Das Bundesgericht hat zwei Entscheide gefällt, die nicht nur für die Bank als Partei Klärung bringen. Beide Urteile ergänzen sich und zeigen, wie die Rechenschaftspflicht und die Herausgabepflichten umgesetzt werden müssen.
Bei den Entscheiden steht dabei die Abstützung auf dem Auftragsrecht im Vordergrund, weil die Rechenschaftspflicht des Beauftragten umfassend ist. Im ersten Fall verlangten die Kunden Auskunft über Daten betreffend ihrer eigenen Person im Rahmen der bei der Bank (Beschwerdeführerin) gehaltenen Konto- und Depotbeziehungen. Das Bundesgericht verwies zu Recht auf das Auftragsrecht und hielt fest: „Über diese Daten müsste die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 400 OR Auskunft erteilen. Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Beauftragte damit Schadenersatzansprüchen aussetzen könnte.“
Entsprechend vermochte der Umstand, dass Kunden die Auskunft auch deshalb begehrten, um prüfen zu können, ob sie allenfalls rechtliche Schritte zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ergreifen wollen, der Bank kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Auskunftsverweigerung verleihen. Das Datenschutzgesetz stellt also ein zulässiges Mittel dar, um Daten bzw. Informationen und Urkunden auch mit Blick auf einen allfälligen Schadenersatzprozess erhältlich zu machen.
Das heisst: Die Bank ist grundsätzlich verpflichtet, dem Anleger Auskunft über alle bankinternen Personendaten zu erteilen, insbesondere bezüglich der entsprechenden Konto- und Depotbeziehungen. Eine Ausnahme bilden nur interne Notizen zum persönlichen Gebrauch der Kundenberater. Im System erfasste Gesprächsprotokolle und Notizen sind nicht persönlicher Natur, sondern stehen der Bank als Organisation zu.
Umgang mit internen Dokumenten
Die Herausgabepflicht darf nicht verwechselt werden mit der Rechenschaftspflicht gemäss Auftragsrecht. In einem weiteren Entscheid wurde vom obersten Gericht präzisiert, wie es sich mit internen Dokumenten verhält, welche die Bank dem Kunden nicht herausgeben muss. Aufzeichnungen über Kundenkontakte können der Rechenschaftspflicht unterliegen, obwohl sie nicht grundsätzlich herausgegeben werden müssen. Das Bundesgericht unterscheidet also zwischen internen Dokumenten, die dem Kunden in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden müssen, und solchen, die nicht relevant sind und der Rechenschaftspflicht deshalb nicht unterliegen.
Bei Telefonaufzeichnungen und Telefonprotokollen handelt es sich genauso wenig um interne Dokumente wie Aktennotizen, die Meinungsäusserungen oder Gedanken zu einem Gespräch enthalten. “Vielmehr geht es einzig um die exakte Niederschrift oder Aufnahme dessen, was die Angestellten der Parteien telefonisch besprochen haben und was damit beiden Parteien ohnehin bekannt sein sollte.“
Weshalb ist das wichtig? Zum Beispiel deshalb, weil zwischen Banken und ihren Kunden oftmals strittig ist, ob Anlageberatung oder bloss Execution Only vorlag. Werden Kontaktdetails elektronisch erfasst, dürfen sie nachträglich nicht abgeändert werden. Vieles lässt sich rekonstruieren. Die Erfahrung zeigt im Übrigen, dass Anleger zum Teil dann sehen, dass ihre Wahrnehmung nicht immer so ist, wie sie sich dann aufgrund der Dokumentation bestätigt. Mahnungen und Warnungen von Kundenberatern werden oft überhört oder verdrängt.
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Monika Roth
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