Mietzinserhöhung muss man nicht akzeptieren

Mietvertrag: Gilt während des Anfechtungsverfahrens weiter. Foto: Keystone

Mietvertrag: Gilt während des Anfechtungsverfahrens weiter. Foto: Keystone

Mein Partner und ich leben schon seit einigen Jahren in einer sehr günstigen Wohnung in Zürich. Doch jetzt wurde die Miete stark erhöht. Das bringt unser Haushaltsbudget durcheinander, weil wir beide nur Teilzeit arbeiten und wenig verdienen. Können wir etwas gegen die Mietzinserhöhung machen? A. F.

Ja. Zuerst gilt es zu prüfen, ob die Mietzinserhöhung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen gemäss Artikel 269d Obligationenrecht steht und ob die gesetzlichen Fristen eingehalten wurden. In dem vom Kanton Zürich vorgeschriebenen Formular müssen nicht nur die bisherigen Mieten und Nebenkosten, sondern auch detailliert alle Aufschläge aufgezeigt und begründet werden.

Auf dem Formular werden Sie auch informiert, dass Sie innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung bei der paritätischen Schlichtungsbehörde des Bezirks, in dem sich das Mietobjekt befindet – in Ihrem Fall beim zuständigen Bezirksgericht –, die Mietzinserhöhung als missbräuchlich anfechten können.

Deutlich höhere Mietzinsen sind zum Beispiel anfechtbar, wenn diese nach der Erhöhung klar höher als sonst quartierüblich wären. Dies dürfte bei Ihnen aber wohl kaum der Fall sein, da Sie offenbar eine sehr günstige Wohnung haben. Gerechtfertigt wäre eine Erhöhung aber beispielsweise, wenn der Vermieter eine Kostensteigerung oder Mehrleistungen geltend machen könnte.

Ich rate Ihnen, die Mietzinserhöhung von einer Fachperson, etwa vom Mieterverband oder einer Anwältin oder einem Anwalt, prüfen zu lassen. Wenn Sie zur Auffassung gelangen, dass die Zinserhöhung ungerechtfertigt ist, und die Erhöhung bei der Schlichtungsstelle anfechten, bleibt Ihr bisheriges Mietverhältnis mit dem alten Mietzins bestehen. Selbst wenn Sie und Ihr Vermieter vor der Schlichtungsstelle keine Lösung finden und der Fall vor Gericht kommt, dürfen Sie zu den bisherigen Konditionen in der Wohnung bleiben. Denn der bisherige Mietvertrag gilt auch während des Anfechtungsverfahrens weiter.

9 Kommentare zu «Mietzinserhöhung muss man nicht akzeptieren»

  • marsel sagt:

    Der Gang zum Mietgericht hat noch den netten Nebenefekt, dass man nachher 3 Jahre (glaub ich) vor Kündigung geschützt ist. Also lieber einmal zu viel als zu wenig vor Gericht gehen, es kostet auch nicht die Welt (nämlich nichts). Zumindest gilt das für Bern.

    • Fabrizio Nunzio sagt:

      Und wen geben Sie als Referenz an, wenn Sie dann mal doch umziehen müssen? Sie werden ohne (gute) Vermieter-Referenz nie eine neue Wohnung finden. Und ohne eine Auskunft von Seiten Ihres aktuellen Vermieters wird sich jede Verwaltung vorsehen, Ihnen eine neue Wohnung anzuvertrauen.

      • Karl von Bruck sagt:

        Bingo!

        Das gleiche gilt im Arbeitsmarkt. Der versagende Markt treibt je laenger je ueblere Blueten zum Nachteil des Arbeiters und des Mieters. Bis hin zur Arbeitslosigkeit und zur Obdachlosigkeit, wenn er sich fuer seine Rechte zu wehren wagt….

    • Karl von Bruck sagt:

      Der Kuendigungsschutz greift nicht, wenn der Mieter vor Gericht ganz oder fast ganz abschifft. Der urspruengliche Sinn des Mieterschutzes war, fuer Altwohnungen nur noch die Kostenmiete zuzulassen. Dieses Ziel ist jedoch vom Politgaengstering schon laengst abgebogen worden. U.a. mit der Zulassung quartierueblicher Wuchergewinnmieten oder Beruecksichtigung von Wucherkaufpreisen statt den Kostenmieten angepasstem Preis der Liegenschaft bei wucherischen Mietzinserhoehungen….

      • marsel sagt:

        Ich musste als Mieter nie eine Referenz angeben, und eine Kaution zahlte ich auch nur einmal (in 5 Fällen).
        Und als Eigentümer kann mir das alles jetzt auch wurscht sein.

  • Leopold Bachmann sagt:

    Umgekehrt gibt es das Ärgernis, dass der Mietzins entsprechend dem Referenzzinssatz angepasst resp. gesenkt wird. Allerdings wird jahrelang überhaut nichts für den Werterhalt der Häuser unternommen – dadurch sind die Häuser langsam in einem bedenklichen Zustand (Anstriche innen und aussen, undichte Fassade, Risse in Plattenbelägen und Fugen im Treppenhaus, etc.). Typische Renditeobjekte eben!

  • Josipovic Zlatko sagt:

    Bleibt Ihr bisheriges Mietverhältnis mit dem alten Mietzins bestehen, wie lange sagt dieser super Experte nicht, bis mir der Vermieter ordentlich kündigt,für das brauche ich keinen „Finanzberater

  • Arthur sagt:

    Mieter sind nicht Eigentümer und können nicht beliebig über das Objekt verfügen. Mit dem Gang vor die Schlichtungsstelle kann man vielleicht ein paar Monate erschwindeln; wenn der Eigentümer kündigen will, dann kann er das jederzeit. Dem Eigentümer steht die Verfügung über sein Eigentum frei; dem Mieter die Verfügung über die Wohnung nicht.

    • Karl von Bruck sagt:

      Bei einer normalen Miete in einem Nochrechtsstaat wird die Mieter Besitzer des Mietgegenstandes und kann ihn – unter Vorbehalt des Schadenersatzes bei schuldhafter Beschaedigung – gebrauchen wie er will. Die Verfuefungsgewalt ueber den Mietgegenstand geht erst bei Rueckgabe der Mietsache an den Eigentuemer zurueck. Die heutigen Wohnungsmietvertraege gleichen aber eher altfeudaler Grossgrundbesitzleibeigenschaft, wo nicht nur die Tiere, sondern auch der Menschen frei verguegbares Eigentum des Immobilieneigentuemers waren….

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