Vorsorgeauftrag im Falle von Urteilsunfähigkeit

Mit einem Vorsorgeauftrag wird festgelegt, wer im Falle von Urteilsunfähigkeit zuständig ist. Foto: Getty Images
Meine Frau und ich haben je einen Vorsorgeauftrag verfasst. Die Auskunft auf dem Zivilstandsamt war, dass eine Meldung dort nicht unbedingt notwendig sei, im andern Fall würden Kosten von je 75 Franken entstehen. Also 150 Franken. Den Aufbewahrungsort wissen selbstverständlich meine beiden Söhne, welche auch eine Kopie besitzen. Ist das o.k? G. K.
Ja. Damit ist sichergestellt, dass Ihre Söhne im Falle einer Urteilsunfähigkeit von Ihnen oder Ihrer Frau die nötigen Schritte veranlassen können. Es ist nicht zwingend nötig, dass Sie Ihren Vorsorgeauftrag auf dem Zivilstandsamt bzw. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Ihrer Gemeinde hinterlegen. Das können Sie, doch wie Sie richtig schreiben, fallen dabei in der Regel Gebühren an.
Grundsätzlich dürfen Sie Ihren Vorsorgeauftrag aufbewahren, wo Sie wollen. Vorschriften dafür gibt es keine. Wichtig ist lediglich, dass dieser in dem Moment, wo jemand urteilsunfähig wird, von seinen Angehörigen gefunden wird. Ansonsten kann er seine Wirkung nicht entfalten und ist nutzlos. Darum empfehle ich, den Vorsorgeauftrag gut sichtbar bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren sowie seine Angehörigen über die Existenz dieses Dokumentes zu informieren und diesen möglichst auch eine Kopie zu deren Akten auszuhändigen.
Vor allem jene Personen, welche Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit beauftragen, sich für Ihre Interessen einzusetzen, sollten eine Kopie besitzen. So sind sie vorbereitet und können sich gegenüber Ärzten, Spitälern, Amtsstellen oder Banken ausweisen. Sobald Sie urteilsunfähig werden, müssten sich Ihre Vertrauenspersonen mit dem Vorsorgeauftrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ihrer Gemeinde wenden. Die Kesb prüft dann den Vorsorgeauftrag und erstellt für Ihre Vertrauensperson eine amtliche Urkunde, welche sie berechtigt, Ihre Interessen offiziell wahrzunehmen, bis Sie wieder urteilsfähig sind.
Ein Kommentar zu «Vorsorgeauftrag im Falle von Urteilsunfähigkeit»
Ganz wichtig!
Lieber Herr Spieler, wie mir scheint, haetten Sie unter diesem Blogthema hier gleichzeitig auch auf die ueberaus unevidente Wichtigkeit hinweisen koennen, dass Menschen, die in gesunden Familienverhaeltnissen leben, unbedingt einen Vorsorgeauftrag anfertigen sollen. Im Falle einer unverhofft auftretenden Urteilsunfaehigkeit wird seit 2013 im Unterlassungsfall naemlich die KESB ueber saemtliche Angelegenheiten urteilen, ohne einem Angehoerigen gegenueber rechenschaftspflichtig zu sein. Dies reicht vom Verkauf simpler Wertgegenstaende, geht ueber Wertschriften und schliesst selbstverstaendlich Immobilien nicht aus (selbst wenn ueber solche schon testamentarisch verfuegt wurde (schliesslich lebt ‚man/frau‘ ja noch)).
Mir scheint, dass dies noch lange nicht jedem bekannt ist.