Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Kassen?

Eine neue Kasse muss Patienten in der Grundversicherung ohne Vorbehalte aufnehmen, die alte Kasse darf die Zusatzdeckung nicht kündigen. Foto: Christian Beutler/Keystone

Eine neue Kasse muss Patienten in der Grundversicherung ohne Vorbehalte aufnehmen, die alte Kasse darf die Zusatzdeckung nicht kündigen. Foto: Christian Beutler/Keystone

Wir möchten die Krankenkasse wechseln. Aber wir haben auch eine Halbprivat-Versicherung. Dürfen wir trotzdem zu einer billigeren Kasse gehen und die Halbprivat-Versicherung bei der alten Kasse behalten? N. K.

Das dürfen Sie. Man muss seine obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Zusatzversicherung nicht bei der gleichen Kasse haben. Dafür gibt es keine Vorschrift. Wenn Sie mit Ihrem Zusatz für die Halbprivatabteilung im Spital bei der alten Kasse besser fahren oder Ihre Zusatzversicherung nicht rechtzeitig kündigen konnten, können Sie trotzdem in der Grundversicherung von tieferen Prämien bei einem Konkurrenten profitieren.

Die neue Kasse muss sie in der Grundversicherung ohne Vorbehalte aufnehmen. Und die alte Kasse darf Ihnen die Zusatzdeckung nicht kündigen. Einen Nachteil sehe ich bei zwei verschiedenen Krankenkassen im höheren administrativen Aufwand. Sie bekommen Rechnungen von zwei Anbietern und müssen im Krankheitsfall mit beiden abrechnen. Dabei kann es zu Diskussionen darüber kommen, welche Kasse nun für welche Leistung zahlen muss.

Heikler finde ich das Risiko, dass man Ihnen allenfalls einen Rabatt, der Ihnen Ihre bisherige Kasse auf der Zusatzversicherung gewährt, kürzt oder ganz streicht. Einige Kassen verrechnen Zusatzkosten auf der Zusatzversicherung, wenn man nicht auch die Grundversicherung bei ihr hat. Doch dies können Sie vorgängig abklären.

Ich empfehle Ihnen, Ihre bisherige Kasse über Ihre Wechselabsicht in der Grundversicherung zu informieren und schriftlich darüber Auskunft zu verlangen, ob und wenn ja welche Folgen dies auf die Prämie der Zusatzversicherung hat. So sind Sie sicher, dass Ihre Prämie für Ihre Zusatzversicherung nicht durch den Wegfall eines Rabattes steigt und die Kostenersparnis, welche dank des Wechsels in der Grundversicherung möglich ist, dahinschmilzt oder sich sogar in nichts auflöst.

Klare Verhältnisse schaffen

Meine Frau hat mir ein Darlehen gewährt als Erbvorzug meiner nicht mit ihr verwandten Kinder aus meiner ersten Ehe. Im Falle meines Ablebens verzichtet sie auf ihren Erbteil vollständig. Kann das Steueramt trotz Erbverzicht dennoch Erbschaftssteuern auf dem Darlehen von meinen Kindern verlangen? W. W.

Ja, aus meiner Sicht würden die Steuerbehörden das ursprünglich an Sie gewährte Darlehen Ihrer Ehefrau wohl als eine Schenkung an Ihre nicht mit ihr verwandten Kinder einstufen. Das hätte zur Folge, dass auf diesem Darlehen von ihren Kindern eine Schenkungssteuer geleistet werden müsste.

Gemäss Gesetz im zur Diskussion stehenden Kanton Zürich sind von der Erbschaftssteuer der Ehegatte oder die Ehegattin, die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner von der Steuerpflicht befreit. Bezogen auf das Verhältnis Ihrer Ehefrau zu Ihren Kindern aus erster Ehe trifft das alles nicht zu. Steuerfrei sind in dieser Konstellation lediglich übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von je 5000 Franken nicht übersteigen.

Ich frage mich, warum Sie und Ihre Frau nicht zu Lebzeiten eine Schenkung vollziehen. Ihre Frau könnte Ihnen heute schon das Darlehen schenken. Dies würde steuerfrei erfolgen. Wenn Sie später sterben würden, wäre der Betrag in der Erbmasse. Da Ihre Frau dann auf ihren Erbanteil verzichtet, wie Sie offenbar in einem Erbvertrag gemeinsam festgelegt haben, ginge das Geld automatisch an Ihre Kinder über. Sie müssten bei dieser Konstellation keine Erbschaftssteuer leisten, da sie ja direkte Nachkommen von ihnen sind.

Ich rate Ihnen, den Fall zusammen mit einem spezialisierten Notar oder Anwalt im Detail nochmals zu prüfen und noch zeitlebens die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Ansonsten riskieren Sie, dass Ihre Kinder hohe Erbschaftssteuern zahlen müssten, was Sie und Ihre Frau eigentlich verhindern möchten.

Grosse Unterschiede unter den Kantonen

Im Zusammenhang mit der Auflösung der 3.-Säule-Konten wird immer wieder zu einer gestaffelten Auszahlung geraten, da wie ich bis jetzt angenommen habe, eine Progression die Steuerberechnung zum Tragen kommt. Wie nun aber meine Abklärungen unter www.steueramt.zh.ch ergaben, sind auf die Kapitalleistungen stets 2 Prozent für die steuerbare Kapitalleistung zu berechnen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass keine Progression zum Tragen kommt? E. J.

Nein, Ihre Annahme ist nicht richtig. Es ist tatsächlich so, dass in einigen Kantonen keine Progression zum Tragen kommt. Allerdings müssen Kapitalleistungen sowohl auf Ebene Gemeinde, Kanton und Bund versteuert werden. Auch wenn die Progression in einigen Kantonen nicht wirkt, unterstehen Kapitalleistungen beim Bund der Progression. So gesehen, spielt es schon eine Rolle, ob Sie die Kapitalleistungen alle zusammen im gleichen Jahr oder eben gestaffelt beziehen.

In Ihrem Wohnsitzkanton Zürich kommen zudem je nach Höhe der Kapitalleistungen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung. Bei einem Bezug von einer Kapitalleistung von 100’000 oder 200’000 Franken gilt der von Ihnen erwähnte Steuersatz von lediglich 2 Prozent. Bei einer Kapitalleistung von 300’000 Franken kommt aber bereits ein höherer Satz von 2,846 Prozent zum Zug. Wenn die Kapitalleistung gar 500’000 Franken ausmacht, liegt der Steuersatz bei deutlich höheren 4,174 Prozent.

Sie können es unter dem von Ihnen aufgeführten Internet-Link selbst testen, wenn Sie für die erwähnten Beträge ansonsten die gleichen Vorgaben eingeben. Daher lohnt es sich auch in Ihrem Wohnkanton Zürich, Kapitalleistungen gestaffelt zu beziehen. Das gilt aber nicht für alle Kantone. Es gibt verschiedene Kantone, die völlig andere Berechnungsmodelle bei der Besteuerung von Kapitalleistungen anwenden. Je nach Kanton bringt ein gestaffelter Bezug nichts. Daher ist die Empfehlung, solche gestaffelt zu beziehen, nur allgemein zu verstehen.

Ich rate, jeden einzelnen Fall im Detail von Vorsorgeexperten bei Ihrer Bank oder Versicherung frühzeitig zu prüfen. Dann behalten Sie Ihren Handlungsspielraum. Noch besser ist eine langfristige Vorsorgeplanung, welche Steueraspekte und den Bezug einbezieht.

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