3. Säule: Immer gestaffelt beziehen

Der Steuern wegen: Das Geld der 3. Säule sollte immer gestaffelt bezogen werden. Foto: Gabriele Putzu/Keystone

Der Steuern wegen: Das Geld der 3. Säule sollte immer gestaffelt bezogen werden. Foto: Gabriele Putzu/Keystone

Ich werde 61 Jahre alt, bin angestellt und möchte bis zum ordentlichen Pensionsalter arbeiten. Ich habe zwei 3a-Konten. Ich möchte eines dieses Jahr auflösen, das andere mit 65. Ist das möglich? Und kann ich weiter bis 65 in die 3. Säule einzahlen? J. E.

Die Regeln für den Bezug der 3.-Säule-Gelder sind gesetzlich klar umschrieben: Ein ordentlicher Bezug ist frühestens fünf Jahre, bevor Sie das ordentliche Rentenalter erreichen, möglich. Als Mann darf man das Vorsorgegeld somit frühestens ab 60 Jahren beziehen. Solange das Rentenalter für Frauen bei 64 bleibt, dürfen diese bereits ab 59 Jahren einen Bezug vornehmen.

Da Sie schon 61 sind, ist das kein Problem: Sie dürfen schon in diesem Jahr das 3.-Säule-Geld ordentlich beziehen. Dabei ist es sinnvoll, dass Sie nicht gleich das gesamte Kapital, das Sie über zwei Konten in der 3. Säule angespart haben, beanspruchen, sondern den Bezug staffeln. Damit fällt die Steuerbelastung in den meisten Kantonen geringer aus. Sie dürfen somit das eine Konto wie gewünscht in diesem Jahr beziehen. Den Betrag auf diesem einen Konto müssen Sie allerdings vollständig beziehen.

Das bedeutet aber nicht, dass Sie zwingend das zweite Konto auch bereits im nächsten Jahr, also mit 62, auszahlen lassen müssen. Sie dürfen es bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 behalten. Allerdings stellt sich die Frage, ob allenfalls mit 65 auch das Pensionskassenkapital oder ein Teil davon zur Auszahlung gelangt. In diesem Fall wäre es wohl sinnvoller, wenn Sie das zweite 3.-Säule-Konto mit 64 auflösen. Denn durch das Splitting zahlen Sie in den meisten Kantonen weniger Steuern.

Bei den Einzahlungen gilt Folgendes: Solange Sie erwerbstätig sind, dürfen Sie in die steuerbegünstigte 3. Säule Einzahlungen vornehmen. Und zwar als Angestellter mit Pensionskasse bis zum Maximalbetrag von 6768 Franken pro Jahr. Diesen Betrag können Sie auch bei den Steuern abziehen. Sie dürfen somit bis zum Erreichen der ordentlichen Pensionierung mit 65 weiter in die 3. Säule einzahlen – auch noch im Pensionierungsjahr selbst bis kurz vor das Pensionierungsdatum. Falls Sie länger arbeiten würden, wäre es sogar erlaubt, bis maximal fünf Jahre nach dem ordentlichen Pensionierungsalter eine Einzahlung in die 3. Säule zu leisten.

Ich weise Sie aber darauf hin, dass die Steuerpraxis über den gestaffelten Bezug von 3.-Säule-Geldern nicht in allen Kantonen gleich ist. Ich rate Ihnen daher, die Frage des Bezugs sowie mögliche weitere Einzahlungen in ein anderes 3.-Säule-Konto mit Ihrer Hausbank oder Versicherung zu besprechen. Erfahrungsgemäss lohnt es sich, den Bezug der verschiedenen Vorsorgegelder im Detail zu planen. So haben Sie gute Chancen, dass Sie weniger Steuern zahlen und Ihre Vorsorge fürs Alter weiter optimieren können.

18 Kommentare zu «3. Säule: Immer gestaffelt beziehen»

  • Blunschi Mark sagt:

    Ich habe zu diesem Thema eine Anschlussfrage: sie schreiben, dass man bIs zum ordentlichen pensionierungsalter in die Säule 3a einzahlen kann. Wie verhält sich die bei einer frühzeitigen Pensionierung? Kann ich dann immer noch bis 65 oder nur bis zum vorgezogenen pensioniersalter in die Säule 3a einzahlen?

    • Josef Marti sagt:

      Man kann bis 70 einzahlen, Voraussetzung ist aber ein AHV pflichtiges Erwerbseinkommen. Auch nach 65 ist Erwerbseinkommen AHV pflichtig, wobei bis Fr. 16’800 AHV frei sind.

    • Peter sagt:

      man kann bis 65 einbezahlen, allerdings nur bis 20 Prozent des selbständigen Erwerbseinkommens oder sonst bis zur Limite. Wer frühzeitig pensioniert wird, gilt normalerweise die 20 Prozent Limite, hat aber kein Erwerbseinkommen mehr, um davon berechnet einzuzahlen.

      • Karl Knapp sagt:

        Natürlich kann man einzahlen, das ist ja nicht das Problem, sondern der Steuerabzug. Und auch wenn noch einer der beiden Ehepartner arbeitet, würde ich vorher abklären, ob der Abzug zweimal zulässig ist, bevor das Steueramt diesen streicht.

  • Pjotr Müller sagt:

    Man hätte auch noch erwähnen dürfen, dass sie der gestaffelte Bezug steuerlich nur dann lohnt, wenn auch ordentlich etwas auf den Konten drauf ist. Wer drei Konten zu ca. Fr. 20000.– besitzt, kann diese bedenkenlos im gleichen Jahr auflösen.

  • Markus Moreno sagt:

    Wieso soll das von Kanton zu Kanton verschieden sein? Wo ist hier der Sinn des Föderalismus? Geht es um die Einheit der Schweiz bzw. um die Vielfalt der Kantone? Ich finde den Föderalismus absolut unnütz und sehr störend.

  • Hans J. Rohrer sagt:

    Wie lässt sich die Notwendigkeit begründen, mehrere 3a Konti zu haben, wenn man das Geld gestaffelt und damit steuerlich günstiger beziehen will? Wer gestaffelt aus einem Konto bezieht, macht doch wirschaftlich das Gleiche.

    • Peter sagt:

      man kann nicht aus einem Konto gestaffelt Geld beziehen.

      • Christian Meier sagt:

        Was für ein TOTALER Blödsinn! Es gibt überhaupt keinen Grund warum man nicht gestaffelt Geld von einem Konto abziehen kann. Es ist immer noch die alleinige Entscheidung eines Kontoinhabers wann er wieviel Geld abzieht. Es gibt ja auch kein Konto wo man nicht gestaffelt Geld einzahlen kann. Lassen Sie sich von sogenannten Ökonomen mal keinen Bären aufbinden. Es ist höchstens so dass die Bank nicht WILL dass Sie Ihr Geld gestaffelt beziehen…

      • Peter sagt:

        das ist kein Blödsinn, ein 3a Säule Konto kann nur auf einmal aufgelöst werden, aber es kann kein Geld bezogen werden. Sie scheinen nicht zu wissen, worum es hier geht.
        Für gewöhnliche Konti haben Sie natürlich recht, aber die sind nicht steuerprivilegiert und und geht es nicht um ihre gewöhnlichen Konti.

      • Pjotr Müller sagt:

        @Christian Meier: Bevor Sie mit grossen Worten um sich schmeissen, könnten Sie sich doch einfach informieren. Schade, dass dies heutzutage für viele Mitbürger schon zu viel verlangt ist.

  • Peter sagt:

    Was heisst das, die Steuerpraxis sei in den Kantonen nicht einheitlich? In welchen Kantonen werden Kontosaldierungen verschiedener Jahre zusammengezählt? Weiss Herr Spieler es..

    Zudem ist die steuerliche Problematik nicht artikelklar gesagt. Im Kanton Zürich werden Auszahlungen bis zu einem Betrag etwa 100k ‚flat‘ ohne Progression besteuert, darüber setzt die Progression ein. Die ebenfalls geschuldete Bundessteuer ist immer progressiv und massiv, schon weit unter Betrag 100k.

    Zudem gibt es die Anlageproblematik, sobald das Geld ausbezahlt ist, verliert man den relativen Vorzugszins, und muss das Geld nachher als Vermögen versteuern, Ertrag als Einkommen.

    Zudem relativiert dies alles den Nutzen von Einzahlungen kurz vor Auszahlung.

    • Peter Hinterhofer sagt:

      Einverstanden. Man merke sich insbesondere Ihren letzten Satz!
      Wenn schon noch kurzfristig (innerhalb der letzten 2-5J. vor Pension) Geld auf die Seite legen, am besten bar in der Hand, solange die Zinsen auf normalen Konten bei Null oder darunter liegen, bei 3a-Konten haben Sie ja eben das Problem der fast unmöglichen Steueroptimierung.

    • Josef Marti sagt:

      Quatsch, die BSt auf KL wird nur zu einem Fünftel des ordentlichen BSt-Tarifs berechnet.

    • Peter sagt:

      @P Hinterhofer, vielen Dank. Ich habe die fertige Rechnung nicht gemacht, aber es kommt auf den jährlichen Grenzsteuersatz im Jahr 2-5 v.P. an, und den Grenzsteuersatz der KL bei Auszahlung (abh. vom gesamten lebenslangen 3a). Wenn jd. zB 100k pro Jahr verdient, und die Kapitalleistung 200k ist (unselbst. während 30J) oder 600k (selbst. während 30J). Im Kt ZH wird das als 20k bzw. 60k ’nicht‘ versteuert, sondern flat als Grenzsatz 2% statt 10%. Bei der Bundessteuer ist der Grenzsatz 2.6% statt 6.6%. Jetzt habe ich die Rechnung doch noch fertig gemacht. Die erste Zahl ist der Grenzsatz für die Kapitalleistung, die zweite Zahl für das jährliche Einkommen. Einzahlen scheint vorteilhafter.

  • Peter sagt:

    worin besteht der „Quatsch“? Die Bundessteuer ist progressiv, bei 200k lese ich ein Fünftel von 13561 Fr, also 2712 Fr. oder 1.4% (bei 100k etwa 560 Fr., 0.5%). Die Kantonale Steuer ZH ist flat bis etwa 190k, einfacher Steuersatz 2%, multipliziert mit dem Steuerbezug gibt es 4-5 Prozent. Ob dieser über das Erwerbsleben akkumulierte Grenzsteuersatz auf KL besser ist als der jährliche Grenzsteuersatz, muss jeder selber wissen.

    • Josef Marti sagt:

      Die BSt ist sehr stark progressiv, bei KL bleibt davon aber nichts mehr übrig. 1/5 des Maximalsatzes von 11,5% ergibt einen Maximalsatz von 2,3%. Demgegenüber hat die Staatssteuer sogar einen Minimalsatz für KL von 2%, und darauf kommt noch zusätzlich der Gemeindesteuerfuss obendrauf.

  • Pjotr Müller sagt:

    «3. Säule: Immer gestaffelt beziehen».
    Da merkt wohl mancher, der kaum die volle AHV-Rente erhalten und nur über geringe Renten aus der 2. Säule verfügen wird, dass auch diese 3.-Säulen-Probleme nicht seine Sorgen im Alter sind.

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