Versteuern Sie Ihre Dividenden-Einnahmen

Steuererklärung: Dividenden auf jeden Fall deklarieren, sonst können Sie wegen Steuerhinterziehung zur Kasse gebeten werden. Foto: Keystone
Ich habe meine Steuererklärung schon abgegeben. Ich kaufe und verkaufe oft Aktien. Natürlich habe ich alle Titel aufgeführt, die ich am 31. Dezember 2016 im Depot hatte. Doch viele Titel mit Dividenden habe ich nicht aufgeführt, weil ich diese vor Jahresende bereits wieder verkauft habe. Habe ich mich strafbar gemacht? Muss ich alle Dividenden deklarieren? M.B.
Ja, Sie müssen auf jeden Fall alle Dividenden in der Steuererklärung deklarieren. Auch Ausschüttungen von Aktien, die Sie per Ende Jahr bereits nicht mehr im Depot hielten, weil sie diese vorher verkauft hatten, müssen von Ihnen aufgeführt werden. Denn in der Steuererklärung geht es darum, dass Sie einerseits Ihre Einnahmen offenlegen und dann versteuern, anderseits dass Sie ein reales Bild über Ihre Vermögenslage geben.
Wenn Sie somit verschiedene Dividendeneinnahmen nicht aufgeführt haben, stimmt Ihre Steuererklärung nicht mit den tatsächlichen Einnahmen, die Sie im letzten Jahr verbuchen konnten, überein. Sie gehen ein Risiko ein, dass dies das Steueramt bemerkt und Sie wegen Steuerhinterziehung zur Kasse gebeten werden.
In Ihrem Fall macht es meines Erachtens auch gar keinen Sinn, dass Sie die Dividendeneinnahmen nicht deklariert haben: Bei ordentlichen Dividenden und Zinseinnahmen aus Bankkonten und Anleihen wird ohnehin die Verrechnungssteuer abgezogen. Das sind stolze 35 Prozent. Wenn Sie die Dividenden nicht in der Steuererklärung angegeben haben, können Sie die bereits abgezogene Verrechnungssteuer nicht zurückfordern. Sie verlieren somit die bereits zurückbehaltenen 35 Prozent auf den Dividendeneinkünften. Das ist ein schlechtes Geschäft.
Da Sie Ihre Steuererklärung bereits eingereicht haben, rate ich Ihnen, schnell einen Zusatz zu Ihren Steuerunterlagen zu erstellen und darin die bis jetzt nicht deklarierten Dividendeneinnahmen und Titel aufzuführen. In Ihrem Wertschriftenverzeichnis müssen Sie nicht nur alle Dividendeneinkünfte aufschreiben, sondern auch alle Zu- und Verkäufe. Auch wenn Sie eine Aktie während des Jahres kaufen und verkaufen, muss die Transaktion im Wertschriftenverzeichnis sichtbar sein.
Ich würde diese von Ihnen «vergessenen» Einkünfte und Transaktionen umgehend dem Steueramt in Ergänzung zu Ihrer Steuererklärung nachreichen. Solange das Steueramt nicht von sich aus auf die fehlenden Einkünfte aufmerksam geworden ist und noch keine Nachforschungen eingeleitet sind, müssen Sie mit keinen Nachteilen rechnen.
Die Frage stellt sich allerdings, wie Sie den gleichen Sachverhalt in den vergangenen Jahren gehandhabt haben. Als Steuerkommissär würde ich Ihnen die Frage stellen, ob Sie denn in der Vergangenheit jederzeit alle Dividenden deklariert haben oder ob allenfalls auch Einnahmen «vergessen» gingen. Falls Sie auch in früheren Jahren Dividendeneinkünfte nicht angegeben haben, würde ich diese ebenfalls nachträglich noch deklarieren. Auch da gilt: Solange das Steueramt nicht selbst nachforscht und Sie mögliche Fehler selbst angeben, müssen Sie nur die ohnehin fällig gewordene Nachsteuer zahlen, aber keine Busse.
Mein Tipp: Dividenden nicht zu deklarieren, lohnt sich nicht. Erstens verlieren Sie die Verrechnungssteuer und zweitens sind die Risiken, welche Sie mit dieser Steuerhinterziehung eingehen, zu gross.
4 Kommentare zu «Versteuern Sie Ihre Dividenden-Einnahmen»
Ist das kantonal geregelt? Im Kt. Zürich müssen doch Wertschriftenverkäufe und -Käufe exakt deklariert werden. Ob dann Dividenden geflossen sind oder nicht, ist dann für Behörden ein leichtes herauszulesen.
Genau, es kommt noch hinzu dass in diesem Fall die Dividende aufgerechnet wird, die Verrechnungssteuer mangels spontaner Deklaration dagegen nicht zurückerstattet wird ! (KS ESTV Nr. 40).
Es ist auch eine Frechheit der Eidg. Steuerverwaltung…von Schweizern die im Ausland leben die Verrechnungssteuer einzuziehen, wobei die Behörde genau weis, dass wir nicht in der Schweiz Steuerpflichtig sind und der Einzug der Verrechnungssteuer nicht korrekt ist. Und die Rückforderung fasst unmöglich ist. Also bestiehlt uns der Staat……somit werden von vielen Betroffenen Wege gesucht die den Staat umgehen…….und die wird es immer geben……..
Sehr geehrter Herr Spieler
Im Zusammenhang mit einer Steuererklärung per Todestag ist mir ein Fehler unterlaufen: ich habe vergessen, die Erträge auf CH-Aktien bis zum Todestag 2.6.2017 zu deklarieren.
Die Steuerbehörde hat am 17.4.18 einen Einschätzungsentscheid zugestellt und diese Erträge auf Schweizer Aktien aufgerechnet. Die darauf anfallende VST ist infolge nicht ordnungsgemässer Deklaration verwirkt. Der Betrag der Verrechnungssteuer beträgt rund CHF 10’000.–.
Soll nun – hinsichtlich der Lockerung des Kreisschreibens Nr. 40 – eine Nachdeklaration meinerseits noch erfolgen (innerhalb der Einsprachefrist), oder ist dies hinfällig? Oder existiert eine andere Möglichkeit, die Verwirkung zu verhindern?
Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.
S. Hofer