Akzeptieren Sie die billigen Ausreden des Verkäufers nicht

Materialschaden, Fehler in der Produktion: Lassen Sie sich vom Verkaufspersonal nicht abwimmeln. Foto: Shutterstock
Vor kurzem haben Sie hier geschrieben, dass man zwei Jahre Garantie hat. Nun ist unser Staubsauger defekt und wir gingen in den Laden. Doch da sagte der Verkäufer, dass die Garantie nicht gilt, weil wir zu wenig sorgfältig mit dem Gerät umgegangen seien. Was gilt jetzt wirklich? B. V.
Die Gewährleistungspflicht gilt auf jeden Fall, sofern diese beim Kauf nicht klar ausgeschlossen wurde. Wenn im Vertrag oder den sonstigen Verkaufsbedingungen nichts anderes vermerkt ist, haben Sie also 24 Monate Garantie. Das Problem ist aber, dass sich einige Verkäufer bei Garantieansprüchen herauszureden versuchen, indem sie einfach behaupten, der Mangel sei auf unsorgfältige Handhabung des Gerätes zurückzuführen und damit vom Käufer verursacht.
Genau darin liegt der Haken der gesetzlichen Gewährleistungspflicht: Die Frage, was ein Mangel ist, führt oft zu Streit. Denn bindend ist die Garantie, wenn der Defekt auf einem Materialschaden oder einem Fehler bei der Produktion beruht. Für Sie als Käufer ist es in der Regel schwierig zu beweisen, dass der Schaden eine Folge eines Fabrikationsfehlers ist oder schon beim Kauf nur schon ansatzweise vorhanden war.
Billig finde ich die Argumentation Ihres Verkäufers, Sie seien unsorgfältig mit dem Staubsauger umgegangen. Denn der ist ja gerade für den Gebrauch bestimmt. Der Verkäufer muss die unsorgfältige Handhabung belegen können. Ich würde daher nicht einfach klein beigeben, sondern auf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht beharren.
Generell empfehle ich, Geräte beim Kauf immer genau auf mögliche Fabrikationsmängel zu prüfen. Im Zweifelsfall würde ich das Gerät immer zurückbringen, auch wenn es mühsam ist. Denn als Konsument ist man verpflichtet, einen Mangel umgehend anzumelden. Wenn Ihr Produkt dann ausgetauscht oder auch nur repariert wird, gilt erneut die Gewährleistungspflicht von zwei Jahren. Ein hilfreiches Merkblatt über die gesetzliche Garantiefrist hat die Stiftung für Konsumentenschutz ausgearbeitet. Dieses finden Sie unter www.konsumentenschutz.ch.
Erfolg und Leistung zählen und nicht Struktur
Ich habe vor mehreren Jahren ein Geschäft gegründet. Es läuft sehr gut. Nun steht aus steuerlichen Überlegungen und auch als Absicherung für das Private eine Umwandlung in eine AG oder GmbH an. Für mich ist eine GmbH immer noch die AG des kleinen Mannes. Ich hätte den Eindruck, unsere Firma wäre zweitrangig. Werden Aufträge eher an eine AG als eine GmbH vergeben? R. S.
Nein. Ich sehe keinen Grund, warum eine Firma Ihnen eher einen Auftrag geben sollte, nur weil Sie eine Aktiengesellschaft und nicht eine GmbH sind. Für die Auftragsvergabe sind primär der Preis und die Qualität der Arbeit, Produkte und Dienstleistung entscheidend. Die Gesellschaftsstruktur spielt dabei in der Regel schlicht keine Rolle.
Es gibt heute auch sehr grosse und erfolgreiche Unternehmen, welche als GmbH strukturiert sind. Zweitrangig ist Ihre Firma nicht allein durch den Umstand, dass Sie die GmbH-Struktur wählen. Ebenso wenig wie diese erstrangig wird, indem Sie eine AG gründen. Lassen Sie sich nicht davon leiten, was andere Leute denken. Viel wichtiger ist, was für den Erfolg Ihrer Firma bedeutend ist.
Der Hauptunterschied zwischen einer AG und einer GmbH ist der Kapitalbedarf: Wenn Sie Ihre Einzelfirma in eine GmbH umwandeln, müssen Sie mindestens 20’000 Franken Stammkapital vorweisen, welches voll liberiert sein muss. Bei der AG ist mehr Kapital nötig, nämlich mindestens 100’000 Franken, wobei nur die Hälfte liberiert sein muss. Ein Kunde könnte Sie daher als kreditwürdiger einstufen, wenn Sie eine AG besitzen, weil Sie eben zwingend mehr Kapital einbringen mussten.
Doch über den Erfolg der Gesellschaft sagt das nichts aus, sonst gäbe es nicht unzählige Aktiengesellschaften, die alles andere als kreditwürdig sind. Mit einer AG können Sie unter Umständen einfacher Kapital von aussen beschaffen, da diese anders als eine GmbH kapitalmarktfähig ist. Ich frage mich allerdings, ob dies für Sie als Gewerbler wirklich von Bedeutung ist.
Wie man sich vor einem Bankkonkurs schützt
In letzter Zeit ist in der Presse immer wieder über das sogenannte Bail-in bei Bankenabwicklungen die Rede. Von Italien beispielsweise, wo vier Banken unter diesem Regime abgewickelt wurden. Der Verlust der Einlagen führte angeblich sogar zu Suiziden bei betroffenen Anlegern. Nun frage ich mich, welche Massnahmen Sparer treffen müssen, um sich vor dem Verlust des Vermögens beim Konkurs von Banken zu schützen. P. E.
Im Zuge der Finanzkrise mussten zahlreiche Banken vom Staat gerettet werden. Auch in der Schweiz beanspruchte die UBS Staatshilfe. Da diese staatliche Unterstützung für den Finanzsektor in Europa und den USA innert kurzer Zeit hohe Milliardensummen benötigte, kam vermehrt die Frage auf, inwiefern auch die Gläubiger der Finanzinstitute an den Verlusten oder der Rettung von Banken beteiligt werden sollten.
Beim Begriff Bail-out werden die Schulden von einem Dritten übernommen. Beim Bail-in passiert das Gegenteil: Bankaktionäre, -obligationäre oder sogar Sparer müssen sich in irgendeiner Form an der Sanierung beteiligen. In der Schweiz sieht das Gesetz ein teilweises Bail-in vor: Einlagen bei Banken sind bis maximal 100’000 Franken pro Kunde – nicht pro Konto – konkursprivilegiert. Das beinhaltet eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass man diesen Höchstbetrag im Rahmen der Einlagensicherung der Banken zurückvergütet erhält. Beträge darüber sind allerdings nicht speziell geschützt.
Einen besonderen Status haben Einlagen auf den Konti der steuerprivilegierten 3. Säule und Freizügigkeitskonti. Sie fallen unabhängig von den übrigen Einlagen ebenfalls unter das Konkursprivileg. Schlechter geschützt sind indes Obligationäre und erst recht Aktionäre der Bank, welche unter Umständen ihr investiertes Geld verlieren. Sie können lediglich auf eine Konkursdividende hoffen, wobei Konkursabwicklungen oft Jahre dauern.
Kunden, die bei einer konkursiten Bank Wertschriften von anderen Firmen, also Aktien, Fonds oder Anleihen, gehalten haben, sind hingegen wieder geschützt: Wertschriften bleiben im Besitz der Kunden, selbst wenn die Bank zusammenbricht. Die Wertschriften würden dann an eine andere Bank transferiert. Schützen können Sie sich vor einem möglichen Bail-in ganz einfach: Indem Sie Ihr Geld einerseits in Wertschriften investieren – allerdings nicht in Bankaktien – und anderseits nicht mehr als 100’000 Franken an flüssigen Mitteln bei einer einzelnen Bank parkieren. Wie sonst beim Anlegen gilt auch da: Diversifikation vermindert die Risiken.
3 Kommentare zu «Akzeptieren Sie die billigen Ausreden des Verkäufers nicht»
Zumindest in der IT ist eine AG empfehlenswert. Durch den Internetboom und weil ein PC als Betriebsmittel reicht wurden in den letzten Jahren sehr viele Firmen in dieser Branche gegründet. Teilweise schon von Lehrlingen.
Gegenüber Lieferanten ist man als AG deshalb im Vorteil. Mit einer neu gegründeten GmbH hat man es teilweise schwer, Partnerverträge und Resellerkonditionen zu erhalten. Zu viele haben sich schon angemeldet und dann nichts verkauft.
Folgender Satz wird zwar immer wieder gern gesagt, aber er stimmt leider einfach nicht:
„Wenn Ihr Produkt dann ausgetauscht oder auch nur repariert wird, gilt erneut die Gewährleistungspflicht von zwei Jahren.“
Die Gewährleistungspflicht fängt nicht von neuem an, nur weil ein Gerät repariert wurde.
Nimmt mich schon wunder, ob im Falle eines Falles Fr. 100 000.– gesichert wären. Glaube es kaum!