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Monika Roth am, Donnerstag 29. November 2012

Warum der Retrozessionsentscheid aus Lausanne an den Interessenkonflikten nichts ändert

Eine 1921 von Paul Klee gemalte Zeichnung trägt den Titel „Wissen – Schweigen –Vorübergehen“ und passt sehr gut zum Verhalten verschiedener Akteure im Zusammenhang mit den Retrozessionen, für die es auch Aliasbezeichnungen gibt: “Namentlich finden sich im Zusammenhang mit der Entschädigung von Banken oder Vermögensverwaltern weitere Begriffe wie Kickbacks, Rückvergütungen oder Provisionen. Unter Umständen ist auch von Bestandespflegekommissionen, Vertriebsprovisionen, Bestandesretrozessionen und Finder’s Fees die Rede.”

So hat das Bundesgericht die Semantikübungen beendet und umschrieben, dass es unter einer Retrozession – unter Verweis auf die “Bankenbranche” – zunächst einmal einen Vorgang versteht, bei dem eine Bank gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung einem Dritten (insbesondere einem Vermittler im Vermögensverwaltungs- und Kapitalanlagegeschäft) einen Anteil einer vereinnahmten Kommission weitergibt. “Der Begriff der ‘Retrozession’ bezeichnet mit anderen Worten nicht bereits eine bestimmte Vergütung, sondern ‘nur’ den Vorgang, mit dem eine Vergütung (im Sinne eines Anteils an einer Kommission) von einer Bank zu einem Dritten gelangt.”

Transparenz als Voraussetzung

Retrozessionen gehören dem Kunden. Die Bank darf diese Vergütungen allerdings für sich behalten, wenn die Einwilligung des jeweiligen Kunden vorliegt. Die Transparenz ist Voraussetzung für die Einwilligung. Eine Einwilligung ohne vorangehende Offenlegung der Vergütungen genügt nicht. Das gilt sowohl bei der Vermögensverwaltung wie auch bei der Anlageberatung – die Treuepflichten sind gleich, da beide Dienstleitungsarten die Interessenwahrung für den Kunden zum Kerninhalt haben.

Aktuell im eny Lab:

Das kürzlich ergangene Urteil betrifft zwar die Vermögensverwaltung; es gibt aber zwei Entscheide des Handelsgerichts Zürich, welche die Informationspflicht auch bei der Anlageberatung (sogar der punktuellen Anlageberatung) bejahen – zu Recht. Allerdings: Transparenz schützt nicht vor Falschberatung aufgrund von Interessenkonflikten. Mit der Offenlegung der Retrozessionen sei die Sache erledigt – so denken viele, aber das ist falsch. Das ist mithin denn auch der Grund, warum in Grossbritannien ab 1. Januar 2013 ein weitreichendes Provisionsverbot in Kraft tritt.

Unabhängigkeit hat ihren Preis

Interessenkonflikte gefährden die Kundeninteressen – und das bei der Anlageberatung und bei der Vermögensverwaltung, welche beide per definitionem Interessenwahrungsverträge sind. Und dies ist das Hauptproblem, wenn Banken dabei Produkte vertreiben, an deren Verkauf sie verdienen. Die privaten Anleger sollten aufhören zu glauben, sie würden gegen ihre eigene Gleichgültigkeit geschützt. Wer nicht einsehen will, dass Beratung und Vermögensverwaltung etwas kosten, dass nur unabhängige Dienstleistungen hier etwas wert sind – der soll halt am bisherigen festhalten.

Die andern sollen zu Anbietern gehen, die ein Geschäftsmodell haben, welches ohne solche Zahlungsflüsse arbeitet. Es gibt sie. Und die Akteure, die als Anbieter die Frage der Interessenkonflikte verdrängen, müssen sich langfristig die Frage beantworten, inwieweit Interessenkonflikte Vertrauen erzeugen und aufrechterhalten können – eher nicht. Und diese Debatte ist längst nicht vorbei.

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