Weicht der Bundesrat den Einlegerschutz auf?

Einlegerschutz: Bankeinlagen bis 100’000 Franken sind noch immer sicher. Illustration: Getty Images
Eine Bemerkung zum Einlegerschutz: Es müsste erwähnt werden, dass der Bundesrat beschlossen hat, dass Spargelder im Falle eines Bankenzusammenbruchs in Aktien umgewandelt werden können. Kann man da noch an den staatlichen Einlegerschutz glauben? E. G.
Das Gesetz sieht einen Schutz von Bankeinlagen im Umfang von maximal 100’000 Franken pro Kunde vor. Demnach gelten alle Kundenforderungen aus einer Bank- oder Effektenhandelstätigkeit, die als Kundeneinlagen verbucht sind oder verbucht sein müssten, sowie Kassenobligationen, die auf den Namen des Einlegers oder der Einlegerin bei der Bank hinterlegt sind, als privilegierte Einlagen. Sie geniessen im Konkursfall somit einen höheren Schutz.
Laut Jean-Marc Felix, Sprecher der Einlagensicherung Esisuisse, stimmt es nicht, dass Spargelder im Falle eines Bankenzusammenbruchs in Aktien umgewandelt werden könnten: «Gesicherte und privilegierte Einlagen wie die erwähnten Spareinlagen sind geschützt. Die Bankinsolvenzverordnung der Finanzmarktaufsicht sieht einzig vor, im Falle einer Banksanierung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit der angeschlagenen Bank gewisse Vermögenswerte von Fremd- in Eigenkapital umzuwandeln.»
Diese Wandlung von Fremdkapital in Eigenkapital sei geregelt. «Privilegierte und gesicherte Einlagen sind von einer Umwandlung ausdrücklich ausgeschlossen und stehen den Bankkunden demnach in jedem Fall zur Verfügung», sagt Felix. Ich habe mir die erwähnte Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern, welche das Sanierungs- und Konkursverfahren konkretisiert, genauer angeschaut.
Entscheidend für Ihre Feststellung ist der Artikel 48 über die Grundsätze der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital. Laut diesem Verordnungsartikel darf die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital erst vorgenommen werden, «wenn die von der Bank ausgegebenen Schuldinstrumente im zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital, wie insbesondere bedingte Pflichtwandelanleihen, in Eigenkapital gewandelt wurden».
Weiter sei bei der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital folgende Rangfolge einzuhalten: Zuerst nachrangige Forderungen ohne Eigenmittelanrechnung und erst dann «übrige Forderungen, so weit sie nicht von der Wandlung ausgeschlossen sind, mit Ausnahme der Einlagen, und Einlagen, so weit diese nicht privilegiert sind». Der nachfolgende Artikel 49 in der Verordnung macht dann nochmals klar, dass zwar an sich sämtliches Fremd- in Eigenkapital gewandelt werden kann. «Ausgenommen sind: privilegierte Forderungen der 1. und 2. Klasse im Umfang der Privilegierung und gesicherte Forderungen im Umfang ihrer Sicherstellung und verrechenbare Forderungen im Umfang ihrer Verrechenbarkeit, sofern der Gläubiger oder die Gläubigerin den Bestand, die Höhe und die Tatsache, dass die Forderung Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung ist, sofort glaubhaft machen kann oder dies aus den Büchern der Bank ersichtlich ist.»
Das Gesetz sagt somit, dass Einlagen bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag – also 100’000 Franken – ausgenommen sind und folglich nicht in Eigenkapital – also Aktien – umgewandelt werden. Anders aber ist die Situation bei nachrangigen Anleihen, welche in den letzten Jahren von mehreren Banken auch in der Schweiz herausgegeben wurden: Diese können im Sanierungsfall in Eigenkapital umgewandelt werden. Im schlimmsten Fall kann das bedeuten, dass man als Inhaber von solchen nachrangigen Bank-Anleihen sein Kapital verliert.
4 Kommentare zu «Weicht der Bundesrat den Einlegerschutz auf?»
Bei Baenksters ist es wie bei Versicherungsgaengsters. Astronomische Gewinne auf dem Eigenkapital werden ohne risikogerechte Rueckstellungen leichtsinnig dividendiert. Und gibts mal einen Massengrossschaden, werden die Verluste mit Hilfe der korrupten Politik und Juxtiz den Kunden und den Steuerzahlern aufgepuckelt. Anstatt die ueberdividendierten Aktionaere zum Nachschuss verpflichtet….
Dieses Gesetz wurde erlassen, damit der Staat bei Schieflage eine tbtf-Bank nicht mehr intervenieren muss. Die Fremdkapitalgeber mit nichtprivilegierten Einlagen müssen nun, nach den Haltern hybrider/nachr. Anleihen, die in der Vergangenheit bestehende (implizite) Pflicht des Staates übernehmen.
Der Einlegerschutz kommt somit bei den systemrelevanten Banken nicht zum tragen. Die Fremdkapitalgeber mit nichtprivilegierten Einlagen schützen nun die Halter privilegierter Einlagen vor Verlust. Die Gelder über der Marke von 100000.- haben somit Anrecht auf eine zusätzliche Risikoprämie. Diese Prämie muss unbedingt eingefordert werden.
Indem die (implizite) Staatsgarantie zu systemrelevanten Banken aufgehoben wurde kann der Markt nun zu spielen beginnen.
Fortsetzung (2)
Die Banken müssen zu Teilen der Geldgeber nicht nur einen höheren Zins bezahlen, sie müssen vor allem auch ihre Institute sicherer machen. Um glaubwürdig zu bleiben/werden muss das Geschäftsgebaren mit wenig Risiko und mehr Transparenz begleitet werden. Andernfalls werden die Kunden eine höhere Prämie einfordern, oder die Gelder zu anderen Banken transferieren.
Durch die Marktaussetzung der systemrelevanten Banken werden diese sicherer und transparenter. Diese Marktaussetzung muss von den Geldgebern nun aber auch umgesetzt werden. Je sicherer die Bank um so tiefer die Fremdkapitalkosten und umgekehrt. Durch das agieren der Geldgeber werden die Banken das (nicht risikogewichtete) EK möglichst hoch halten und die Bilanzpositionen glasklar präsentieren.
Fortsetzung (3)
Bei den Staatsbanken muss, um die Spiesse für alle gleich lang zu halten, die
Haftung auf dem bestehenden Eigenkapital begrenzt werden. Auch bei einer ZKB müssen die (gesetzlichen) Bail-in-Bestimmungen zum tragen kommen.
Dies muss von der Politik nun rasch in die Hände genommen werden. Die Privatisierung wäre wohl die klarste Regelung.
Der hier Kommentierende ist nicht mit dem stellvertretenden Chefredaktor des Beobachters mit gleichem Namen identisch