Konkubinat: So sichern sich Paare im Todesfall ab

Die meisten Pensionskassen bieten Lebenspartnerrenten an: Grabfeld auf dem Friedhof Sihlfeld in Zürich. Foto: Christian Beutler (Keystone)
Ich habe Ihren Artikel über Konkubinatspaare gelesen. Nun wollte ich meine Partnerin auch absichern. Doch meine Pensionskasse bietet laut Reglement keine Lebenspartnerrente. Was soll ich tun? Wir sind schon 18 Jahre zusammen und ich bin über 60. G. W.
Das überrascht mich, dass Ihre Pensionskasse keine Möglichkeit bietet, Ihre Partnerin über eine Lebenspartnerrente im Todesfall abzusichern. Denn die meisten Kassen sehen inzwischen eine solche vor, sofern man dieser die Lebensgemeinschaft frühzeitig meldet und weitere reglementarische Bedingungen wie eine langjährige Dauer der Partnerschaft erfüllt.
Ich rate Ihnen, zuerst mit Ihrer Kasse Rücksprache zu nehmen und nachzufragen, ob wirklich keine Möglichkeit für eine Lebenspartnerrente besteht. Falls dem so ist, wie Sie es dem Reglement entnehmen, sehe ich zwei Varianten, um Ihre langjährige Partnerin im Todesfall trotzdem zu begünstigen.
Erstens: Sie könnten sich Ihr Pensionskassenkapital bei der Pensionierung auszahlen lassen und Ihre Partnerin über ein Testament absichern. Hier ist allerdings zu prüfen, ob dies unabhängig von Ihrer Partnerin auch punkto Ihrer eigenen Altersvorsorge wirklich Sinn macht und inwiefern noch Erben mit Pflichtteilen da sind. Also zum Beispiel Kinder, die Anspruch auf Pflichtteile am Erbe besitzen. In diesem Fall sollten Sie einen Notar für eine wasserdichte Regelung beiziehen.
Zusätzlich könnten Sie Ihre Partnerin über eine Lebensversicherung absichern und sie als Begünstigte einsetzen. Mit einer reinen Risikolebensversicherung ist dies einfach möglich. Weit einfacher wäre die zweite Variante: Sie können Ihre Partnerin, mit der sie seit immerhin 18 Jahren zusammenleben, ganz einfach heiraten. Dann wären beide optimal abgesichert.
Grosse kantonale Unterschiede in der Steuerpraxis
Regelmässig wird darauf hingewiesen, dass sich ein gestaffelter Bezug der Vorsorgeguthaben lohnt. Für den Kanton Thurgau trifft dies aber nicht zu. Im Kanton Thurgau werden Kapitalleistungen mit zwei Prozent besteuert – einfache Steuer, die effektive Steuerbelastung ergibt sich aus der Multiplikation der einfachen Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss der Gemeinde. H. A.
Es ist tatsächlich so, dass die Steuerpraxis bei der Besteuerung von Vorsorgekapital von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist. Die Einsparung durch einen gestaffelten Bezug des Vorsorgegeldes ist entsprechend kantonal sehr unterschiedlich. Teilweise ist der gestaffelte Bezug sogar zwecklos, weil die bezogenen Vorsorgeleistungen über mehrere Jahre hinweg zusammengezählt werden.
Der Fall ist das konkret im Kanton Thurgau, den Sie erwähnen. Hier nehmen die Steuerbehörden für die Berechnung der auf dem Vorsorgekapital fälligen Steuern die Bezüge der vergangenen fünf Jahre einfach zusammen. In diesem Fall bringt es somit nichts, einen gestaffelten Bezug vorzunehmen. Zu prüfen wäre immerhin, ob allenfalls ein Teil des Vorsorgekapitals für die Rückzahlung von Hypotheken bezogen werden könnte. Wenn Sie dies mindestens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung tun, wäre so wenigstens teilweise ein gestaffelter Bezug möglich.
Generell macht ein gestaffelter Bezug des Vorsorgekapitals Sinn und ist in den meisten Kantonen auch erlaubt. Das Beispiel des Kantons Thurgau zeigt aber, dass dies nicht für alle Kantone gilt. Darum sollte jede Vorsorgesituation als Einzelfall analysiert und die daraus sich ergebenden Massnahmen anhand der persönlichen Ausgangslage getroffen werden.
Gerade weil die individuellen Rahmenbedingungen und Bedürfnisse und die kantonalen Unterschiede in der Steuerpraxis gebührend berücksichtigt werden müssen, lohnt es sich aus meiner Sicht, frühzeitig die Beratung von Vorsorgeexperten bei Banken und Versicherungen in Anspruch zu nehmen und die Pensionierung und die damit verbundenen finanziellen Konsequenzen im Detail zu planen.
Junge können höhere Risiken wagen
Meine Tochter hat 50’000 Franken Erspartes zur Verfügung und möchte davon 40’000 Franken bei der Migros-Bank anlegen. Welche Anlageform können Sie bei diesem Betrag empfehlen? Wie beurteilen Sie das Institut punkto Gebühren? J. E.
Da ich davon ausgehe, dass Ihre Tochter noch jünger ist, empfehle ich ihr zwei Stossrichtungen zu prüfen: Erstens würde ich ein steuerbegünstigtes 3.-Säule-Konto eröffnen und möglichst den jährlichen Maximalbetrag von gegenwärtig 6768 Franken einzahlen. Dies hat den Vorteil, dass Ihre Tochter schon frühzeitig mit der Altersvorsorge beginnt, was ich angesichts der Schwierigkeiten in der 1. und 2. Säule aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung und den tiefen Zinsen für wichtig halte.
Zusätzlich spart sie Steuern, da der einbezahlte Betrag von den Steuern abgezogen werden darf. Den restlichen Betrag würde ich in Wertschriften investieren – vorausgesetzt, dass Ihre Tochter das Geld während mindestens fünf bis acht Jahren nicht benötigt. Weil Ihre Tochter wohl einen langen Anlagehorizont hat, würde ich je nach Risikofähigkeit einen höheren Teil des Kapitals in Aktienfonds oder in einen gemischten Fonds mit einem höheren Aktienanteil anlegen. Die von Ihnen erwähnte Migros-Bank hat eine Reihe von Fonds mit unterschiedlichem Aktienanteil. Welches Produkt für Ihre Tochter passend ist, kann ich nicht sagen, da sie selbst abschätzen muss, wie viel Risiko sie in Kauf nehmen will.
Generell gilt: Je höher der Aktienanteil, desto mehr Kursschwankungen sind zu erwarten. Junge Menschen mit einem langen Anlagehorizont können allerdings eher einen höheren Aktienanteil nutzen. Damit erreichen sie höhere Renditen als mit reinen Anleihenfonds oder mit dem Sparkonto. In der Regel sind sie eher in der Lage, mit Kursschwankungen umzugehen. Wichtig ist, dass sich Ihre Tochter selbst mit der Frage auseinandersetzt, welche Risiken sie eingehen möchte.
Falls sie bereit ist, mehr Kursschwankungen in Kauf zu nehmen, könnte sie auch das 3.-Säule-Geld in spezielle Wertschriftenfonds investieren, welche auf lange Sicht ebenfalls mehr Rendite versprechen. Auch da bietet die Migros-Bank mehrere sinnvolle Fonds an. Punkto Gebühren ist das Institut tendenziell eher günstig, zumal je nach Produkt auch Pauschalen angeboten werden. Um Gebühren zu sparen, könnte Ihre Tochter auch Exchange Traded Funds (ETF) nutzen. Das sind kostengünstige Finanzvehikel, welche einen Index abbilden und auch bei kleineren Anlageerträgen eine breite Diversifikation nach Anlageklassen und Märkten ermöglichen.
5 Kommentare zu «Konkubinat: So sichern sich Paare im Todesfall ab»
Pensionskassen, welche eine Partnerrente im Konkubinat vorsehen, bieten eine solche nur mit hohen Hürden. Oft entscheidet der Stiftungsrat von Fall zu Fall und dies eher zu Gunsten der Versicherung. Die Reglemente werden von Juristen je nach Bedürfnis ausgelegt. Es empfiehlt sich, schriftlich einen konkreten und definitiven Bescheid zu verlangen und sich nicht mit dem Reglement zu begnügen. Sicher ist nur die Heirat. Die Zürich-Versicherung hat uns dazu gezwungen, ansonsten keine Rente für die Partnerin.
Es ist ja logisch, dass Pensionskassen keine Partnerrenten auszahlen. Versicherungstechnisch müsste ja dann auch die Rente massiv gekürzt werden, dann die Chance, dass einer von zwei überlebt, ist sehr viel grösser als dass nur der Erwerbende überlebt. Partnerrenten wären exterm unfair gegenüber den Singlerenten.
Hinweis zum Artikel „Grosse kantonale Unterschiede in der Steuerpraxis“
Laut Steuerpraxis Thurgau (http://steuerverwaltung.steuerpraxis.tg.ch/html/5ACEA0FE-9985-CB49-2A6D12C5E77D5F7E.html)
werden nur die im gleichen Jahr ausbezahlte Kapitalleistungen aus Vorsorge zusammengerechnet (nicht die letzten fünf Jahre).
Herr Spieler, ich fass es einfach nicht, dass Ihren zusammenfassenden Schlusssatz zum Thema Konkubinat ist „die einfache Variante“ nämlich „ganz einfach zu heiraten“. Meinen Sie nicht, dass nach 18 Jahren Konkubinat G.W. und seine Lebenspartnerin vielleicht Ihre Gründe haben um nicht zu heiraten und darum Sie um Ihre Hilfe gebeten haben? Stattdessen liefern Sie ziemlich sicher die schlechteste Beratung, dass Sie jemals abgegeben haben. Furchtbar.
Herr Spieler hat durchaus recht. Wenn ein Paar heiratet, zahlt es höhere Steuern, dafür aber keine Erbschaftssteuer. Beim Konkubinatspaar ist dies umgegekehrt. Beide Vorteile kann man jedoch nicht haben.
Parnterrenten sollten sowieso massiv tiefer sein, sonst wären sie unfair gegenüber den Singlerenten.