altersrente. Der entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt (und erlischt am Ende des Monats, in welchem der Tod eintritt).
AHV-Rententechnisch ist es also optimal, am letzten Tag eines Monats geboren worden zu sein und am 1. Tag eines Monats zu sterben.
Absolut richtig, zumindest das zweite Datum lässt sich mit Dignitas oder Exit planen.