AHV-Renten: Kürzung sorgt für Irritationen

AHV-Renten: Unterschiede bei Verheirateten und Konkubinatspaaren. Foto: Getty
Ich beziehe seit 1. 5. 17 die AHV. Meine Frau, ebenfalls 1952 geboren, hat ihre AHV aufgeschoben und arbeitet weiter. Wir haben beide durch einen Auslandaufenthalt Lücken, d.h. bei mir wird die Rentenskala 34 und bei meiner Frau die Rentenskala 30 angewendet. Was mich erstaunt, ist, dass meine AHV schon jetzt plafoniert wurde, obwohl meine Frau ihre AHV noch gar nicht bezieht. Warum ist das so? U. B.
Sie gehen davon aus, dass durch das Aufschieben die AHV-Rente Ihrer Frau erhöht werden sollte. Nun befürchten Sie, dass diese Erhöhung der Plafonierung zum Opfer fällt. Warum die Auszahlung so erfolgte, habe man Ihnen bei Ihrer Ausgleichskasse nicht erklären können, schreiben Sie mir.
Ich habe mich daher direkt beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Bern erkundigt. Mario Christoffel, Leiter Bereich Leistungen AHV/EO/EL und stellvertretender Leiter Geschäftsfeld AHV, erklärte auf meine Anfrage hin: «Verheiratete Personen, die ihre Rente vorbeziehen oder aufschieben, werden bezüglich Plafonierung genau gleichgestellt wie Personen, deren Renten ab dem ordentlichen Rentenalter ausgerichtet werden.» Dies zeige sich gut an Ihrem konkreten Beispiel: Würde Ihre Altersrente nicht plafoniert, würden Sie und Ihre Frau als Ehepaar durch den Rentenaufschub der Ehefrau doppelt begünstigt, einerseits durch den Aufschubszuschlag bei der Frau und anderseits durch den Verzicht auf die Plafonierung bei Ihnen selbst.
Mario Christoffel: «Damit könnten in einer solchen Konstellation die Plafonierungsbestimmungen umgangen werden, was nicht Sinn und Zweck dieser Regelung sein kann.» Weiter macht Christoffel den Hinweis: «Die Ehefrau schiebt in diesem Fall auch nur die plafonierte Rente auf.» So weit die Erklärungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
Die von Ihnen erwähnte Plafonierung bedeutet ja eine Kürzung der Rente. Die Bestimmungen der AHV schreiben vor, dass die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares höchstens 150 Prozent der Maximalrente betragen darf. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.
Dass diese Regelung korrekt ist, hat vor einigen Jahren auch das Bundesgericht entschieden. Laut den obersten Richtern aus Lausanne verstösst die Plafonierung der AHV-Renten für Ehepaare nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Gemäss Bundesgericht kommen verheiratete Paare im Vergleich zu unverheirateten bei den Sozialversicherungen insgesamt kaum zu kurz, obwohl bei Paaren, die im Konkubinat leben, keine Kürzung der AHV-Renten vorgenommen wird.
54 Kommentare zu «AHV-Renten: Kürzung sorgt für Irritationen»
Die Regelung benachteiligt verheiratete Rentner „nicht“?! Zynismus, wie er kaum noch zynischer sein könnte! Aber gewisse Rechtsaussenschreihälse würden ja am liebsten eh jegliche staatlich organisierte Vorsorge abschaffen. Bei der unseligen 2. Säule sind sie derzeit erfolgreich dabei, die Gelder der Zwangssparer zu behalten, und zukünftige Renter/innen werden systematisch bestohlen. Aber dafür holt man mit immer schrilleren Tönen das Märchen der nicht finanzierbaren Alten hervorholen!