Haben Studis gespart, haben sie trotzdem Anrecht auf ein Stipendium

Studenten an der Universität Zürich: Es gibt je nach Kanton beträchtliche Unterschiede bei der Stipendienvergabe. Foto: Gaetan Bally/Keystone
Vor Jahren hatte ich für meine Enkelin ein Konto eröffnet mit monatlichen Einzahlungen. Die angesparte, beachtliche Summe wird dann mit 18 von der Bank an die Enkelin überwiesen. Die Summe könnte aber zu gross sein, falls ein Stipendium gefragt wäre, oder zu unüberlegten Käufen verleiten? B. K.
Dass Sie als Grossvater für Ihre Enkelin mit monatlichen Zahlungen über mehrere Jahre hinweg eine finanzielle Basis gelegt haben, war ganz sicher keine schlechte Idee. Dafür wird Ihnen Ihre Enkelin zweifellos dankbar sein.
Für die Gewährung eines Stipendiums wird in erster Linie auf das Einkommen und das Vermögen der Eltern geschaut. Bei der Studienfinanzierung der Universität Zürich beispielsweise liegt die Einkommensgrenze der Eltern, damit ein Student noch stipendienberechtigt ist, bei 86’000 Franken steuerbarem Einkommen und einem Reinvermögen von 300’000 Franken. Sollten mehrere Geschwister in der Ausbildung sein, würde sich dieser Betrag noch erhöhen.
Wie Brigitte Ortega, Leiterin Fachstelle Studienfinanzierung der Universität Zürich, hinweist, besagt Art. 276 ZGB, Abs. 3: «Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.» Wenn das Kind über genügend eigenes Vermögen verfüge, müsse es dieses für seine Ausbildung einsetzen. Brigitte Ortega: «Im Kanton Zürich liegt die Vermögensfreigrenze für das Vermögen Studierender in der Regel bei 20’000 Franken, bei der Fachstelle Studienfinanzierung der Universität Zürich erheblich tiefer. Auf Tertiärstufe – bei Ausbildungen im Bereich der höheren Berufsbildung und der Hochschulen – gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 11’000 Franken pro Jahr zuzüglich angerechnete Eigenleistung von 3000 Franken. Bei erhöhter Eigenleistung gemäss Paragraph 52 Stipendienverordnung Zürich gilt ein Freibetrag von 15’200 Franken pro Jahr zuzüglich angerechnete Eigenleistung von 3000 Franken.»
Etwas schwieriger zu beantworten ist Ihre Frage, ob die von Ihnen für die Enkelin gesparte hohe Summe die junge Frau zu unüberlegten Käufen verleitet. Dieses Risiko besteht je nach Charakterzug Ihrer Enkelin natürlich schon. Etwas abfedern könnten Sie diese Gefahr, indem Sie als Schenker festlegen, dass der von Ihnen angesparte Betrag von der Enkelin nur für die Ausbildung verwendet werden darf. Allerdings wäre dies für Ihre Enkelin rechtlich nicht verbindlich. Immerhin wäre es für sie aber eine moralische Verpflichtung, die sie vielleicht zögern liesse, das Geld zu freizügig auszugeben.
Geld in Sicherheit bringen
Wir, 68 und 75, haben rund 140’000 Franken angesammelt und wissen nicht genau, wie wir das Geld am besten verwenden: Entweder zahlen wir Hypothekenschulden ab oder verwenden es für den Lebensunterhalt, anstelle monatlicher Zahlungen von unserer Vermögensverwalterin, oder legen es in einen Fond an. Was raten Sie uns? A. Z.
Wenn Sie zur Bank gehen, würde man Ihnen wohl raten, dass Sie die Hypothek nicht abzahlen sollen, damit Sie weiterhin bei den Steuern den Schuldzins abziehen können. Durch eine Teilamortisation Ihrer Hypothek würden sich der Schuldzins und damit der Steuerabzug etwas vermindern.
Die Frage ist auf der anderen Seite, was Sie stattdessen mit dem Geld machen. Wenn Sie es wie von Ihnen erwähnt in Anlagefonds investieren, haben Sie die Chance, damit eine Rendite zu erwirtschaften, gehen aber das Risiko ein, dass Sie Kursverluste einfahren. Falls Sie das Kapital sehr konservativ via Fonds anlegen, was möglich ist, ist die Rendite sehr bescheiden. Oft bleibt nach Gebühren und Steuern kaum mehr etwas übrig. Eine bessere Rendite würden Sie mit Aktienfonds erreichen. Doch da ist die Gefahr gross, dass Sie später auf Buchverlusten sitzen und allenfalls schlaflose Nächte haben.
Wenn Sie es einfach auf dem Konto liegen lassen, bringt es gar nichts. Sie können das Kapital durchaus für den Lebensunterhalt brauchen, doch dann stellt sich die gleiche Frage der Anlage beim Kapital, das Sie dann nicht aus Ihrem Vermögen beziehen. Da Sie, wie ich Ihrem Schreiben entnehme, genügend Geld für Ihren Lebensunterhalt haben, würde ich einen Teil des Kapitals für eine Teilamortisation der Hypothek nutzen und den Rest als eiserne Reserve auf einem Konto bei einer sicheren Bank parkieren. Mit der Teilamortisation senken Sie Ihre Schuld und zahlen weniger Zinsen.
Vor allem aber bringen Sie das Geld in Sicherheit. Die Teilamortisation ist meines Erachtens eine sehr konservative Anlage, denn Sie investieren das Geld in Ihr eigenes Wohneigentum, von dem Sie selbst einen Nutzen haben. Allerdings müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie wohl kaum mehr eine neue Hypothek erhalten würden. Doch dies dürfte auch nicht Ihre Absicht sein.
Einlagenschutz gilt pro Kunde und Bank
Ich habe eine Frage zur Einlagengarantie. Wie verhält sich das, wenn ich auf zwei verschiedenen Banken je 100’000 Franken habe und genau diese beiden in Konkurs gehen? Sind dann 200’000 Franken gesichert? H. S.
Der Einlagenschutz gilt pro Kunde einer Bank und nicht pro Konto. Wenn Sie mehrere Konten bei einer einzelnen Bank haben, nützt dies nichts: Es unterstehen immer nur gesamthaft 100’000 Franken dem Konkursprivileg. Anders ist der Fall, wenn Sie je ein Konto bei zwei verschiedenen Banken haben, wie Sie es schildern. Dann gilt das Konkursprivileg pro Kunde und Bank. In Ihrem Fall wären somit tatsächlich 200’000 Franken konkursprivilegiert geschützt – also zweimal 100’000 Franken pro Bank und Kunde.
Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass hier in der Schweiz gerade zwei Banken gleichzeitig in Schieflage geraten und in Konkurs gehen, sehr gering. Aber Sie haben recht: Man kann nichts ausschliessen. Darum ist es wichtig, dass man sein Geld, das man nicht anlegt, sondern einfach auf einem Konto parkieren möchte, auf mehrere Banken verteilt oder Institute mit Staatsgarantie wählt.
Bei grossen Summen über 100’000 Franken empfehle ich jeweils, mehrere Bankbeziehungen zu pflegen. Genau aus diesem Grund: Wenn Sie mehrere Banken haben, ist die Wahrscheinlichkeit klein, dass genau diese Banken gleichzeitig zusammenbrechen. Vor allem aber kommen Sie in den Schutz des Konkursprivilegs bei mehreren Banken. Eine Alternative wäre, dass Sie einen Teil des Geldes in Wertschriften anlegen.
Diese bleiben auch bei einem Bankenkonkurs im Besitz des Kunden. Allerdings müssen Sie dann mit dem Risiko von Kursverlusten bei den Wertschriften rechnen. Wie auch immer: Ihre Einlage von 200’000 Franken ist in Ihrem Fall gut geschützt durch das Konkursprivileg bei zwei Banken. Dies beinhaltet zwar nicht eine absolute Garantie. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Ihr Geld aber bei einem Bankenkonkurs wieder erhalten, ist dank dem Konkursprivileg sehr gross.
4 Kommentare zu «Haben Studis gespart, haben sie trotzdem Anrecht auf ein Stipendium»
Bitte verschonen Sie die Leser mit dieser unsäglichen Neukreation „Studis“!
Leider hat Herr Spieler betreffend Stipendien/Vermögen miserabel recherchiert:
Art. 276 ZGB, Abs. 3 besagt: „Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann,
den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Wenn das Kind über genügend eigenes Vermögen verfügt, muss es dieses für seine Ausbildung einsetzen.
Im Kanton Zürich liegt die Vermögensfreigrenze für das Vermögen Studierender bei 20’000.-, bei der Fachstelle Studienfinanzierung der Universität Zürich erheblich tiefer. Die Einkommensfreigrenze Studierender von Fr. 6’000.- stimmt betreffend Stipendien des Kantons Zürich nachweislich nicht. Nachzulesen sind die Freibeträge für Vermögen und Einkommen in den jeweiligen kantonalen Stipendiengesetzgebungen.
Das Bild zeigt einen Hörsaal der ETH Zürich, nicht der Universität Zürich.
Und dies ist auch der Beweis für diese Behauptung: die Zuhörer sind dreiviertel Männer, nur einviertel Frauen.