Mahngebühren nicht blind akzeptieren

Androhung von hohen Mahngebühren: Ob die Beträge rechtlich durchsetzbar sind, ist unklar. Foto: Alessandro Della Bella/Keystone
Ich erhalte von meiner Krankenkasse laufend Rechnungen mit dem Vermerk «Ab erster Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben». Das Rechnungsdatum ist jeweils früher angesetzt. Die Rechnung selbst erhalte ich immer eine Woche später mit B-Post. Welche Zahlungsfrist gilt? Und wie hoch ist eine angedrohte Bearbeitungsgebühr? E. S.
Ihre Kasse ist kein Einzelfall. Die Androhung von Mahngebühren ist bei einigen Krankenkassen üblich. Die möglichen Gebühren sind unterschiedlich und können bis zu 50 und mehr Franken ausmachen. Ob die Beträge rechtlich durchsetzbar sind, ist indes nicht absolut klar. Denn gemäss Gesetz darf bei zu später Rechnung zwar ein Verzugszins von fünf Prozent geltend gemacht werden. Allerdings erst nach Ablauf der Zahlungsfrist.
Auch darf der Verzugszins höher liegen, sofern dies in Ihrem Vertrag oder den Geschäftsbedingungen Ihrer Krankenkasse so definiert ist. Mahngebühren werden von den Unternehmen mit dem zusätzlichen Aufwand gerechtfertigt, der aus der nicht fristgerechten Zahlung erfolgt. An sich wird dieser durch den Verzugszins entschädigt. Wenn eine Firma behauptet, dass ihre durch die zu späte Zahlung entstandenen Kosten höher sind als die Verzugszinsen, müsste sie diese konkret ausweisen können. Im Gesetz jedenfalls sind Mahngebühren nicht aufgeführt.
In vielen Verträgen – so wohl auch bei Ihrer Krankenkasse– sind solche Zusatzgebühren aber enthalten, womit sie im Grundsatz vom Kunden akzeptiert sind. Doch auch da gilt die Verhältnismässigkeit. Bei hohen Mahngebühren von 50 bis 100 Franken oder mehr würde ich diese als unverhältnismässig anfechten. Da muss die Firma belegen, wie sich die Kosten zusammensetzen, wobei Gebühren für externe Inkassofirmen nicht angerechnet werden dürfen.
Und noch ein Wort zu den Fristen: Ich würde Ihre Kasse schriftlich darauf aufmerksam machen, dass sie die Rechnungen jeweils deutlich später bekommen, als diese datiert sind. Mittels dem Poststempel lässt sich das ja belegen und eine andere Datierung der Rechnungen verlangen. Allerdings gilt: Grundsätzlich muss man eine Rechnung dann zahlen, wenn man sie erhält. Die Fristen, welche Firmen zur Zahlung gewähren, sind freiwillig. Darum rate ich generell: Ich würde Rechnungen rasch, sicher aber im Rahmen der Fristen bezahlen.
Einen Zinsvorteil durch eine zu späte Zahlung haben Sie ja nicht mehr. Denn auch auf dem Bankkonto erhalten Sie kaum mehr Zins. Eine verspätete Zahlung hingegen beinhaltet nicht nur das Risiko von Verzugszinsen, sondern vor allem auch die Gefahr von einem unnötigen administrativen Aufwand für Sie selber.
Ein Hafen für höchste Sicherheit
Ich lege Wert auf absolute Sicherheit. Aktien kommen für mich nicht infrage. Auch keine Fremdwährungen. Welches sind Obligationen, wo nichts schiefgehen kann? R. M.
Höchste Sicherheit bieten Ihnen Bundesobligationen, also Schuldpapiere der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Diese gelten nicht nur hierzulande, sondern auch international als sehr sicher. Gerade weil sie ein Hort für Sicherheit sind, parkieren auch viele Grossanleger wie Pensionskassen und Versicherer sowie ausländische Investoren hohe Summen in diesen Franken-Anleihen. Das, obwohl sie ein schlechtes Geschäft sind.
Die Rendite zehnjähriger Bundesobligationen ist sogar negativ. Faktisch verlieren Sie mit diesen Titeln somit Geld. Für Pensionskassen und Versicherer, die auf einem Teil Ihrer liquiden Mittel der Nationalbank Negativzinsen abliefern müssen, sind Bundesoblis trotzdem noch eine Alternative, zumal auch der Franken selbst ein sicherer Hafen ist.
Höchste Sicherheit bieten aber auch die Anleihen der Pfandbriefbank der schweizerischen Hypothekarinstitute. Sie gibt Pfandbriefe heraus und gewährt den Mitgliedbanken aus dem Erlös Darlehen gegen hypothekarische Deckung. Damit können sich die Institute ihr Hypothekengeschäft refinanzieren. Derzeit sind in der Schweiz Pfandbriefe von deutlich über 100 Milliarden Franken im Umlauf. Aus meiner Sicht gehören Pfandbriefanleihen zu den sichersten Anlagemöglichkeiten.
Wie die Bundesobligationen werfen sie aber nur noch ganz wenig oder gar keine Rendite mehr ab. Die Coupons sind im Zuge der rekordtiefen Zinsen ebenfalls stark zurückgekommen. Dennoch bieten die Pfandbriefanleihen die Möglichkeit, Gelder sicher zu parkieren, sofern man in Kauf nimmt, dass man praktisch keine Rendite erwirtschaftet. Getragen wird die Pfandbriefbank von den beiden Grossbanken, welche als Aktionäre rund 18 Prozent halten, den Raiffeisen-Instituten mit knapp 22 Prozent , Regionalbanken und Sparkassen mit rund 41 Prozent und weiteren Banken. Die Zürcher Kantonalbank stuft die Pfandbriefbank mit einem Top-Rating von AAA ein.
Ebenso übrigens die Pfandbriefzentrale, welche von diversen Schweizer Kantonalbanken als Aktionäre getragen wird mit der Zürcher, Berner und Waadtländer Kantonalbank als Grossaktionäre. Auch sie bietet höchste Sicherheit und ist ein sicherer Hafen für das Kapital von sehr konservativen Anlegern.
Klumpenrisiko im Auge behalten
Meine Bank hat mir für mein Pensionskassenkapital, das ich mir teilweise auszahlen liess, zwei Anlagevorschläge gemacht, welche auf Fonds basieren. Wäre es nicht besser, in Aktien wie Roche, Swiss Re, Zürich zu investieren? D. W.
Die beiden detaillierten Anlagevorschläge, die Sie mir mitgeschickt haben, unterscheiden sich hauptsächlich in der Fondsauswahl: Der eine Vorschlag setzt auf aktiv gemanagte Fonds, der zweite auf passiv geführte Fonds. Letzterer besteht zum grössten Teil aus sogenannten Exchange Traded Funds (ETF). Welche Variante Ihnen auf lange Sicht wirklich das bessere Resultat liefert, kann ich Ihnen nicht sagen. Fest steht aber, dass Sie mit dem zweiten Vorschlag, der auf ETFs setzt, in allen Anlagekategorien deutlich weniger Gebühren bezahlen.
Es kann durchaus sein, dass einige der aktiv gemanagten Vehikel in einzelnen Anlagejahren besser abschneiden. Eine Garantie dafür haben Sie aber keineswegs. Immer wieder kommt es vor, dass passive Fonds bessere Resultate erreichen als aktiv geführte Fonds. Die Aufteilung nach Anlagegruppen unterscheidet sich nur wenig. Im Vorschlag zwei ist der Aktien- und Anleihenanteil etwas geringer, dafür haben Sie zusätzlich Alternative Anlagen im Depot. Auch ist der Fremdwährungsanteil leicht höher, wobei die Fremdwährungen teilweise abgesichert sind. Unter dem Strich würde ich die Variante zwei vorziehen, da Sie dank der ETF weniger Gebühren zahlen.
Eine ganz andere Frage ist, ob Sie statt der Fonds oder ETF auf Einzelaktien setzen sollen. Tatsächlich macht es Sinn, Schweizer Qualitätstitel wie Roche, Swiss Re oder Zürich im Depot zu halten, zumal diese seit Jahren eine hohe Dividende bieten. Das Problem dabei ist allerdings das mögliche Klumpenrisiko. Mit den Fonds oder ETFs erreichen Sie eine weit bessere Diversifikation. Das ist gerade für die Anlage des ausbezahlten Pensionskassenkapitals besonders wichtig.
Wenn einer der erwähnten Firmen über längere Zeit ein Problem hätte, würde das Ihr Depot belasten. Allenfalls würde die Dividende sogar mal gestrichen oder reduziert. Wenn Sie auf Einzeltitel wie beschrieben setzen möchten, was ich gut nachvollziehen kann, empfehle ich Ihnen ebenfalls eine breite Diversifikation bei den Schweizer Dividendenperlen. Zudem sollten Sie in diesem Fall nur den Betrag, den Sie gemäss dem Anlagevorschlag ohnehin in Schweizer Aktienfonds investiert hätten, in diese Einzeltitel anlegen. Sonst schaffen Sie sich über das ganze Depot hinweg ein Klumpenrisiko.
Wenn Sie aber mit den ETF die verschiedenen Anlagegruppen und Märkte abdecken, erreichen Sie zu günstigen Konditionen eine gute Diversifikation. Diese schützt Sie allerdings nicht vor möglichen Buchverlusten, falls es an den Märkten noch stärker bachab geht. Sie bietet Ihnen aber eine gute Renditemöglichkeit und anderseits eine gute Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Depot auch in turbulenten Phasen widerstandsfähig bleibt gegenüber massiven Einbrüchen.
Doch Vorsicht: Falls Sie möglichst gar keine Verluste in Kauf nehmen möchten, müssten Sie Ihre eigene Risikofähigkeit nochmals überprüfen. Dann sollten Sie Ihren Anteil Aktien und Alternative Anlagen deutlich senken. Diese bieten Ihnen allerdings auch die grössten Renditechancen. Sie müssen letztlich entscheiden, was Ihnen wichtiger ist: möglichst hohe Sicherheit oder interessante Renditechancen.
9 Kommentare zu «Mahngebühren nicht blind akzeptieren»
Die meisten Briefe haben keinen Poststemplem mehr drauf.
Die Steuerverwaltung der Stadt Bern verlangt 60.– für eine zu spät eingereichte Steuererklärung. Bezahlt man diese 60.– nicht fristgerecht, bekommt man eine Mahnung, die weitere 60.– kostet. Und das gänzlich ohne vertraglich vereinbarte Mahngebühren 🙂
Bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (AHV etc.) ist die Allgemeinheit der Gläubiger, da gelten andere Regeln. Ob das richtig ist, wäre eine „gute Frage“!
Krankenkassen sind eine Sache, die müssen auch noch Leistungen erbringen, wenn man die Mahngebühren nicht bezahlt. Mühsamer sind Dienstleister, die einfach die Leistung einstellen, wenn man nicht zahlt, z.B. Telekomanbieter oder Internetdienstleister. Ricardo z.B. verlangt freche Fr. 10.- Mahngebühren selbst für Rechnungen von 30 Rappen! Und wenn man nicht zahlt, sperren sie einen einfach aus. Das läuft meines Erachtens eigentlich schon unter Erpressung.
Das Problem Rechnungsdatum und Postzustellung dürfte bekannt sein. Vermehrt werden neuerdings Rechnungen ohne einen Poststempel aus dem ein Datum hervorgeht wann diese der Post übergeben wurde.
Eine schweizerische Grossfirma erhebt auch hin und wieder mal Mahngebühren die nicht gerechtfertigt sind.
Als Nichjurist sollten sie keine rechtlichen Fragen beantworten. „Auch darf der Verzugszins höher liegen, sofern dies in Ihrem Vertrag oder den Geschäftsbedingungen Ihrer Krankenkasse so definiert ist.“ Laut Verordnung beträgt der Verzugszins stets 5%:
KVV Art. 105a Verzugszins
Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr.
Zu den Mahngebühren: Bearbeitungsgebühren, sofern sie angemessen sind und die Krankenkasse diese in ihren Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Versicherten vorsieht (Art.105b Abs. 3 KVV)
Liebe Juristin dies ist nur die eine Seite.
Was macht man wenn die Krankenkasse die Medikamente und die Konsultationen mit grosser Verzögerung bezahlt. Wieviel darf man hier den Krankenkassen verrechnen, auch 5 %
Gruss
Die SVA verlangt 40.- Fr. Mahngebühren. Das ist doch reine Abzocke.
Ich habe noch nie Mahngebühren bezahlt. Ich nutze den ursprünglichen Einzahlungsschein, nachdem ich eine Mahnung erhalte. Vielleicht ist es rechtlich auch gar nicht möglich, sich vertraglich das Recht zu geben, Mahngebühren verlangen zu dürfen.
@David Gerber
Ich vermute, es gibt ein Gesetz, das sagt, die Steuerverwaltung darf Mahngebühren verlangen. Es ist aber wie gesagt eine Vermutung.