Kündigungsfristen bei Hypotheken beachten

Hypotheken: Vertragsunterlagen genau prüfen, wenn es um einen Anbieterwechsel geht. Foto: Getty
Mit Schrecken lese ich in den «VZ-News», dass auch Festhypos bis zu sechs Monate vorher gekündigt werden müssen, wenn der Anbieter nach Ablauf gewechselt wird. In meinen Verträgen der UBS steht nichts von einer Kündigung. Können Sie mir Genaueres sagen? H.M.
Ich kann Sie beruhigen: Die UBS wirbt in ihrem Prospekt über Festhypotheken, dass nach Ablauf der fest zugesagten Dauer der Kredit dahinfällt, «ohne dass es einer Kündigung seitens des Kreditnehmers oder der UBS bedarf». Wenn in Ihrem Vertrag nichts anderes vermerkt ist, hat dies Gültigkeit. Allerdings bestehen Hypothekenverträge meist aus zwei Teilen: einerseits aus einem Rahmenvertrag und andererseits aus einer Vereinbarung mit den individuellen Konditionen.
Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen somit genau, ob nicht doch ein Kündigungsvermerk besteht, der allenfalls eine Kündigung nötig macht, falls Sie den Anbieter wechseln möchten. Denn eine Reihe von Banken bindet ihre Festhypotheken-Kunden, indem die Verträge meist bis zu sechs Monate im Voraus aufgekündigt werden müssen, selbst wenn die vereinbarte Laufzeit offiziell zu Ende geht. Oft steht in den Papieren, dass die Festhypothek ohne eine vorgängige Kündigung automatisch in eine variable Hypothek umgewandelt wird.
Dies ist für die Kreditnehmer nachteilig. Erstens zahlen Sie dann mehr Zins als bei verschiedenen anderen Produkten. Und zweitens gilt bei variablen Hypotheken meist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Ein Wechsel zu einem Konkurrenten wird dadurch erschwert.
Ich rate, ein Hypothekendepot regelmässig zu überwachen – erst recht, wenn man mehrere verschiedene Hypotheken mit unterschiedlichen Laufzeiten hat. Man sollte jederzeit darüber Klarheit haben, wann die Verträge auslaufen und ob allenfalls eine vorzeitige Kündigung nötig ist. Gleichzeitig sollte man frühzeitig Gegenofferten einholen. Dies kann aufwendig sein. Denn es nützt nichts, nur Hypozinsvergleiche beizuziehen und darauf zu hoffen, dass man den tiefsten Zins erhält. Da die Banken je nach Objekt und Schuldnerqualität unterschiedliche Konditionen offerieren, sollte man sich ein konkretes, individuelles Angebot von Konkurrenzinstituten unterbreiten lassen. Falls dieses attraktiv ist und eine grundsätzliche Zusage einer anderen Bank vorliegt, kann man den Vertrag auf das Ablaufdatum im Rahmen der angegebenen Frist kündigen. Vorliegende Gegenofferten dürften die Hausbank dann eher motivieren, einen attraktiven Vorschlag für einen neuen Hypothekenvertrag zu unterbreiten. Dann kann man vergleichen und hat eine echte Wahl.
Swiss Re weckt mit Aktienrückkauf Kursfantasien
Die Swiss Re will für 1 Milliarde Franken eigene Aktien zurückkaufen: Welchen Einfluss hat dieser Rückkauf auf den Nominalwert der Namensaktie und die Aktienentwicklung aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Rückkäufen? D. L.
Der Rückversicherer Swiss Re hat erst kürzlich sein im letzten November gestartetes Aktienrückkaufprogramm abgeschlossen. Laut dem Unternehmen sind 10,63 Millionen Aktien im Wert von einer Milliarde Franken zurückgekauft worden. Die Aktien werden über eine Kapitalherabsetzung vernichtet. Nun wird den Aktionären erneut ein Aktienrückkaufprogramm in der Höhe von ebenfalls einer Milliarde Franken vorgeschlagen. Für die Aktionäre bedeutet ein solcher Aktienrückkauf in der Regel good News: Denn indem die zurückgekauften Aktien vernichtet werden, sinkt die Zahl der herausgegebenen Aktien, was zur Folge hat, dass der erwirtschaftete Gewinn auf weniger Titel aufgeteilt werden muss. Der Gewinn pro Aktie steigt dadurch automatisch.
Auf den Kurs haben solche Rückkaufprogramme deshalb üblicherweise eine positive Wirkung, welche allerdings durch andere Faktoren, die nichts mit dem Aktienrückkauf zu tun haben, abgeschwächt werden kann. Wenn ein Unternehmen mehr Kapital zur Verfügung hat, als es eigentlich benötigt, kann es damit Übernahmen tätigen oder das Geld an die Aktionäre zurückgeben. Da viele Akquisitionen aus Sicht der Aktionäre nicht oder zu wenig erfolgreich sind, ist es durchaus in ihrem Interesse, wenn eine Gesellschaft nicht um jeden Preis Übernahmen vornimmt, sondern das Kapital den Aktionären entweder über höhere Dividenden oder eben über Aktienrückkäufe zurückerstattet. Der Nennwert der Aktie wird anders als der Börsenkurs durch den Aktienrückkauf nicht verändert, vorausgesetzt, ein Unternehmen nimmt nicht gleichzeitig eine Nennwertreduktion vor. Solche Nennwertherabsetzungen sind insbesondere bei Privataktionären beliebt. Der Nennwert eines Papiers wird dabei beispielsweise von 30 auf 20 Franken gesenkt und die Differenz an die Aktionäre ausbezahlt. Diese muss nicht versteuert werden.
Im konkreten Fall der Swiss Re beurteile ich das vorgeschlagene Aktienrückkaufprogramm positiv und würde es annehmen. Mittels Gewinnverdichtung kann der Kurs positiv beeinflusst werden, was zweifellos im Interesse der Aktionäre ist.
Teure Beitragslücken
Ich habe nach dem Studium erst spät eine Arbeit aufgenommen und befürchte, dass ich nun Beitragslücken bei der AHV habe. Wie schaffe ich Klarheit? A.S.
Es lohnt sich, zu überprüfen, ob man wirklich über genügend Beitragsjahre für eine volle AHV-Rente verfügt. Denn Beitragslücken können die Betroffenen nach der Pensionierung teuer zu stehen kommen: Pro Jahr, in dem keine Beiträge geleistet wurden, wird die Rente gekürzt. Wenn man aufgrund eines langen Studiums wie Sie oder aufgrund langer Auslandsaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit vier, fünf oder sechs Jahre keine AHV-Beiträge eingezahlt hat, kann es passieren, dass einem die Rente bis ans Lebensende um 10 Prozent oder mehr vermindert wird.
Manchmal kommt es auch vor, dass einem als Arbeitnehmer zwar die AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen wurden, der Arbeitgeber diese aber nicht korrekt einbezahlt hat. In diesem Fall müssten Sie beweisen, dass Sie während der Zeit tatsächlich gearbeitet und Abzüge gemacht wurden. Wenn Sie dies aufzeigen können, werden Ihnen diese Jahre von der AHV angerechnet, selbst wenn sie die Beiträge nicht mehr nachträglich einfordern kann. Auskunft darüber, ob Sie allenfalls Beitragslücken aufweisen, erhalten Sie bei Ihrer aktuellen AHV-Kasse oder derjenigen, bei der Sie letztmals Beiträge einbezahlt haben. Bei der AHV-Stelle können Sie einen Gesamtauszug bestellen, aus dem ersichtlich wird, ob und wann Sie Beitragslücken haben. Entsprechende Formulare finden Sie auf der Homepage Ihrer Kasse.
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